Gründung einer Gesellschaft oder Zweigniederlassung in Tschechien als Unternehmen aus einem Nicht-EU-Staat
Rechtliche Aspekte und wichtige Tipps
Wenn ein Unternehmen aus einem Nicht-EU-Staat eine Geschäftstätigkeit in der Tschechischen Republik aufnimmt, muss es zahlreiche regulatorische Anforderungen, Visumpflichten und strukturelle Entscheidungen berücksichtigen. Diese unterscheiden sich nach tschechischem Recht deutlich von einer Expansion innerhalb der EU. Dieser Beitrag bietet praktische Hinweise zur Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung. Er erläutert außerdem die Besteuerung, die erforderlichen Genehmigungen und die Compliance-Pflichten, die Ihre Investition schützen.

Inhalt des Artikels
- Ihre Optionen für den Markteintritt: Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung
- Visum- und Aufenthaltsanforderungen für Unternehmensgründer aus Nicht-EU-Staaten
- Kapitalanforderungen und finanzielle Einrichtung
- Erwerb von Gewerbeberechtigungen und erforderlichen Genehmigungen
- Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer
- Anmeldung von Arbeitnehmern und Anforderungen an ausländische Arbeitskräfte
Ihre Optionen für den Markteintritt: Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung
Entscheidet sich ein Unternehmen aus einem Nicht-EU-Staat für eine Tätigkeit in der Tschechischen Republik, steht zunächst eine grundlegende Wahl an: Gründung einer Tochtergesellschaft oder Eintragung einer Zweigniederlassung (offiziell odštěpný závod). Diese beiden Strukturen sind rechtlich grundverschieden und wirken sich jeweils anders auf Besteuerung, Haftung und Verwaltungsaufwand aus.
Viele Unternehmer halten beide Optionen für austauschbar, doch die Wirklichkeit ist deutlich vielschichtiger. Die Wahl beeinflusst alles – von Ihrer steuerlichen Position über den Zeitpunkt, zu dem Sie die Geschäftstätigkeit aufnehmen können, bis hin zum Maß an Kontrolle, das Sie über Ihre Geschäftstätigkeit in Tschechien behalten.
Die Struktur der Tochtergesellschaft
Eine in der Tschechischen Republik gegründete Tochtergesellschaft ist eine eigenständige juristische Person mit eigenen Rechten, Pflichten und Verbindlichkeiten. Das Vermögen Ihrer Muttergesellschaft bleibt somit geschützt, da allein die Tochtergesellschaft für ihre Schulden und Verpflichtungen haftet. Die häufigste Rechtsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vor Ort als s.r.o. (společnost s ručením omezeným) bezeichnet.
Mit der Gründung einer Tochtergesellschaft schaffen Sie ein unabhängiges Unternehmen, das andere Tätigkeiten ausüben kann als Ihre Muttergesellschaft und eigene Marktbeziehungen aufbaut.
Die Eintragung einer Tochtergesellschaft umfasst mehrere zwingende Schritte, darunter die Erstellung der Gründungsdokumente in Form einer notariellen Urkunde, den Erwerb von Gewerbeberechtigungen und die Einzahlung des Stammkapitals. Die gesetzliche Frist für die Eintragung der Gesellschaft durch das Gericht ist zwar relativ kurz, der gesamte Prozess dauert jedoch unter Berücksichtigung der Vorbereitung zweisprachiger Dokumente, der Apostillen und der Bankformalitäten in der Regel zwei bis vier Wochen.
Steuerlich können Tochtergesellschaften mitunter Vorteile bieten, da sich eine Doppelbesteuerung über verschiedene Mechanismen der Abkommen vermeiden lässt, die die Tschechische Republik mit zahlreichen Staaten geschlossen hat.
Die Zweigniederlassung
Eine Zweigniederlassung (odštěpný závod zahraniční právnické osoby) ist dagegen keine eigenständige juristische Person. Sie ist eine Organisationseinheit Ihrer Muttergesellschaft, sodass die Muttergesellschaft für sämtliche Verpflichtungen und Schulden aus der Tätigkeit der Zweigniederlassung voll haftet. Verträge schließt formell die Muttergesellschaft ab, die dabei über ihre Zweigniederlassung handelt.
