Zum Inhalt springen

Erlass von Verzugszinsen

Was sagt die aktuelle Rechtsprechung des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts?

JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.
Veröffentlicht:Aktualisiert:

Nach tschechischem Recht kann der Erlass von Verzugszinsen bei einer Steuernachfestsetzung nicht allein damit begründet werden, dass das Berufungsverfahren lange gedauert hat. Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší správní soud) hat bestätigt, dass auch Verzögerungen bei der Entscheidung für sich genommen keinen rechtfertigenden Grund für den Verzug darstellen. Der Artikel erläutert, wann ein Erlass möglich sein kann, wie tatsächliche Zahlungshindernisse nachzuweisen sind und warum es sinnvoll ist, die Steuer bereits vor Abschluss des Berufungsverfahrens zu zahlen.

JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M., geschäftsführender Partner von ARROWS

Die Dauer des Berufungsverfahrens ist kein rechtfertigender Grund für den Erlass von Zinsen

In der Praxis kann dies bedeuten, dass selbst dann, wenn die Berufungsbehörde die gesetzliche Entscheidungsfrist überschreitet, dies nicht automatisch ein Grund für den Erlass der Zinsen für diesen Zeitraum ist. Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší správní soud, im Folgenden „NSS“) stützt sich auf mehrere zentrale Grundsätze:

  • Verzugszinsen sind ein wirtschaftlicher Ausgleich für die in den öffentlichen Haushalten fehlenden Finanzmittel,
  • sie entstehen ex lege, also kraft Gesetzes, und die Steuerverwaltung hat keine Möglichkeit, sie anders festzusetzen,
  • ein Verzugsgrund ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bzw. der Ersatzfälligkeit zu beurteilen, nicht rückwirkend anhand der Verfahrensdauer; der Lauf des Steuerfestsetzungsverfahrens ist somit nie ein rechtfertigender Verzugsgrund,
  • in der Steuerverwaltung ist es das Steuersubjekt, das die Steuer richtig zu berechnen und zu beziffern, sie der Steuerverwaltung rechtzeitig zu erklären und zu zahlen hat.

Wie kann das in der Praxis aussehen?

Ein Unternehmen reicht die Körperschaftsteuererklärung ein und weist eine niedrigere Steuer aus, als nach Auffassung der Steuerverwaltung auszuweisen gewesen wäre. Nach einer Steuerprüfung wird ihm Steuer nachfestgesetzt, und das Unternehmen legt gegen den Zahlungsbescheid Berufung ein; die Entscheidung der Berufungsbehörde verzögert sich jedoch um mehr als ein Jahr. Die Berufungsbehörde bestätigt den Nachtragszahlungsbescheid. Nach Rechtskraft der Berufungsentscheidung zahlt das Unternehmen daher die nachfestgesetzte Steuer. Gleichzeitig beantragt es bei der Steuerverwaltung den Erlass der Verzugszinsen für die Dauer des Berufungsverfahrens. Die Steuerverwaltung lehnt den Antrag jedoch ab. Wie geht es weiter? Das Unternehmen erhebt Klage gegen die Entscheidung beim Verwaltungsgericht, bleibt jedoch erfolglos. Es legt daher Kassationsbeschwerde beim NSS ein und argumentiert, dass der Verzug in erster Linie auf die Verfahrensdauer bei der Berufungsbehörde zurückzuführen sei. Das NSS bestätigt jedoch, dass die Hauptursache des Verzugs die unrichtige Steuererklärung ist – nicht die Dauer des Berufungsverfahrens. Das Ergebnis? Das Unternehmen muss die Zinsen für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens nachzahlen.

