Steuerabzug für Forschung und Entwicklung
Unter der Lupe des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik (Nejvyšší správní soud)
Nach tschechischem Recht kann der Steuerabzug für Forschung und Entwicklung die Steuerlast von Unternehmen senken, wenn ihre Projekte die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und ordnungsgemäß dokumentiert sind. So muss etwa die Entwicklung eines neuen Produktionsverfahrens eine echte technische Unsicherheit beinhalten und darf nicht nur eine übliche Anpassung einer bestehenden Lösung sein. Der Artikel erläutert, wie man förderfähige Tätigkeiten abgrenzt, Kosten erfasst und Unterlagen für eine mögliche Steuerprüfung vorbereitet.

Wie beurteilt das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší správní soud, im Folgenden „NSS“) diese Frage aktuell?
Rechtsrahmen des Steuerabzugs für Forschung und Entwicklung
Der Steuerabzug für Forschung und Entwicklung wurde eingeführt, um private Investitionen in Innovationsaktivitäten zu fördern. Wie sich jedoch aus der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung ergibt, unterliegt seine Geltendmachung strengen Anforderungen, die eine missbräuchliche Nutzung dieses Vorteils verhindern sollen.
Grundvoraussetzungen des Steuerabzugs
Nach § 34c Abs. 1 des tschechischen Einkommensteuergesetzes (Gesetz Nr. 586/1992 Slg., im Folgenden „ZDP“) muss das Forschungs- und Entwicklungsprojekt Folgendes enthalten:
- Identifikationsangaben des Steuerpflichtigen,
- Laufzeit des Projekts,
- Ziele des Projekts,
- voraussichtliche Kosten,
- Verzeichnis der fachlichen Projektbearbeiter,
- Art der Kontrolle und Bewertung des Projektfortschritts,
- Tag der Genehmigung der Projektdokumentation,
- Name und Unterschrift der Person, die die Projektdokumentation genehmigt.
Entscheidend ist zudem die Prospektivität des Projekts, d. h. dessen Ausarbeitung vor Beginn der Projektarbeiten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, entsteht kein Anspruch auf den Abzug.
Strittige Fragen im Urteil des NSS
Eine Gesellschaft machte den Steuerabzug auf Grundlage zweier Projekte geltend. Die Steuerverwaltung gelangte jedoch aufgrund einer Steuerprüfung zu dem Schluss, dass die Projekte wesentliche formale Anforderungen nicht erfüllten, und setzte daher nachträglich Körperschaftsteuer in Höhe von insgesamt über 24 Mio. CZK (ca. 1,0 Mio. EUR) fest.
Das NSS benannte im Urteil vier problematische Hauptbereiche:
- fehlende Prospektivität der Projekte,
- unklare und unzureichende Festlegung der Projektziele,
- unvollständiges Verzeichnis der fachlichen Projektbearbeiter,
- die Gesellschaft wies nicht nach, dass sie die Ausgaben für Forschung und Entwicklung für die in § 34b Abs. 1 ZDP genannten Tätigkeiten aufgewendet hatte.
Fehlende Prospektivität der Projekte
Das zentrale Argument der Finanzverwaltung war, dass die Projekte nicht vor Beginn der Forschungsaktivitäten ausgearbeitet und genehmigt worden waren, was eine Grundvoraussetzung des Steuerabzugs ist. Die Steuerbehörden belegten dies mit folgenden Feststellungen:
- der Jahresbericht für das betreffende Jahr erwähnte keine Forschungsaktivitäten, obwohl das Projekt in diesem Jahr formell genehmigt worden sein sollte,
- die Projektdokumentation verwendete eine Vorlage einer Beratungsgesellschaft, mit der die Gesellschaft erst in dem Jahr einen Vertrag schloss, das auf das Jahr der angeblichen formellen Genehmigung des Projekts folgte,
- die Gesellschaft hatte bereits in der Vergangenheit öffentliche Förderung für ähnliche Projekte bezogen, was darauf hindeuten konnte, dass die Aktivitäten tatsächlich schon vor der formellen Genehmigung des Projekts begonnen hatten.
