Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund der Zustimmungsfiktion des Berechtigten aus Sicht des Obersten Gerichts
Ein Versäumnis des Berechtigten muss nicht den dauerhaften Verlust der Forderung bedeuten
Wird eine Zwangsvollstreckung nach tschechischem Recht wegen der Zustimmungsfiktion des Berechtigten eingestellt, muss dies nicht das endgültige Ende der Forderungsbeitreibung bedeuten. Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud) hat bestätigt: Reagiert der Gläubiger nicht auf die Aufforderung des Gerichtsvollziehers (soudní exekutor) und wird das Verfahren aus diesem Grund eingestellt, liegt keine rechtskräftig entschiedene Sache vor, die einer neuen Vollstreckung entgegensteht. Der Beitrag erläutert, wann ein neuer Antrag gestellt werden kann und warum es dennoch notwendig ist, rechtzeitig auf Aufforderungen des Gerichtsvollziehers zu reagieren.

Wie funktioniert die Zustimmungsfiktion des Berechtigten?
Oberstes Gericht: Das Prozesshindernis der res iudicata greift nicht
Die unteren Gerichte hatten die zweite Zwangsvollstreckung zunächst eingestellt, da sie diese wegen des Hindernisses der rechtskräftig entschiedenen Sache für unzulässig hielten. Das Oberste Gericht vertrat jedoch die Auffassung, dass die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aufgrund der Zustimmungsfiktion keine Sachentscheidung über das Bestehen der Forderung ist und daher auf Grundlage desselben Vollstreckungstitels erneut ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden kann.
Die zentralen Argumente des Obersten Gerichts
- Eine tatsächliche (materielle) Prüfung der Berechtigung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung fand nicht statt, der Gerichtsvollzieher entschied allein aufgrund der Zustimmungsfiktion.
- Der Berechtigte könnte seine Forderung allein wegen eines formalen Versäumnisses verlieren, was eine offensichtliche Ungerechtigkeit an der Grenze zu den Grundsätzen des Rechtsstaats darstellen würde.
- Es besteht kein Grund, die Möglichkeit des Berechtigten, die Zwangsvollstreckung erneut einzuleiten, vollständig auszuschließen.
Die Zustimmungsfiktion des Berechtigten nach § 55 Abs. 3 der tschechischen Exekutionsordnung (exekuční řád, im Folgenden „EŘ“) begründet somit kein Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache, mit anderen Worten: Berechtigte sind nicht für immer von der Beitreibung ihrer Forderung ausgeschlossen, nur weil sie im ursprünglichen Vollstreckungsverfahren nicht auf die Aufforderung des Gerichtsvollziehers reagiert haben.
Auswirkungen auf Berechtigte
Wenn der Berechtigte eine Antwort versäumt, kann die Zwangsvollstreckung enden, ohne dass die Begründetheit des Antrags auf Einstellung tatsächlich geprüft wird.
Wurde die Zwangsvollstreckung wegen der Zustimmungsfiktion eingestellt, kann der Berechtigte ihre erneute Einleitung beantragen. Das Oberste Gericht stellt klar, dass eine solche Entscheidung kein Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache begründet.
Für Berechtigte bleibt es jedoch weiterhin entscheidend, im Vollstreckungsverfahren aktiv auf Aufforderungen des Gerichtsvollziehers zu reagieren.
Auswirkungen auf Verpflichtete
Für Schuldner bedeutet dies, dass ihre Situation nicht endgültig geklärt sein muss, wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund dieser Fiktion eingestellt wurde. Das Oberste Gericht hat nun klar festgestellt, dass in solchen Fällen keine Sachentscheidung über die Erfüllung der Schuld ergeht und der Berechtigte die Beitreibung seiner Forderung erneut beantragen kann.
Die Strategie „abwarten, ob der Berechtigte nicht antwortet“ ist daher auf Dauer nicht verlässlich.