Für viele Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, die einen vorsichtigen Markteintritt erwägen oder in einer bestimmten Region tätig sind, bietet die Zweigniederlassung gewisse administrative Vorteile, etwa dass kein Stammkapital eingezahlt werden muss.
In der Praxis ist die Wahl zwischen diesen Strukturen deutlich komplexer, als die meisten Unternehmer erwarten. Die steuerlichen Folgen hängen vom Sitzstaat Ihrer Muttergesellschaft und den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. In manchen Staaten gelten die Gewinne der Zweigniederlassung als ausländische Einkünfte, in anderen werden sie sofort besteuert.
Die Anwaltskanzlei ARROWS berät Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten regelmäßig bei diesen grundlegenden Entscheidungen und zeigt ihren Mandanten, wie sich ihre Wahl nicht nur auf die Gründung selbst, sondern auch auf die langfristige Steuereffizienz und operative Flexibilität auswirkt.
Visum- und Aufenthaltsanforderungen für Unternehmensgründer aus Nicht-EU-Staaten
Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten, die sich in der Tschechischen Republik aufhalten und ihr Unternehmen vor Ort leiten wollen, müssen vor der Gründung ein geeignetes Visum oder einen Aufenthaltstitel erlangen. Diese Anforderung gehört zu den am häufigsten missverstandenen Aspekten der Unternehmensgründung durch ausländische Unternehmer. Der bloße Besitz einer Gesellschaft verschafft Ihnen weder automatisch ein Aufenthaltsrecht noch eine Arbeitserlaubnis.
Geschäftsvisum und Rahmen für den langfristigen Aufenthalt
Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten, die als Geschäftsführer tätig sein und in der Tschechischen Republik wohnen wollen, beantragen in der Regel ein Visum zum langfristigen Aufenthalt zum Zweck der unternehmerischen Tätigkeit (dlouhodobé vízum za účelem podnikání). Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, unter anderem ein Nachweis Ihrer Position in der Gesellschaft, ein Nachweis ausreichender finanzieller Mittel, ein Unterkunftsnachweis und ein einwandfreies Führungszeugnis.
Für Ausländer, die bei ihrer eigenen Gesellschaft angestellt sein und nicht nur als Geschäftsführer handeln wollen, ist die Mitarbeiterkarte (Zaměstnanecká karta) die übliche kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Die Beschaffung dieser Visa erfordert in der Praxis viel Vorbereitungszeit, da der Antrag in der Regel bei einer tschechischen Botschaft in Ihrem Heimatland zu stellen ist. Die Behörden verlangen amtliche Übersetzungen aller ausländischen Dokumente ins Tschechische, und öffentliche Urkunden müssen je nach geltenden internationalen Abkommen überbeglaubigt oder mit einer Apostille versehen werden.
Geltungsdauer und Verlängerungspflichten für Gebietsfremde
Die Gültigkeit Ihres Visums oder Aufenthaltstitels bestimmt unmittelbar, ob Sie sich im Schengen-Raum aufhalten und Ihr Unternehmen vor Ort leiten dürfen. Läuft Ihr Aufenthaltstitel ab, müssen Sie das Staatsgebiet verlassen. Verlängerungsanträge sind beim Innenministerium der Tschechischen Republik (Ministerstvo vnitra), Abteilung für Asyl- und Migrationspolitik (OAMP), zwingend vor Ablauf des aktuellen Aufenthaltstitels zu stellen.
