Das Oberste Verwaltungsgericht hat klare Regeln zur Frage des Rechtsmissbrauchs im Bereich der Mehrwertsteuer aufgestellt
Nach tschechischem Recht kann die künstliche Aufteilung eines Unternehmens auf mehrere Gesellschaften, um die Registrierung zur Mehrwertsteuer zu vermeiden, einen Rechtsmissbrauch darstellen und zur Nachveranlagung der Steuer unmittelbar beim Unternehmer führen. Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší správní soud) prüfte den Fall von 26 Gesellschaften mit demselben Betrieb, denselben Mitarbeitern und demselben Eigentümer, die ihren Umsatz formal voneinander trennten. Der Artikel erläutert, wie das Gericht den tatsächlichen wirtschaftlichen Zweck einer Struktur bewertet und warum die bloße Einhaltung formaler Vorschriften nicht ausreicht.

Ein Geschäftsmodell als Instrument zur Umgehung der Pflichten nach dem tschechischen Mehrwertsteuergesetz (Gesetz Nr. 235/2004 Slg., im Folgenden „MwStG“)? Das Gericht sagt klar NEIN
Es ging um 26 Handelsgesellschaften. Alle hatten:
- denselben Unternehmensgegenstand,
- dieselben Mitarbeiter (die wiederholt Verträge jeweils mit einer neuen Gesellschaft abschlossen),
- denselben Ort der Geschäftstätigkeit,
- dieselbe Person als Geschäftsführer und Gesellschafter.
Die Finanzverwaltung (Finanční správa) und die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass es sich nicht um selbstständige Unternehmen handelte, sondern um ein einheitliches unternehmerisches Vorhaben, das allein wegen der Mehrwertsteuer auf mehrere Gesellschaften „verteilt“ worden war.
Modellsituation
Stellen Sie sich vor, der gesamte Betrieb bleibt unverändert – Lager, Mitarbeiter, Lieferanten, Handelsmarke – nur der Firmenname auf der Rechnung ändert sich alle zwei Monate. Zweck ist nicht die unternehmerische Tätigkeit selbst, sondern die formale Aufteilung des Umsatzes, damit keine Gesellschaft die gesetzliche Schwelle für die Pflichtregistrierung zur Mehrwertsteuer überschreitet. Ein solches Vorgehen bezeichnete das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší správní soud, im Folgenden „NSS“) als Gesetzesumgehung und Rechtsmissbrauch.
Wie Rechtsmissbrauch beurteilt wird und worin sein Wesen besteht
Die Grundfrage bei Fällen der Steueroptimierung lautet, ob das gewählte Modell ein legitimes wirtschaftliches Ziel verfolgt – oder ob das hauptsächliche (überwiegende) Ziel darin besteht, einen Steuervorteil zu erlangen, der bei üblichem Vorgehen nicht entstanden wäre.
Das Gericht stützt sich auf einen zweistufigen Test des Rechtsmissbrauchs, der Folgendes bewertet:
- die objektive Seite – ob die Form des Handelns dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht (auch wenn sie formal die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt),
- die subjektive Seite – ob die Absicht des Unternehmers darin bestand, einen Vorteil durch künstliche Schaffung der Voraussetzungen für dessen Erlangung zu erzielen.
Im oben genannten Fall stellte das NSS fest, dass zwar jede Gesellschaft formal selbstständig unternehmerisch tätig war, es sich tatsächlich aber um eine künstliche Konstruktion mit einem einzigen Ziel handelte – den Anspruch auf die ausschließlich Kleinunternehmen vorbehaltene Mehrwertsteuerbefreiung zu erhalten gemäß Art. 287 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates.
