So expandieren Schweizer Unternehmen in die Tschechische Republik
Rechtlicher und praktischer Leitfaden
Für Schweizer Unternehmen ist die Tschechische Republik mehr als ein eigenständiger Markt mit 10,5 Millionen Einwohnern: Sie ist ein strategisches und stabiles Tor zum gesamten Binnenmarkt der Europäischen Union. Das Land verfügt über hoch qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskräfte, wettbewerbsfähige Lohnkosten und eine starke industrielle Infrastruktur – und ist damit ein attraktiver Standort für eine Geschäftstätigkeit nach tschechischem Recht.

Zusammenfassung
Die Tschechische Republik: Ihr strategisches Tor zum EU-Markt
Über diese wirtschaftlichen Grundlagen hinaus werden die tschechisch-schweizerischen Beziehungen durch einen belastbaren Rechtsrahmen gestärkt, der Ihrer Investition Sicherheit und Vorhersehbarkeit verleiht. Zwischen beiden Staaten bestehen seit Langem ein bilaterales Investitionsschutzabkommen (BIT) und ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese Abkommen sind keine bloßen Formalitäten; sie sind rechtsverbindliche Garantien, die Ihr Vermögen vor ungerechtfertigter Enteignung schützen, eine gerechte und billige Behandlung sicherstellen und verhindern, dass Ihre Gewinne doppelt besteuert werden.
Diese rechtliche Infrastruktur macht aus einer möglichen Geschäftsexpansion eine rechtlich abgesicherte strategische Investition. Diese Abkommen zu verstehen und zu nutzen, ist entscheidend, um die Sicherheit und die finanzielle Effizienz Ihrer tschechischen Geschäftstätigkeit zu maximieren.
Die Wahl der Gesellschaftsform: Ein Vergleich für Schweizer Investoren
Die Wahl der richtigen Rechtsform ist die grundlegende Entscheidung für Ihr tschechisches Vorhaben. Es gibt zwar mehrere Möglichkeiten, doch die große Mehrheit der ausländischen Investoren, auch jener aus der Schweiz, entscheidet sich wegen ihrer Flexibilität und ihres Schutzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.) – die bevorzugte Wahl
Die tschechische společnost s ručením omezeným (s.r.o.) ist die gängigste und vielseitigste Gesellschaftsform und mit der Schweizer GmbH vergleichbar. Sie bietet einen entscheidenden Haftungsschutz: Die Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind vom Vermögen ihrer Gesellschafter getrennt, was Ihre Muttergesellschaft in der Schweiz schützt.
Die Organisationsstruktur ist unkompliziert und erfordert mindestens einen Geschäftsführer, den sogenannten jednatel, der die laufenden Geschäfte der Gesellschaft führt. Für Schweizer Unternehmen ist besonders wichtig, dass für Gesellschafter und Geschäftsführer keine Wohnsitzerfordernisse gelten, sodass Sie die Geschäftsführung von Ihrem Schweizer Hauptsitz aus besetzen können.
Die s.r.o. im Vergleich zur Schweizer GmbH – die wichtigsten praktischen Unterschiede
Obwohl die s.r.o. und die GmbH ähnlichen Zwecken dienen, müssen Schweizer Führungskräfte wesentliche Unterschiede im tschechischen Recht kennen, die erhebliche praktische Auswirkungen haben.
Der auffälligste Unterschied ist das Mindeststammkapital. Eine Schweizer GmbH erfordert eine beträchtliche Einlage von mindestens 20.000 CHF. Eine tschechische s.r.o. kann dagegen rechtlich mit einem Stammkapital von nur 1 CZK (ca. 0,04 EUR bzw. rund 0,04 CHF) gegründet werden. Bei Kapitaleinlagen unter 20.000 CZK (ca. 820 EUR bzw. rund 800 CHF) genügt eine einfache schriftliche Erklärung des Gründers, sodass kein besonderes Bankkonto eröffnet werden muss.
Dieses außergewöhnlich niedrige Kapitalerfordernis ist nicht nur eine niedrige Eintrittsschwelle; es weist auf einen grundlegenden Unterschied in der Rechtsphilosophie hin. Das Schweizer System setzt für den anfänglichen Gläubigerschutz auf einen Kapitalpuffer. Das tschechische System, das dem modernen EU-Recht folgt, verlagert den Schutz auf das laufende Verhalten und die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers der Gesellschaft. Daraus ergibt sich ein verstecktes Risiko für Schweizer Geschäftsführer, die auf die intensive rechtliche Überprüfung ihrer Geschäftsführungsentscheidungen möglicherweise nicht vorbereitet sind.