Für Gründer aus Nicht-EU-Staaten bringt die Visumpflicht eine fortlaufende administrative Verpflichtung mit sich: Die Gesellschaft muss aktiv sein und Einnahmen erzielen, und Sie müssen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Wahl der Gesellschaftsform: Ihre rechtlichen Optionen
Die Tschechische Republik kennt mehrere Rechtsformen von Gesellschaften, Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten wählen jedoch in der Regel zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) und der Aktiengesellschaft (a.s., akciová společnost). Jede Form bringt eigene Kapitalanforderungen, Governance-Pflichten und regulatorische Folgen mit sich.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) ist die von Unternehmern aus Nicht-EU-Staaten am häufigsten gewählte Struktur. Das tschechische Gesetz über Handelskorporationen (Gesetz Nr. 90/2012 Slg., im Folgenden „ZOK“) erlaubt die Gründung einer s.r.o. mit einem Mindeststammkapital von nur 1 CZK (ca. 0,04 EUR), was sie außergewöhnlich zugänglich macht. Eine Gesellschaft mit so geringem Kapital hinterlässt bei Banken und Geschäftspartnern jedoch einen negativen Eindruck.
Eine s.r.o. bietet Haftungsschutz, der das Risiko jedes Gesellschafters auf seine noch nicht geleistete Einlage begrenzt, und sobald das Kapital vollständig eingezahlt ist, haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht für die Schulden der Gesellschaft.
Jede s.r.o. muss eine doppelte Buchführung in tschechischer Sprache führen und ihre Jahresabschlüsse bei der Urkundensammlung ( Sbírka listin ) hinterlegen. Außerdem muss die Gesellschaft ihre wirtschaftlichen Eigentümer (UBOs) in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (evidence skutečných majitelů) eintragen lassen.
Aktiengesellschaften
Eine a.s. benötigt ein Mindestgrundkapital von 2.000.000 CZK (ca. 82.300 EUR) bzw. 80.000 EUR, wenn die Gesellschaft ihre Bücher in Euro führt. Diese Struktur eignet sich für größere ausländische Investoren, die umfangreiche Aktivitäten planen oder künftig Kapital aufnehmen wollen. Die Governance-Struktur einer Aktiengesellschaft ist komplexer: Erforderlich sind entweder ein Vorstand und ein Aufsichtsrat oder ein Verwaltungsrat.
Zweigniederlassungen
Wie bereits erläutert, besitzen Zweigniederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit und benötigen kein eigenes Stammkapital. Die Muttergesellschaft muss die Errichtung der Zweigniederlassung jedoch förmlich beschließen. Die Zweigniederlassung muss für ihre Tätigkeit in Tschechien eine gesonderte Buchführung führen, damit ihre Steuerbemessungsgrundlage in der Tschechischen Republik ermittelt werden kann.
ARROWS Law Firm unterstützt Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten dabei, diese Strukturoptionen vor dem Hintergrund ihrer konkreten Situation zu bewerten. Wir helfen Ihnen zu entscheiden, ob eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung besser zu Ihrer langfristigen Strategie passt.
Kapitalanforderungen und finanzielle Einrichtung
Bei der Gründung einer Gesellschaft sind die Vorschriften zur Kapitaleinzahlung und die Verfahren zur Kontoeröffnung sorgfältig zu beachten.
Mindestkapital und Einzahlungsverfahren
Bei einer s.r.o. beträgt das Mindestkapital zwar 1 CZK. Übersteigen die Einlagen jedoch 20.000 CZK (ca. 820 EUR), müssen sie nach dem Gesetz auf ein besonderes Bankkonto für die Verwaltung der Einlagen eingezahlt werden. Die Bank stellt eine Einzahlungsbestätigung aus, die dem Antrag auf Eintragung in das Handelsregister zwingend beizufügen ist.
Beträgt das gesamte Stammkapital höchstens 20.000 CZK, kann die Einlage bar an den Einlagenverwalter geleistet werden. Ein gesondertes Sperrkonto ist dann nicht erforderlich.
Kontoeröffnung für Gesellschaften in ausländischem Eigentum
Das Bankwesen ist für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten eine der größten praktischen Hürden. Tschechische Banken wenden strenge Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) und zur Kundenidentifizierung (KYC) an. Bei Gesellschaften mit Eigentümern aus Nicht-EU-Staaten verlangen die Banken umfangreiche Unterlagen. Dazu gehören detaillierte Organigramme mit dem letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer (UBO) sowie ein Nachweis über die Herkunft der Mittel.