Bei der Frage, ob der Rechtsmissbrauch im Steuerrecht anwendbar ist, stützte sich das NSS nicht nur auf die tschechische Rechtsprechung (Urteil des NSS vom 10.11.2005, Az. 1 Afs 107/2004-48, Nr. 869/2006 Slg. NSS; Beschluss des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik (Ústavní soud) vom 6.8.2008, Az. II. ÚS 2714/07), sondern auch auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil des EuGH vom 14.12.2000 in der Rechtssache Emsland-Stärke, C-110/99, oder Urteil des EuGH vom 21.2.2006 in der Rechtssache Halifax Plc u. a., C-255/02). Das NSS zitierte unter anderem auch das Urteil vom 4.10.2024 in der Rechtssache UP CAFFE d.o.o., C-171/23, in dem der EuGH eindeutig bestätigte, dass Steuervorteile zu versagen sind, wenn zu ihrer Erlangung eine künstlich geschaffene Unternehmensstruktur dient.
Praktische Folgen für Unternehmer
Das Urteil des NSS enthält mehrere wichtige Schlussfolgerungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Praxis:
- Die Form genügt nicht – entscheidend sind der Zweck und das tatsächliche (materielle) Handeln des Rechtssubjekts. Auch wenn jede Gesellschaft im Einklang mit den Rechtsvorschriften gegründet sein mag, kann es zu einer Nachveranlagung der Steuer kommen, wenn der tatsächliche Zweck eines solchen Handelns des Steuerpflichtigen in der Erlangung eines Steuervorteils besteht,
- Die Mehrwertsteuer kann einer natürlichen Person nachveranlagt werden. Das Gericht bestätigte: Hat ein Unternehmer vor Entstehung der Struktur allein unternehmerisch gehandelt und seine Tätigkeit anschließend künstlich auf mehrere Gesellschaften aufgeteilt, kann ihm die Steuer direkt nachveranlagt werden – als hätte er die Struktur nie geschaffen. Das NSS bestätigte, dass im Steuerrecht keine strikte Trennung zwischen juristischer und natürlicher Person gilt,
- Bloße Hinweise auf „unternehmerische Risiken“ reichen nicht aus. Im genannten Fall behauptete der Steuerpflichtige, er habe die Gesellschaften wegen der mit dem Import von E-Zigaretten verbundenen Risiken gegründet. Das Gericht wies diese Behauptung als unzureichend zurück – weist der Steuerpflichtige nicht hinreichend nach, dass nicht in erster Linie ein Steuervorteil angestrebt wurde, hält eine solche Argumentation nicht stand.
Weist die Steuerverwaltungsbehörde (správce daně) einen Rechtsmissbrauch nach, kann sie Ihnen die Steuer rückwirkend für den gesamten Zeitraum nachveranlagen – einschließlich Säumniszuschlägen. Und zwar auch dann, wenn keine der Gesellschaften formal den gesetzlichen Umsatz überschritten hat.
Zusammenfassung
Das Urteil des NSS, Az. 6 Afs 193/2024–54, sendet ein klares Signal – Bemühungen um eine Mehrwertsteueroptimierung dürfen nicht auf künstlichen Strukturen beruhen, die Sinn und Zweck des Gesetzes umgehen und deren einziges Ziel die Erlangung eines Steuervorteils ist. Die Bildung von Gesellschaftsketten, mit denen die Mehrwertsteuerpflicht vermieden werden soll, wird mit höchster Wahrscheinlichkeit als Rechtsmissbrauch gewertet. Und die Sanktionen können hart sein – einschließlich der Nachveranlagung von Steuer und Säumniszuschlägen beim Unternehmer als natürlicher Person.
Abschließende Empfehlung
Unterschätzen Sie nicht die steuerlichen Risiken, die mit der Organisationsstruktur Ihres Unternehmens verbunden sind. Wenn Sie mehrere Gesellschaften nutzen, können Sie bei uns eine rechtliche Analyse erstellen lassen, und wir helfen Ihnen, Risikofaktoren zu erkennen, die Struktur richtig aufzusetzen und so möglichen Komplikationen vorzubeugen.
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