Die Aktiengesellschaft (a.s.) – für größere Vorhaben
Für größere Investitionen, einen erheblichen Kapitalbedarf oder einen späteren Börsengang ist die akciová společnost (a.s.) die geeignete Wahl. Diese Struktur ist komplexer und erfordert ein Mindestgrundkapital von 2 Millionen CZK (ca. 82.300 EUR bzw. rund 80.000 CHF).
Auch die Unternehmensführung einer a.s. ist förmlicher und erfordert in der Regel ein dualistisches System mit einem Vorstand (představenstvo) und einem Aufsichtsrat (dozorčí rada) – ein Rahmen, der allen vertraut ist, die größere Unternehmensstrukturen leiten. Zudem gelten strengere Anforderungen an Rechnungslegung und Offenlegung.
Risiken bei der Gesellschaftsgründung und ihre Lösungen
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Risiken und Sanktionen |
Wie ARROWS hilft |
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Ablehnung der Firma: Die Verwendung einer nicht unterscheidungskräftigen Firma verzögert die Eintragung und erfordert neue notarielle Urkunden, was Zeit und Geld kostet. |
Prüfung und Reservierung der Firma: Wir prüfen die Verfügbarkeit der Firma im Handelsregister (obchodní rejstřík), damit die Eintragung beim ersten Versuch gelingt. Möchten Sie Ihre Firma sichern? Schreiben Sie uns an consultation@arws.cz. |
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Blockierte Eintragung wegen mangelhafter Unterlagen: Fehlende Apostillen und beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten aus der Schweiz (z. B. Strafregisterauszug, Handelsregisterauszug) sind eine häufige Ursache für das Scheitern. |
Dokumentenmanagement und Apostille-Beratung: Wir steuern den gesamten Dokumentationsprozess einschließlich der Abstimmung mit gerichtlich bestellten Übersetzern, damit alle Anforderungen erfüllt sind. Für sofortige Unterstützung schreiben Sie uns an consultation@arws.cz. |
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Betriebliche Schwierigkeiten durch Unterkapitalisierung: Eine Gesellschaft mit 1 CZK Kapital kann wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Schwierigkeiten haben, Bankkonten zu eröffnen oder Verträge abzuschließen. |
Strategische Rechtsberatung: Wir beraten Sie zu einer angemessenen Kapitalausstattung, die gesetzliche Mindestanforderungen und geschäftliche Glaubwürdigkeit in Einklang bringt. Maßgeschneiderte rechtliche Lösungen erhalten Sie unter consultation@arws.cz. |
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Unwirksame Bestellung des Geschäftsführers: Die Vorlage fehlerhafter Strafregisterauszüge oder die Nichterfüllung der Voraussetzungen für das Amt des jednatel kann die Bestellung unwirksam machen. |
Prüfung und Bestellung von Geschäftsführern: Wir stellen sicher, dass alle Kandidaten die tschechischen gesetzlichen Anforderungen erfüllen, und bereiten die erforderlichen Erklärungen vor. Unsere Anwälte stehen Ihnen zur Verfügung – schreiben Sie uns an consultation@arws.cz. |
Schritt für Schritt: Gesellschaftsgründung in der Tschechischen Republik
Die Gesellschaftsgründung in der Tschechischen Republik verläuft effizient, wenn sie richtig gesteuert wird. Für einen Schweizer Gründer hängt sie jedoch von einem kritischen Punkt ab: der ordnungsgemäßen Beglaubigung der Schweizer Dokumente. Wird dieser Schritt übersehen, kann der gesamte Zeitplan scheitern.
Entscheidungen vor der Eintragung:
Vor der Ausarbeitung der rechtlichen Dokumente müssen Sie die Firma festlegen, einen Sitz sichern und den Unternehmensgegenstand bestimmen. Die Firma muss unterscheidungskräftig sein und kann im online zugänglichen Handelsregister überprüft werden. Erforderlich ist eine physische Adresse, für die Sie die schriftliche Zustimmung des Eigentümers der Immobilie mit beglaubigter Unterschrift benötigen.