Das Verfahren kann mehrere Wochen dauern, und nichtansässige Gesellschaften mit unklarem Geschäftsmodell werden häufig abgelehnt. Seit 2024 dürfen tschechische Gesellschaften ihre Bücher zudem in einer „funktionalen Währung“ (EUR, USD, GBP) führen, wenn sie die Mehrheit ihrer Transaktionen in dieser Währung abwickeln. Das kann Ihre Wahl der Bankdienstleistungen beeinflussen.
Gewerbeberechtigungen und erforderliche Genehmigungen
Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit müssen Sie beim Gewerbeamt (Živnostenský úřad) eine Gewerbeberechtigung (živnostenské oprávnění) erwerben. Eine Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung ist ein schwerer Verstoß.
Arten von Gewerbeberechtigungen
- Freie Gewerbe (Volné živnosti): Sie erfordern keine fachliche Qualifikation und umfassen Tätigkeiten wie Groß- und Einzelhandel, Beratung, IT-Dienstleistungen und Marketing.
- Gebundene Gewerbe und Handwerke (Vázané/Řemeslné): Sie erfordern einen Nachweis über Ausbildung oder Berufserfahrung (z. B. Bauwesen, Buchhaltung, Massagedienstleistungen).
- Konzessionierte Gewerbe (Koncesované): Sie erfordern eine besondere staatliche Genehmigung (z. B. Straßenverkehr, Alkoholverkauf, Sicherheitsdienste).
Erforderliche Unterlagen
Für den Vertreter der Gesellschaft (sofern er Ausländer ist) oder für den verantwortlichen Vertreter ist ein Strafregisterauszug aus dem Staat der Staatsangehörigkeit vorzulegen. Hinzu kommen Auszüge aus jedem Staat, in dem sich die Person in den letzten 3 Jahren länger als 6 Monate aufgehalten hat. Dieses Dokument muss mit einer Apostille versehen bzw. überbeglaubigt und ins Tschechische übersetzt werden.
Liegen alle Unterlagen vor, stellt das Gewerbeamt den Auszug aus dem Gewerberegister üblicherweise innerhalb von 3–5 Tagen aus. Anschließend kann der Gesellschaft eine Identifikationsnummer (IČO) zugeteilt werden.
Steuerlicher Rahmen und Umsatzsteuerpflichten
Das tschechische Steuersystem ist an die EU-Richtlinien angeglichen, weist aber lokale Besonderheiten auf.
Körperschaftsteuer
Seit 2024 beträgt der Körperschaftsteuersatz in der Tschechischen Republik 21 %. Er gilt für die Steuerbemessungsgrundlage der Gesellschaft (Erträge abzüglich steuerlich abzugsfähiger Aufwendungen). In Tschechien steuerlich ansässige Personen werden mit ihrem Welteinkommen besteuert. Eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft wird nur mit den Einkünften besteuert, die ihrer Tätigkeit in Tschechien zuzurechnen sind.
Schwellenwerte für die Umsatzsteuerregistrierung
Die Registrierung zur Umsatzsteuer (MwSt.) ist ein zentraler Compliance-Bereich.
- Pflichtregistrierung: Eine Gesellschaft muss sich zur Umsatzsteuer registrieren, wenn ihr Umsatz in der Tschechischen Republik in beliebigen 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten 2.000.000 CZK übersteigt.
- Freiwillige Registrierung: Sie ist möglich, doch die Steuerbehörden prüfen die Anträge genau, um Karussellbetrug zu verhindern. Sie müssen nachweisen, dass Sie über tatsächliches Betriebsvermögen verfügen oder steuerpflichtige Umsätze ausführen wollen.
- Identifizierte Person: Auch wer kein vollwertiger Umsatzsteuerzahler ist, muss sich als „identifizierte Person“ registrieren, wenn er Leistungen aus dem Ausland bezieht oder grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU erbringt.
Der Regelsteuersatz beträgt 21 %, der ermäßigte Satz von 12 % gilt für Lebensmittel, Medizinprodukte und bestimmte Dienstleistungen.