Können Verzugszinsen erlassen werden? Ja, aber nur ausnahmsweise

Die tschechische Abgabenordnung (Gesetz Nr. 280/2009 Slg., im Folgenden „AO“) ermöglicht zwar den Erlass von Verzugszinsen nach § 259b AO, jedoch nur bei rechtfertigenden Gründen. Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung hat das NSS zudem bekräftigt, dass ein rechtfertigender Grund nicht sein kann:

  • die Dauer des Berufungsverfahrens als solche – sie kann nicht als berechtigtes Hindernis für die rechtzeitige Zahlung der Steuer angesehen werden,
  • die unzutreffende Erwartung des Steuersubjekts, dass die Berufung erfolgreich sein wird,
  • ein Fehler der Steuerverwaltung, sofern er nicht mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. Ersatzfälligkeit der Steuer zusammenhängt.

Beispiele für rechtfertigende Gründe, aus denen Verzugszinsen erlassen werden können, sind dagegen:

  • die Zahlung der Steuer irrtümlich unter einem anderen variablen Symbol (Zahlungsreferenz) oder auf ein anderes Konto der Steuerverwaltung,
  • eine Situation, in der das Steuersubjekt nachweislich zum betreffenden Zeitpunkt seine Pflichten nicht erfüllen konnte (z. B. Krankenhausaufenthalt des Geschäftsführers in kleinen Unternehmen ohne Vertretung),
  • ein Fall höherer Gewalt, etwa wenn das Steuersubjekt von einer Naturkatastrophe betroffen war.

Aus dem zitierten Urteil des NSS ergibt sich, dass das Steuersubjekt damit rechnen muss, dass sein Antrag auf Erlass abgelehnt wird, wenn es nicht nachweist, dass die Verzugszinsen aus rechtfertigenden Gründen entstanden sind.

Anschauliches Beispiel

Unternehmen A erwartet, dass seine Berufung erfolgreich sein wird, und zahlt die Steuer deshalb nicht im Voraus. Letztlich scheitert die Berufung jedoch, und Unternehmen A muss die Steuer samt Verzugszinsen zahlen. Unternehmen B zahlt die Steuer dagegen vorsorglich sofort und erhielte, falls es mit der Berufung Erfolg hätte, die Überzahlung samt Zinsen zurück.

Was lässt sich daraus mitnehmen?

Wenn Ihnen eine Steuernachfestsetzung droht und Sie keine hohen Verzugszinsen zahlen möchten, erwägen Sie folgende Schritte:

  • sofortige Zahlung der nachfestgesetzten Steuer – wird Ihrer Berufung stattgegeben, erhalten Sie die Überzahlung samt Zinsen zurück,
  • rechnen Sie nicht mit einem Zinserlass wegen der Verfahrensdauer – die Gerichte weisen dieses Argument wiederholt zurück,
  • bereiten Sie eine überzeugende Argumentation vor – wenn Sie den Erlass der Zinsen beantragen, müssen Sie Gründe nachweisen, die das Gesetz als rechtfertigend ansieht.

Fazit – Vorbeugen ist besser als der Kampf um den Zinserlass

Das NSS hat bestätigt, dass die Dauer des Berufungsverfahrens kein rechtfertigender Grund für den Erlass von Verzugszinsen sein kann. Steuersubjekte tragen die Verantwortung für die richtige Zahlung der Steuer und müssen damit rechnen, dass das Abwarten des Berufungsergebnisses das Risiko birgt, Verzugszinsen für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens nachzahlen zu müssen.

Haben Sie Fragen zu Steuern und ihrer Verwaltung? Benötigen Sie Beratung zu einer Strategie zur Minimierung von Verzugszinsen? Kontaktieren Sie uns und sichern Sie sich Rechtssicherheit – nicht nur im Steuerbereich!

BENÖTIGEN SIE RECHTLICHE HILFE?

Kontaktieren Sie uns — wir helfen Ihnen gerne.

ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Über den Autor

JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.
JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.

Rechtsanwalt, Managing Partner

Jakub Dohnal ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Partner von ARROWS. Er widmet sich Unternehmensverkäufen, Investoreneinstiegen und Immobilientransaktionen – meist auf der Seite des Eigentümers, der ein Unternehmen verkauft, dessen Wert er über Jahre aufgebaut hat, und sicherstellen muss, dass die Transaktion zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen wird.