Vorbereitung der Dokumente (Apostille-Erfordernis):
Dies ist der häufigste Engpass für ausländische Gründer. Alle in der Schweiz ausgestellten öffentlichen Urkunden – etwa der Strafregisterauszug jedes Geschäftsführers und der Handelsregisterauszug einer Gesellschaft als Gründerin – müssen mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen von 1961 beglaubigt werden. Nach der Apostillierung müssen die Dokumente von einem bei einem tschechischen Gericht eingetragenen Übersetzer ins Tschechische übersetzt werden. Ohne diese beiden Schritte sind Ihre Dokumente in der Tschechischen Republik rechtlich nicht verwendbar.
Notarielle Beurkundung der Gründungsdokumente:
Das Gründungsdokument der Gesellschaft – entweder eine Gründungsurkunde (Zakladatelská listina) bei einem einzigen Gründer oder ein Gesellschaftsvertrag (Společenská smlouva) bei mehreren Gründern – muss in Form einer notariellen Niederschrift vor einem tschechischen Notar errichtet werden.
Einzahlung des Kapitals:
Wie erwähnt, gibt der Gründer bei einem Stammkapital unter 20.000 CZK gegenüber dem Notar lediglich eine schriftliche Erklärung ab, dass die Einlage geleistet wurde. Das vereinfacht das Verfahren erheblich im Vergleich zu Systemen, die für jede Kapitalhöhe ein eigenes Bankkonto verlangen.
Erlangung der Gewerbeberechtigung:
Bevor die Gesellschaft tätig werden kann, muss sie beim Gewerbeamt (živnostenský úřad) eine Gewerbeberechtigung (Živnostenský list) einholen. Für die meisten üblichen Geschäftstätigkeiten (z. B. Beratung, Großhandel, IT-Dienstleistungen) deckt eine einzige Berechtigung für ein „freies Gewerbe“ Dutzende von Bereichen ab und ist unkompliziert zu erlangen.
Eintragung in das Handelsregister:
Dies ist der letzte Schritt, mit dem Ihre Gesellschaft rechtlich entsteht. Ein großer Vorteil des tschechischen Systems besteht darin, dass der Notar, der Ihre Gründungsurkunde errichtet, auch eine direkte elektronische Eintragung in das Handelsregister vornehmen kann, oft innerhalb weniger Werktage. Der Gesellschaft wird anschließend ihre eindeutige achtstellige Identifikationsnummer (IČO) zugeteilt.
Pflichten nach der Eintragung:
Nach der Eintragung muss sich die Gesellschaft innerhalb von 15 Tagen beim Finanzamt (finanční úřad) zur Körperschaftsteuer anmelden. Wenn Sie Arbeitnehmer einstellen wollen, müssen Sie sich außerdem bei der Sozialversicherungsverwaltung (správa sociálního zabezpečení) und bei einer Krankenkasse anmelden.
Corporate Governance: Rolle und Risiken des tschechischen Geschäftsführers (Jednatel)
Für eine Schweizer Führungskraft, die zum Geschäftsführer (jednatel) einer tschechischen s.r.o. bestellt wird, ist es von größter Bedeutung, den Umfang der eigenen Pflichten und der persönlichen Haftung zu kennen. Der tschechische Rechtsrahmen erlegt dem jednatel eine hohe Verantwortung auf, die über die Erwartungen aus dem Schweizer Gesellschaftsrecht hinausgehen kann.
Der jednatel ist das statutarische Organ der Gesellschaft; er verantwortet sämtliche Aspekte der Geschäftsführung, vertritt die Gesellschaft in allen Angelegenheiten, unterzeichnet Verträge und stellt die vollständige Einhaltung rechtlicher und steuerlicher Vorschriften sicher. Diese Funktion unterliegt einem grundlegenden Rechtsprinzip, der Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (péče řádného hospodáře).
Diese Pflicht verlangt vom Geschäftsführer, loyal und redlich sowie mit den Kenntnissen und der Sorgfalt zu handeln, die eine vernünftig umsichtige Person in vergleichbarer Stellung aufwenden würde. Entscheidend ist: Erleidet die Gesellschaft einen Schaden und wird eine Entscheidung des Geschäftsführers angefochten, kann es dem Geschäftsführer obliegen, zu beweisen, dass er mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat. Das ist eine erhebliche Abweichung von Systemen, in denen der Anspruchsteller die Fahrlässigkeit beweisen muss.
Die Nichteinhaltung dieses Maßstabs kann schwerwiegende persönliche Folgen haben, darunter:
- Persönliche Haftung für Schäden, die der Gesellschaft durch eine Pflichtverletzung entstanden sind.
- Haftung für die Schulden der Gesellschaft, wenn das Handeln des Geschäftsführers zur Insolvenz der Gesellschaft führt.