Eintragung der wirtschaftlichen Eigentümer
Alle juristischen Personen müssen ihre letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer (UBO) in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Evidence skutečných majitelů) eintragen lassen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist jede natürliche Person, die die juristische Person letztlich besitzt oder kontrolliert. Das geschieht typischerweise über einen Anteil von mehr als 25 % an den Stimmrechten, am Stammkapital oder am Gewinn.
Folgen von Verstößen
Nach dem tschechischen Gesetz über die Registrierung wirtschaftlicher Eigentümer (im Folgenden „ZESM“) darf eine Gesellschaft keine Dividenden ausschütten, solange ihr UBO nicht eingetragen ist. Zudem kann ein nicht eingetragener UBO (oder ein von ihm kontrollierter Gesellschafter) keine Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung ausüben. Bußgelder können bis zu 500.000 CZK (ca. 20.600 EUR) betragen.
ARROWS Law Firm hilft dabei, komplexe internationale Eigentümerstrukturen abzubilden und korrekt eintragen zu lassen. Das ist entscheidend, um die vollen Betriebsrechte zu wahren und finanzielle Sanktionen zu vermeiden.
Anmeldung von Arbeitnehmern und Anforderungen an ausländische Arbeitskräfte
Will Ihre Gesellschaft Personal einstellen, wird sie zum Arbeitgeber und muss umfangreiche bürokratische Pflichten erfüllen.
Verpflichtende elektronische Kommunikation
Seit 2023 wird allen juristischen Personen und Selbstständigen automatisch ein Datenpostfach (Datová schránka) eingerichtet. Die Kommunikation mit der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung (Česká správa sociálního zabezpečení, ČSSZ), den Krankenversicherungen und dem Finanzamt (finanční úřad) erfolgt elektronisch über das Datenpostfach oder spezielle Portale.
Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitskräfte
Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten benötigen für eine Beschäftigung in der Regel eine Arbeitnehmerkarte. Dazu wird die freie Stelle dem Arbeitsamt (Úřad práce) gemeldet, und es folgt ein Arbeitsmarkttest (10–30 Tage). Anschließend beantragt der Ausländer die Arbeitnehmerkarte bei einer tschechischen Botschaft.
Bußgelder für die Ermöglichung illegaler Arbeit (Beschäftigung von Ausländern ohne gültige Genehmigung) können bis zu 10.000.000 CZK (ca. 411.500 EUR) betragen. Als illegale Arbeit gilt auch das sogenannte „Schwarz-System“, bei dem Arbeitnehmer fälschlich als Freiberufler geführt werden.
Meldepflichten
Arbeitgeber müssen neue Arbeitnehmer bei der ČSSZ und der zuständigen Krankenversicherung anmelden, in der Regel innerhalb von 8 Tagen nach Arbeitsbeginn. Für „Vereinbarungen über die Ausführung einer Arbeit“ (DPP) gelten inzwischen strengere Regeln.
Arbeitgeber müssen alle Beschäftigten auf DPP-Basis unabhängig vom Einkommen monatlich der ČSSZ melden. So wird überwacht, ob das kumulierte Einkommen die Versicherungsschwellen erreicht.
Pflichten zu Buchführung und Rechnungslegung
Tschechische Gesellschaften müssen ihre Bücher nach den tschechischen Rechnungslegungsstandards führen.
- Jahresabschluss: Er ist jährlich zu erstellen. Die Fristen hängen davon ab, ob die Gesellschaft prüfungspflichtig ist.
- Offenlegung: Der Jahresabschluss ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag in der Urkundensammlung (Sbírka listin) zu veröffentlichen.
- Prüfungspflicht: Seit 2024/2025 gelten höhere Schwellenwerte für die Pflichtprüfung (Bilanzsumme: 120 Mio. CZK (ca. 4,9 Mio. EUR), Umsatz: 240 Mio. CZK (ca. 9,9 Mio. EUR), Arbeitnehmer: 50).
