Änderungen durch die Novelle der Sexualstraftaten
Die Novelle der Sexualstraftaten nach tschechischem Recht hat den Tatbestand der Vergewaltigung neu gefasst: Entscheidend ist nun ein Handeln gegen den erkennbaren Willen des Opfers, nicht zwingend die Anwendung von Gewalt. Das Gesetz unterscheidet zudem neu den sexuellen Angriff und regelt die Ausnutzung der Wehrlosigkeit genauer, etwa bei einer lähmenden Stressreaktion. Der Artikel erläutert die seit Januar 2025 geltenden Regeln, den Schutz von Kindern sowie die Unterschiede zwischen den einzelnen Straftaten.

Zusammenfassung
Eine Vergewaltigung liegt vor, wenn der Täter an seinem Opfer den Beischlaf oder einen Geschlechtsverkehr vollzieht, wobei bisher das Hauptmerkmal war, dass er Gewalt, die Androhung von Gewalt oder die Androhung eines anderen schweren Nachteils anwenden musste. Nun wurde der Wortlaut jedoch dahingehend geändert, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen des Opfers handelt.
In der Praxis wurde die Vergewaltigung somit auf alle Fälle ausgeweitet, in denen das Opfer seine Ablehnung des Geschlechtsverkehrs auf verständliche Weise zum Ausdruck bringt. Die Ablehnung des Opfers kann sowohl mit Worten als auch ohne Worte erfolgen, beispielsweise durch eine ablehnende Geste, Weinen oder eine Abwehrhaltung. Vom Opfer wird somit nicht mehr verlangt, dass es sich gegen den Angriff körperlich wehrt, bzw. dass der Täter dabei Gewalt oder deren Androhung anwenden musste.
Neu fallen hierunter nur Situationen, in denen es zum Beischlaf oder zu einem vergleichbaren Verkehr kommt, als den man jene Formen sexueller Praktiken ansieht, bei denen es zu einer Penetration kommt (beispielsweise auch Oralverkehr).
Eine Vergewaltigung liegt auch dann vor, wenn der Täter eine Situation ausnutzt, in der das Opfer seine Ablehnung nicht zum Ausdruck bringen kann. Um diesen Kreis von Situationen genauer zu erfassen, wurde in das tschechische Strafgesetzbuch (Gesetz Nr. 40/2009 Slg., im Folgenden „StGB“) eine neue Bestimmung aufgenommen, die die Begehung einer Straftat durch Ausnutzung der Wehrlosigkeit regelt. Der Täter nutzt die Wehrlosigkeit des Opfers in einer Situation aus, in der das Opfer aus objektivem Grund seine Ablehnung nicht äußern kann oder seine Fähigkeit dazu erheblich eingeschränkt ist.
Dies betrifft insbesondere Zustände, die durch Bewusstlosigkeit, Schlaf, den Einfluss von Suchtmitteln einschließlich Alkohol, Krankheit, Behinderung, eine psychische Störung, starken lähmenden Stress, niedriges oder hohes Alter oder Überraschung hervorgerufen werden. Dazu gehören auch Situationen, in denen starker Stress beim Opfer zum „Erstarren“ oder zu anderen Abwehrreaktionen führt, die seine psychischen Prozesse und Wahrnehmungen beeinflussen.
Als wehrloses Opfer dieser Straftat gilt nach dieser neuen Definition aufgrund des niedrigen Alters stets ein Kind unter zwölf Jahren (bisher war keine feste Altersgrenze festgelegt, auch wenn dies bei jüngeren Kindern in der Regel angenommen wurde).
Da der Straftatbestand der Vergewaltigung nach der Novelle nur noch die schwereren Fälle sexuell motivierter Kriminalität erfasst, wurde auch der Grundstrafrahmen angehoben, der nun 2 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Zugleich wurden die Umstände erweitert, die die Anwendung eines höheren Strafrahmens (von 3 bis 12 Jahren) begründen, nämlich wenn diese Straftat an einem Kind oder mit einer Waffe begangen wird, neu auch an einer schwangeren Frau, da die Frau in diesem Zustand verletzlicher ist und auch der Fötus gefährdet sein kann, oder wenn durch die Vergewaltigung eine Schwangerschaft der Frau verursacht wird, sowie neu die Begehung der Tat gemeinsam mit einer weiteren Person (als Gruppe).
Die höchste Strafe für Vergewaltigung beträgt 5 bis 15 Jahre und droht einer Person, die die Tat an einem Kind unter fünfzehn Jahren oder an einer Person begangen hat, die sich in einer Einrichtung befindet, in der ihre persönliche Freiheit eingeschränkt ist (z. B. in einem Gefängnis oder einer Anstalt für den Vollzug der Untersuchungshaft, der Freiheitsstrafe oder der Schutzbehandlung, in einer Gesundheitseinrichtung oder einer Schuleinrichtung), oder wenn dem Opfer durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung zugefügt wurde.