- Eine gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ohne unnötigen Aufschub, wenn die Gesellschaft ihre finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Ein Versäumnis kann zur persönlichen Haftung für die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Schulden führen.
Orientierung im Steuerrecht: Ein schweizerisch-tschechischer Vergleich
Das tschechische Steuersystem ist vergleichsweise übersichtlich und wettbewerbsfähig und bietet Schweizer Investoren Klarheit. Entscheidend ist, die wichtigsten Unternehmenssteuern zu kennen und das bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu nutzen.
Körperschaftsteuer: In der Tschechischen Republik gilt ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 21 % (für 2024/2025). Dieser einheitliche Satz gilt für sämtliche Gewinne einer in Tschechien ansässigen Gesellschaft einschließlich der Veräußerungsgewinne und ist oft besser vorhersehbar als das Schweizer System aus Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern.
Mehrwertsteuer (MwSt.): Der Regelsatz der Mehrwertsteuer beträgt 21 %. Eine Gesellschaft wird mehrwertsteuerpflichtig, sobald ihr Umsatz in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten 2 Millionen CZK (rund 80.000 CHF) übersteigt. Für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU gelten besondere Mehrwertsteuerregeln, die sorgfältig gehandhabt werden müssen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Dies ist das wichtigste Instrument für finanzielle Effizienz. Das DBA zwischen der Tschechischen Republik und der Schweiz stellt sicher, dass Gewinne nicht doppelt besteuert werden – einmal als Unternehmensgewinn in der Tschechischen Republik und ein weiteres Mal als Einkünfte bei der Rückführung an die Schweizer Muttergesellschaft. Das Abkommen ermöglicht deutlich ermäßigte Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die die tschechische Tochtergesellschaft an ihre Schweizer Muttergesellschaft zahlt, und geht den höheren innerstaatlichen tschechischen Sätzen vor.
Als internationale Anwaltskanzlei mit Sitz in Prag, Europäische Union, verfügt ARROWS über umfassende Erfahrung in der Strukturierung ausländischer Investitionen, um die Vorteile des weitreichenden Netzes tschechischer Steuerabkommen bestmöglich zu nutzen.
Risiken bei der Steuer- und Finanz-Compliance
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Risiken und Sanktionen |
Wie ARROWS hilft |
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Sanktionen wegen verspäteter steuerlicher Anmeldung: Wird die Anmeldung zur Körperschaftsteuer nicht innerhalb der 15-tägigen Frist nach der Gründung vorgenommen, drohen Geldbußen. |
Compliance nach der Gründung: Wir übernehmen alle Pflichtanmeldungen beim Finanzamt und sorgen dafür, dass die Fristen vom ersten Tag an eingehalten werden. Benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns unter consultation@arws.cz. |
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Fehlerhafte Mehrwertsteuererklärungen: Ein falsches Verständnis der Regeln für grenzüberschreitende Umsätze in der EU kann zu fehlerhaften Mehrwertsteuererklärungen und Sanktionen führen. |
Steuerberatung und Rechtsgutachten: Unsere Experten geben Ihnen klare Orientierung zu den Mehrwertsteuerpflichten im internationalen Handel. Maßgeschneiderte rechtliche Lösungen erhalten Sie unter consultation@arws.cz. |
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Überhöhte Quellensteuer bei der Gewinnrückführung: Wird das Doppelbesteuerungsabkommen nicht korrekt angewandt, kann der höhere innerstaatliche Quellensteuersatz anfallen, was die in die Schweiz zurückgeführten Gewinne schmälert. |
Internationale Steuerstrukturierung: Wir strukturieren Ihre Investition so, dass die Vorteile des tschechisch-schweizerischen DBA voll ausgeschöpft werden. Für sofortige Unterstützung schreiben Sie uns an consultation@arws.cz. |
Tschechisches Arbeitsrecht: Wesentliche Unterschiede zum Schweizer System
Für Schweizer Arbeitgeber bedeutet der tschechische Arbeitsmarkt eine der größten rechtlichen und kulturellen Umstellungen. Während das Schweizer Arbeitsrecht für seinen liberalen, vertragsbasierten Ansatz bekannt ist, ist das tschechische Recht stark reguliert und schützt den Arbeitnehmer, der als die schwächere Partei des Verhältnisses gilt.