Seit 2024 können tschechische Gesellschaften ihre Bücher in EUR, USD oder GBP führen und ihre Steuern in dieser Währung zahlen, sofern es sich um ihre funktionale Währung handelt. Das vereinfacht die Tätigkeit von Unternehmen in ausländischem Eigentum erheblich.
Risikobewertung: Folgen von Verstößen
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Risiken und Sanktionen |
Wie ARROWS hilft (consultation@arws.cz) |
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Wirtschaftlicher Eigentümer (UBO) nicht eingetragen: Verbot der Dividendenausschüttung, Ruhen der Stimmrechte, Bußgelder bis zu 500.000 CZK. |
UBO-Eintragung: Wir bilden Eigentümerstrukturen ab und sorgen für die korrekte Eintragung in das Register des Justizministeriums. |
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Ablauf des Visums: Verlust des Rechts, die Gesellschaft vor Ort zu führen, drohende Ausweisung. |
Aufenthaltsrechtliche Compliance: Wir überwachen Ablaufdaten und betreuen Verlängerungsanträge, damit Ihr Aufenthalt ununterbrochen rechtmäßig bleibt. |
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Illegale Beschäftigung: Bußgelder bis zu 10.000.000 CZK. Umfasst die Einstellung ohne Genehmigung sowie verdeckte Beschäftigung („Schwarz-System“). |
Arbeitsverträge: Wir entwerfen rechtskonforme Verträge und betreuen die Meldung freier Stellen sowie das Verfahren zur Arbeitnehmerkarte. |
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Umsatzsteuerverstöße: Sanktionen für verspätete Registrierung, Zinsen auf verspätete Steuerzahlungen, Steuerprüfungen. |
Steuerliche Registrierung: Wir sorgen für eine rechtzeitige Registrierung, sobald sich der Umsatz den Schwellenwerten nähert. |
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Nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse: Bußgelder der Registergerichte (rejstříkové soudy) (bis zu 100.000 CZK) und des Finanzamts (bis zu 3 % der Aktiva), Risiko der Liquidation. |
Corporate Housekeeping: Wir übernehmen die Einreichung der Dokumente bei der Urkundensammlung. |
Zusammenfassung für die Geschäftsleitung
- Visa sind entscheidend: Die Gründung einer Gesellschaft garantiert kein Aufenthaltsrecht. Beginnen Sie das Visumverfahren Monate im Voraus.
- Struktur mit Bedacht wählen: Eine Tochtergesellschaft (s.r.o.) wird wegen der Haftungsbegrenzung und des klaren steuerlichen Status gegenüber einer Zweigniederlassung in der Regel bevorzugt.
- Bankgeschäfte sind schwierig: Rechnen Sie mit strengen KYC/AML-Prüfungen. Lassen Sie alle Gesellschaftsdokumente apostillieren und übersetzen.
- Compliance ist eine Daueraufgabe: Mit der Gründung ist es nicht getan. Sie müssen die monatliche Lohnabrechnung, Umsatzsteuermeldungen, Jahresabschlüsse und UBO-Aktualisierungen erledigen.
- Die Durchsetzung ist real: Die Behörden verhängen aktiv Bußgelder für illegale Arbeit und nicht veröffentlichte Jahresabschlüsse.
Fazit
Die Gründung einer Gesellschaft in der Tschechischen Republik eröffnet den Zugang zum attraktiven EU-Binnenmarkt. Das regulatorische Umfeld verlangt jedoch die genaue Einhaltung der Vorschriften zu Aufenthalt, Gewerberecht und Corporate Governance. Ein Vorgehen in Eigenregie führt häufig zu erheblichen Verzögerungen bei der Kontoeröffnung oder zur Ablehnung von Visa.
ARROWS Law Firm berät Hunderte ausländischer Unternehmer. Wir verbinden juristische Expertise mit praktischer Erfahrung im Umgang mit der tschechischen Bürokratie und sorgen so für einen reibungslosen Markteintritt.
Wenn Sie Ihre Expansion nach Tschechien oder die einfache Gründung einer s.r.o. besprechen möchten, wenden Sie sich an unsere Spezialisten unter consultation@arws.cz.