Neue Straftat des sexuellen Angriffs
Durch die Novelle entstand eine neue Straftat, die dieselbe Art von Angriffen wie die Vergewaltigung ahnden soll, jedoch nur weniger invasive Formen des Geschlechtsverkehrs erfasst, die auf sogenannte nicht-penetrative Weise erfolgen (z. B. Betasten oder Reiben u. Ä.). Als Geschlechtsverkehr gelten dabei auch alle Praktiken, die keine dem Beischlaf vergleichbare Form haben, deren Ziel jedoch die Befriedigung des Geschlechtstriebs am Körper einer anderen Person ist.
Die Terminologie des Strafrechts nähert sich nach der Novelle somit stärker dem allgemein verstandenen Inhalt des Begriffs Vergewaltigung an, und weitere Arten direkter sexueller Angriffe, die einen anderen Charakter haben, aber ebenfalls mit den Mitteln des Strafrechts geahndet werden müssen, werden in eine eigenständige Kategorie ausgegliedert.
Die Bestimmung erfasst sowohl aktives Handeln des Täters, bei dem der Täter selbst eine der sexuellen Praktiken am Körper des Opfers vornimmt, als auch passives Handeln (der Täter zwingt das Opfer, sein Geschlechtsteil zu reiben), sowie Situationen, in denen der Täter das Opfer auf diese Weise dazu bringt, gegenüber einer anderen Person zu handeln (der Täter muss also nicht unmittelbar körperlich an dem sexuellen Akt selbst beteiligt sein).
Neu werden 3 mögliche Begehungsformen dieser Straftat unterschieden, die dieselben sind wie bei der Vergewaltigung, also 1) gegen den erkennbaren Willen des Opfers, 2) durch Nötigung des Opfers oder 3) durch Ausnutzung der Wehrlosigkeit des Opfers.
Überarbeitung der Regelung der sexuellen Nötigung
Die sexuelle Nötigung ist zwar kein völlig neuer Straftatbestand, es handelt sich jedoch um eine Straftat, die grundlegend überarbeitet wurde. Diese Straftat konzentriert sich nun auf Situationen, in denen der Täter weder direkte Gewalt noch Drohungen anwendet, das Opfer aber dennoch zu sexuellem Verhalten wie Geschlechtsverkehr, Selbstbefriedigung oder Entblößung bringt. Die gewaltsame Form dieser Praktiken wurde neu gerade in die oben beschriebene völlig neue Straftat des sexuellen Angriffs ausgegliedert.
Typischerweise wird es sich bei der sexuellen Nötigung um Fälle handeln, in denen der Täter seine Stellung, das Vertrauen oder seinen Einfluss missbraucht, oder um Situationen, in denen sich das Opfer in einer Notlage oder in Abhängigkeit vom Täter befindet. Das Opfer handelt zwar auf den ersten Blick freiwillig, hat aber in Wirklichkeit keine freie Wahl, weil es psychisch oder sozial beeinflusst ist, etwa weil der Täter es überredet oder ihm Versprechungen macht.
Die Straftat umfasst Situationen, in denen der Täter die Abhängigkeit des Opfers ausnutzt, beispielsweise wenn ein Gläubiger seinen Schuldner oder ein Aufseher seinen Häftling zu sexuellem Verhalten bringt u. Ä. Oder der Täter missbraucht seine Stellung und die daraus folgende Vertrauenswürdigkeit oder seinen Einfluss, die beim Opfer Vertrauen weckt, oder wirkt mit seiner Autorität auf die geschädigte Person ein. Es geht etwa um das Verhältnis zwischen einem Sporttrainer und seiner Schützling oder zwischen Vorgesetztem und Untergebener.
Der Täter nutzt die Notlage des Opfers aus, wobei eine Notlage ein – wenn auch vorübergehender – Zustand ist, der durch ungünstige Umstände hervorgerufen wird, die zu einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit führen. Diese ungünstigen Verhältnisse können persönliche, familiäre, vermögensrechtliche oder sonstige Verhältnisse betreffen, aufgrund derer sich die bedrängte Person in Schwierigkeiten und Nöten befindet. Es ist unerheblich, wie die geschädigte Person in diesen Zustand geraten ist, und somit auch, ob sie ihn durch ihr eigenes Verhalten selbst verursacht hat.
Auswirkungen auf die Ahndung jeglichen sexuellen Kontakts mit einem Kind unter 15 Jahren (sexueller Missbrauch)
Die Straftat begeht ein Täter, der mit einem Kind im Alter von 12 bis 15 Jahren den Beischlaf vollzieht oder es auf andere Weise sexuell missbraucht. Da ein Kind bis 12 Jahre nach dem neuen § 119a StGB als wehrlos gilt, würde es sich bei diesen Kindern um Vergewaltigung oder sexuellen Angriff handeln, da solche Handlungen logischerweise strenger geahndet werden, denn es handelt sich um ein höchst verwerfliches Verhalten, das im Missbrauch des Vertrauens eines Kindes besteht, das der Aufsicht des Täters anvertraut wurde.