Einstellung: Jedes Arbeitsverhältnis muss auf einem schriftlichen Vertrag beruhen, der zwingende Bestandteile enthält, etwa die genaue Art der Arbeit, den Arbeitsort bzw. die Arbeitsorte und den Tag des Arbeitsantritts. Die Verwendung eines übersetzten Schweizer Arbeitsvertrags ist ein häufiger und kostspieliger Fehler, da er voraussichtlich nicht den Vorschriften entspricht und Teile davon nicht durchsetzbar sein können.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Dies ist der wichtigste Unterschied. Nach Schweizer Recht steht es Arbeitgebern grundsätzlich frei, einen Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen. In der Tschechischen Republik kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nur aus einem „triftigen Grund“ kündigen, der ausdrücklich im tschechischen Arbeitsgesetzbuch (Gesetz Nr. 262/2006 Slg., im Folgenden „ArbGB“) aufgeführt ist, etwa wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes, langfristiger gesundheitlicher Gründe oder einer nachgewiesenen groben Pflichtverletzung. Eine Kündigung ohne einen dieser gesetzlich festgelegten Gründe wird vom Gericht für unwirksam erklärt.
Arbeitszeit und Leistungen: Die regelmäßige Wochenarbeitszeit ist gesetzlich auf 40 Stunden begrenzt; für die Vergütung und die Höchstgrenzen von Überstunden gelten strenge Regeln. Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub, hinzu kommen gesetzliche Feiertage, bezahlter Krankenstand sowie großzügige Regelungen zu Mutterschafts- und Elternurlaub, die oft über die EU-Mindeststandards hinausgehen.
Datenschutz: Vom Schweizer DSG zur DSGVO der EU
Als Schweizer Unternehmen kennen Sie das revidierte Schweizer Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Sobald Sie jedoch eine Gesellschaft in der Tschechischen Republik gründen, unterliegt Ihre dortige Tätigkeit unmittelbar der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union. Beide Regelwerke stimmen zwar im Grundsatz überein, es gibt jedoch wesentliche praktische Unterschiede, die Sie beherrschen müssen, um schwere Sanktionen zu vermeiden.
Anwendungsbereich und Sanktionen: Die DSGVO findet Anwendung, weil Ihre tschechische Gesellschaft personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeiten wird. Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Sanktionsstruktur. Die DSGVO verhängt Geldbußen gegen das Unternehmen, die bis zu 20 Millionen € oder 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes Ihres Unternehmens betragen können, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist ein grundlegend anderes und höheres Risiko als nach dem revidierten DSG, das in erster Linie die verantwortliche natürliche Person mit bis zu 250.000 CHF büßt.
Meldung von Datenschutzverletzungen: Die DSGVO schreibt eine strenge Frist von 72 Stunden für die Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde vor, nachdem diese bekannt geworden ist. Das DSG ist flexibler und verlangt eine Meldung „so rasch als möglich“. Ihre tschechische Tätigkeit benötigt daher einen deutlich schnelleren und eingeübten Notfallplan.
Datenschutzbeauftragter (DSB): Nach der DSGVO kann Ihr Unternehmen gesetzlich verpflichtet sein, einen DSB zu benennen, wenn Sie Daten in großem Umfang verarbeiten oder Personen systematisch überwachen. In der Schweiz wird die Ernennung eines Datenschutzberaters empfohlen, ist aber grundsätzlich nicht verpflichtend.
Risiken beim Datenschutz und bei der DSGVO-Compliance
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Risiken und Sanktionen |
Wie ARROWS hilft |
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Massive Geldbußen bei Verstößen: Ein Verstoß gegen die DSGVO kann Geldbußen von bis zu 20 Millionen € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen – ein deutlich höheres Risiko als nach dem Schweizer DSG. |
DSGVO-Compliance-Audits und Erstellung von Richtlinien: Wir prüfen Ihre Datenverarbeitungsvorgänge und erstellen die internen Richtlinien und Unterlagen, die für die Einhaltung der DSGVO erforderlich sind. Zögern Sie nicht, unsere Kanzlei zu kontaktieren – consultation@arws.cz. |
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Nicht rechtzeitige Meldung einer Datenschutzverletzung: Das Versäumen der strengen 72-Stunden-Meldefrist der DSGVO kann schwere Sanktionen nach sich ziehen, selbst wenn die Verletzung an sich geringfügig war. |
Notfallplanung und Rechtsberatung bei Datenschutzverletzungen: Wir helfen Ihnen, einen rechtskonformen Reaktionsplan für Datenschutzverletzungen aufzustellen, und beraten Sie im Ernstfall umgehend. Benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns unter consultation@arws.cz. |
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Unrechtmäßige Datenübermittlung: Die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Tschechischen Republik in die Schweiz (einen Nicht-EU-Staat) ohne geeignete Rechtsgrundlage, etwa Standardvertragsklauseln (SCC), ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die DSGVO. |
Lösungen für grenzüberschreitende Datenübermittlungen: Wir entwerfen und prüfen SCC und andere Instrumente, damit Ihre internationalen Datenflüsse rechtmäßig sind. Unsere Anwälte stehen Ihnen zur Verfügung – schreiben Sie uns an consultation@arws.cz. |
Schutz Ihrer Schweizer Investition in der Tschechischen Republik
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Tschechischen Republik bieten Ihrer Investition einen mehrschichtigen Schutz, der vom Staatsrisiko bis zu Handelsstreitigkeiten reicht.