Die Gesellschaft wies die Prospektivität der Projekte im weiteren Verfahren nicht nach bzw. konnte die Zweifel daran nicht ausräumen. Das NSS schloss sich der Auffassung der Steuerbehörden an, dass ein nicht prospektives Projekt nicht rückwirkend validiert werden kann und dass der Steuerpflichtige verpflichtet war, die Zweifel der Steuerverwaltung aktiv zu widerlegen, was ihm nicht gelang.
Unzureichende Festlegung der Projektziele
Das zweite Problem bestand darin, dass eines der Projekte sehr vage als „Entwicklung eines neuen Informationssystems zur Unterstützung von Geschäftstätigkeiten im Bereich öffentlicher Dienstleistungen“ definiert war. Das NSS stellte fest, dass das Projekt:
- keine technische Spezifikation der Forschungsunsicherheit enthielt (also welche Probleme überwunden werden sollen),
- keine klare Methodik zur Projektbearbeitung aufwies,
- keinen innovativen Mehrwert gegenüber bestehenden Systemen belegte.
Ebenso enthielt das zweite Projekt, dessen Ziel die Implementierung von Funktionalitäten für den europäischen elektronischen Mautdienst war, keinerlei technische Informationen, die gerechtfertigt hätten, dass es sich um Forschung und Entwicklung und nicht um bloße Softwareentwicklung handelt.
Das NSS betonte, dass ein Forschungsprojekt klar definierte Ziele, Methoden und innovative Elemente enthalten muss, andernfalls ist es für den Steuerabzug nicht geeignet.
Das Ziel eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts muss klar formuliert sein, damit ersichtlich ist, worin das Element der Neuheit und die Beseitigung der technischen Unsicherheit bestehen. Aus dem Projekt sollten der aktuelle Stand im betreffenden Bereich, der Grund für die Notwendigkeit einer Änderung, das vorgeschlagene Vorgehen zur Zielerreichung und die Möglichkeit der Ergebnisbewertung hervorgehen. Wichtig ist zudem, Beweismittel und technische Informationen vorzulegen, die die Durchführung des Projekts bestätigen. Das Projekt sollte einen Zeitplan sowie alternative Lösungen für den Fall eines Misserfolgs enthalten.
Unvollständiges Verzeichnis der fachlichen Projektbearbeiter
Nach § 34c Abs. 1 Buchst. e) ZDP müssen im Projekt alle an der Bearbeitung beteiligten Fachkräfte aufgeführt sein. Bei einem der Projekte gab die Gesellschaft jedoch nur etwa ein Viertel der Mitarbeiter an, die laut Arbeitsnachweisen während der Projektlaufzeit tatsächlich an dem Projekt gearbeitet haben sollen.
Das NSS bestätigte, dass das Projekt ein vollständiges Verzeichnis der Fachkräfte bereits bei der Genehmigung enthalten muss und nicht erst rückwirkend anhand der Arbeitsnachweise, wobei die fehlende Angabe aller fachlichen Projektbearbeiter ein schwerwiegender formaler Mangel ist, der für sich allein ausreicht, um den Abzug zu versagen.
Folgen des NSS-Urteils
Das NSS bestätigte in seinem Urteil die Anwendung strenger Regeln für den Abzug für Forschung und Entwicklung, wie sie die Finanzverwaltung anwendet. Steuerpflichtige, die diesen Steuervorteil nutzen möchten, müssen sämtliche im ZDP festgelegten Anforderungen erfüllen und dürfen im Lichte der aktuellen Entscheidungspraxis des NSS daneben Folgendes nicht vergessen:
- eine konsequente Dokumentation der Projekte vor deren Beginn,
- klar definierte und quantifizierbare Ziele der Forschung und Entwicklung,
- eine vollständige und transparente Erfassung aller Projektbearbeiter.
Fazit
Das aktuelle Urteil des NSS ist eine grundlegende Entscheidung im Bereich des Steuerabzugs für Forschung und Entwicklung. Es zeigt, dass die Nichterfüllung auch nur einer einzigen formalen Voraussetzung im oben genannten Sinne zur Versagung des Abzugs führt, was für Steuerpflichtige eine Nachfestsetzung der Steuer (die hoch ausfallen kann) und Strafzuschläge bedeuten kann.
Wenn Sie den Abzug für Forschung und Entwicklung nutzen möchten, unterschätzen Sie keinesfalls die formale Seite!
