Möglichkeit eines Gesellschafters, den auszuschließenden Gesellschafter zur Erfüllung seiner Pflicht aufzufordern und ihn auf den möglichen Ausschluss aus der Gesellschaft hinzuweisen
Nach tschechischem Recht kann ein Gesellschafter unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Initiative beim Ausschluss eines anderen Gesellschafters ergreifen, wenn das statutarische Organ der Gesellschaft untätig bleibt. Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud) hat bestätigt, dass die Befugnis, im Namen der Gesellschaft Klage zu erheben, auch die dafür erforderlichen vorherigen Schritte umfasst. Dazu gehören die Aufforderung zur Abhilfe und der Hinweis auf den möglichen Ausschluss. Der Beitrag erläutert, wann man anstelle des Geschäftsführers handeln kann und wie sichergestellt wird, dass sowohl die Aufforderung als auch die anschließende Klage Bestand haben.

Bedeutung der Aufforderung zur Pflichterfüllung nach § 204 des tschechischen Gesetzes über Handelskorporationen (Gesetz Nr. 90/2012 Slg., im Folgenden „ZOK“)
Das Gesetz legt jedoch nicht ausdrücklich fest, wer konkret verpflichtet ist, die Aufforderung vorzunehmen. In der Praxis wirft diese Unklarheit Fragen auf, insbesondere wenn das statutarische Organ der Gesellschaft (z. B. die Geschäftsführer) untätig bleibt oder sich in einem Interessenkonflikt befindet.
Derivativklage und Befugnis des Gesellschafters
Gemäß § 157 Abs. 1 und 2 Buchst. d) ZOK ist ein Gesellschafter berechtigt, im Namen der Gesellschaft Klage auf Ausschluss eines anderen Gesellschafters zu erheben (Derivativklage), wenn das statutarische Organ der Gesellschaft eine solche Klage nicht erhebt. Diese Vertretungsbefugnis des Gesellschafters ist subsidiär, das heißt, sie kann nur dann ausgeübt werden, wenn das zuständige statutarische Organ der Gesellschaft das Recht, selbst zu handeln, nicht ausübt.
In einem kürzlich verhandelten Fall (Urteil des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud) vom 20.11.2024, Az. 27 Cdo 3786/2023) wurde unter anderem die Frage behandelt, ob ein Gesellschafter, der eine Derivativklage erheben will, zugleich die für die Klageerhebung erforderlichen Schritte vornehmen kann, einschließlich der Aufforderung zur Abhilfe nach § 204 Abs. 1 ZOK. Das Oberste Gericht stellte fest, dass, wenn das statutarische Organ der Gesellschaft trotz Mitteilung der Absicht des Gesellschafters, Klage zu erheben, untätig bleibt, diese Schritte der Gesellschafter vornehmen kann. Diese Auffassung bestätigt die Bedeutung des Rechts des Gesellschafters, die Interessen der Gesellschaft in Fällen zu schützen, in denen das statutarische Organ nicht fähig oder nicht willens ist zu handeln.
Fälle, in denen die Derivativklage auch ohne Mitteilung der Absicht an das statutarische Organ erhoben werden kann
In dem genannten Fall befasste sich das Oberste Gericht mit Blick auf die besonderen Umstände auch mit der interessanten Frage, wann es nicht erforderlich ist, dem statutarischen Organ vor Erhebung der Derivativklage die Absicht mitzuteilen, eine solche Klage zu erheben.
Dies betrifft vor allem die Situation, in der das statutarische Organ der Gesellschaft bereits im Voraus klar zu erkennen gibt, dass es gegen den auszuschließenden Gesellschafter keine Klage erheben wird. Im entschiedenen Fall wurde dieser Umstand noch dadurch verstärkt, dass die Mehrheit der Mitglieder des statutarischen Organs der Gesellschaft personengleich mit dem statutarischen Organ jenes Gesellschafters war, der die Absicht gefasst hatte, die Derivativklage zu erheben. Über die Klageabsicht hätten sie somit im Grunde sich selbst informiert.
Praktische Auswirkungen der Entscheidung
Die Entscheidung des Obersten Gerichts bestätigt, dass ein Gesellschafter die Initiative ergreifen kann, wenn das statutarische Organ der Gesellschaft nicht handelt, und zwar einschließlich der Aufforderung nach § 204 Abs. 1 ZOK. Diese Möglichkeit ist entscheidend für die Sicherstellung des Schutzes der Rechte der Gesellschaft und für die Vermeidung von Situationen, in denen die Untätigkeit des statutarischen Organs zu einer ungerechtfertigten Undurchsetzbarkeit der Rechte der Gesellschaft führen könnte.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die Entscheidung des Obersten Gerichts eine wichtige Orientierungshilfe für die Praxis im Bereich des Gesellschaftsrechts bietet. Gesellschafter sollten sich ihres Rechts bewusst sein, bei Untätigkeit des statutarischen Organs für die Gesellschaft zu handeln, und auf die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen achten, damit ihre Schritte prozessual wie materiell korrekt sind.