Bilaterales Investitionsschutzabkommen (BIT): Das tschechisch-schweizerische BIT gewährt Ihnen als Schweizer Investor unmittelbar wirksamen Schutz. Es garantiert eine gerechte und billige Behandlung und schützt Ihre Investition vor einer Enteignung durch den Staat, sofern diese nicht einem öffentlichen Zweck dient, nicht diskriminierend ist und mit einer unverzüglichen, angemessenen und wirksamen Entschädigung verbunden ist. Besonders wichtig: Das BIT gibt Ihnen das Recht, die örtlichen Gerichte zu umgehen und Streitigkeiten mit dem tschechischen Staat im Wege eines internationalen Schiedsverfahrens beizulegen.
Immobilienerwerb: Der tschechische Immobilienmarkt steht Schweizer Unternehmen uneingeschränkt offen. Sie können Gewerbeimmobilien, Industrieflächen oder Bürogebäude unter denselben Bedingungen wie ein tschechisches Unternehmen direkt erwerben. Das Eigentum entsteht mit der Eintragung des schriftlichen Kaufvertrags in das öffentliche Liegenschaftskataster (katastr nemovitostí) – ein transparentes und sicheres Verfahren.
Vollstreckung von Urteilen (Lugano-Übereinkommen): Sollten Sie in einem Handelsstreit mit einem tschechischen Partner vor einem Schweizer Gericht ein Urteil erwirken, bietet das Lugano-Übereinkommen ein vereinfachtes und wirksames Verfahren, um dieses Urteil von tschechischen Gerichten anerkennen und vollstrecken zu lassen. So kann sich ein Schuldner nicht hinter Grenzen verstecken, und Ihre Prozesserfolge in der Schweiz entfalten in der Tschechischen Republik tatsächliche Wirkung.
Ihr Rechtspartner für den Erfolg in der Tschechischen Republik
Die Expansion in die Tschechische Republik bietet Schweizer Unternehmen erhebliche strategische Vorteile, doch der Erfolg setzt voraus, dass Sie sich in einem Rechtsumfeld zurechtfinden, das sich grundlegend von Ihrem eigenen unterscheidet. Von der weitreichenden persönlichen Haftung des Geschäftsführers über den Schutzcharakter des Arbeitsrechts bis zu den strengen Anforderungen der DSGVO: Lokale Expertise ist kein Luxus, sondern unerlässlich, um Risiken zu beherrschen und einen reibungslosen Markteintritt zu sichern.
ARROWS, eine internationale Anwaltskanzlei mit Sitz in Prag, Europäische Union, ist in besonderer Weise dafür aufgestellt, Ihr Partner zu sein. Wir betreuen über 250 Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 150 Aktiengesellschaften und verbinden fundierte Kenntnis des tschechischen Rechts mit einem differenzierten Verständnis für die Herausforderungen ausländischer Investoren. Über unser in mehr als zehn Jahren aufgebautes Netzwerk ARROWS International bieten wir nahtlose rechtliche Unterstützung in 90 Ländern, damit Ihre tschechische Tätigkeit optimal in Ihre globale Strategie eingebunden ist.
Wir bieten ein umfassendes Leistungsspektrum, darunter Gesellschaftsgründung, Erstellung interner Richtlinien, Vertragsprüfung, Vertretung vor Gerichten und Behörden sowie Fachschulungen für Ihr Führungsteam. Für einen reibungslosen Eintritt in den tschechischen Markt kontaktieren Sie noch heute unser Expertenteam. Maßgeschneiderte rechtliche Lösungen erhalten Sie unter consultation@arws.cz.
