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Welche Stoffe wird das Psychomodulationsgesetz regulieren und was gilt für CBD?

Mgr. Dita Zbožínková, LL.M.
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Das tschechische Psychomodulationsgesetz legt in der Tschechischen Republik besondere Regeln für den Umgang mit ausgewählten psychoaktiven Stoffen fest und grenzt sie von Stoffen ab, für die ein strengeres Regime gilt. Kratom und Kratomextrakt zählen seit November 2025 zu den psychomodulatorischen Stoffen. CBD-Produkte sind dagegen nach ihrer Zusammensetzung und ihrem Verwendungszweck zu beurteilen. Der Beitrag erläutert die Erlaubnispflicht, die Verkaufsbeschränkungen sowie die Pflichten von Herstellern und Händlern.

Auf dem Bild sehen Sie eine Spezialistin für die Regulierung psychomodulatorischer Stoffe und CBD.

Das Psychomodulationsgesetz – was ändert sich?

Die wichtigsten Änderungen durch das Gesetz:

  • Drei neue Stoffkategorien: a) Suchtstoffe, b) psychomodulatorische Stoffe (sie stellen kein ernsthaftes Risiko für die öffentliche Gesundheit dar) und c) gelistete psychoaktive Stoffe (nach dem bisherigen Stand der Wissenschaft lassen sich ernsthafte gesundheitliche und gesellschaftliche Risiken nicht ausschließen).
  • Erlaubnispflicht: Unternehmer, die mit psychomodulatorischen Stoffen umgehen wollen, benötigen eine Erlaubnis für den Umgang mit psychomodulatorischen Stoffen. Das gilt für Hersteller ebenso wie für Händler. Wesentlicher Bestandteil des Erlaubnisverfahrens ist die Entrichtung einer Verwaltungsgebühr ab 200.000 CZK (ca. 8.200 EUR). Diese Gebühr ist anschließend jedes Jahr erneut als eine Art Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen.
  • Verschärfte Bedingungen für Herstellung und Vertrieb: Dazu gehören die Anforderungen der Guten Herstellungspraxis und der Verkauf ausschließlich in Fachgeschäften an Personen über 18 Jahre. Hinzu kommen das Verbot des Verkaufs über Verkaufsautomaten oder in der Nähe von Schulen, die Kennzeichnungspflicht für Produkte, Werbebeschränkungen, ein Ausfuhrverbot, Aufzeichnungspflichten u. Ä.
  • Verbot des Umgangs mit gelisteten psychoaktiven Stoffen: Eine Ausnahme gilt nur für Forschungszwecke auf Grundlage einer Erlaubnis für den Umgang mit gelisteten psychoaktiven Stoffen.
  • Erweiterte Befugnisse der Kontrollbehörden: Die Staatliche Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion (Státní zemědělská a potravinářská inspekce) und weitere Behörden dürfen Stichprobenkontrollen durchführen, und zwar sowohl am Geschäftssitz als auch beim Warentransport.

Listen der psychomodulatorischen und der gelisteten psychoaktiven Stoffe – was umfassen sie?

Welche Stoffe fallen also unter die neue gesetzliche Regulierung? Die Novelle sieht den Erlass einer Regierungsverordnung über die Liste der psychomodulatorischen und der gelisteten psychoaktiven Stoffe sowie weiterer Durchführungsvorschriften vor.

Die Regierungsverordnung über die Liste der gelisteten psychoaktiven Stoffe wurde als tschechische Regierungsverordnung Nr. 11/2025 Slg. erlassen und ist seit dem 17.1.2025 in Kraft. Diese Liste umfasst insbesondere HHC und seine Derivate (HHCP, HHCH, HHC-C8, HHCB) sowie THC-Derivate wie THCP, THCH, THC-C8, THCB und weitere. Mit diesen Stoffen darf also nicht umgegangen werden. Zulässig ist der Umgang nur für Forschungszwecke und nur mit einer Erlaubnis für den Umgang mit gelisteten psychoaktiven Stoffen.

Das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik (Ministerstvo zdravotnictví, im Folgenden „MZ“) soll die Risiken dieser Stoffe spätestens innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Aufnahme in die Liste der gelisteten psychoaktiven Stoffe bewerten. Anschließend soll die Regierung in Zusammenarbeit mit dem MZ, dem Staatlichen Gesundheitsinstitut (Státní zdravotní ústav) und dem Amt der Regierung der Tschechischen Republik (Úřad vlády ČR) über ihr weiteres Schicksal entscheiden. Die Stoffe können dann auf die Liste der psychomodulatorischen Stoffe oder der Suchtstoffe gesetzt werden, auf der bisherigen Liste verbleiben oder vollständig aus dem regulierten Bereich herausgenommen werden.

Wie steht es um die Liste der psychomodulatorischen Stoffe? Die Regierung sollte heute, am 19.2.2025, über die Regierungsverordnung über die Liste der psychomodulatorischen Stoffe beraten. Die Beratung dieses Punktes wurde jedoch unterbrochen, weil die technische Notifizierung durch die Europäische Kommission noch aussteht.[1] Nach den nach der Regierungssitzung verfügbaren Informationen soll die Verordnung spätestens bis zum 20.5.2025 notifiziert werden und dann planmäßig am 1.7.2025 in Kraft treten.

Derzeit sieht es so aus, dass folgende Stoffe zu den psychomodulatorischen Stoffen zählen sollen, falls die Europäische Kommission den Verordnungsentwurf im Notifizierungsverfahren tatsächlich billigt:

1. Kratom (Mitragyna speciosa) – eine pflanzliche Mischung aus den Blättern der Pflanze Mitragyna speciosa, die die Alkaloide Mitragynin und 7-Hydroxymitragynin enthält;

2. Kratomextrakt – ein aus Kratom hergestelltes Präparat;

3. Cannabis mit einem THC-Gehalt von bis zu 1 % – umfasst Pflanzenmaterial mit Blütenständen mit einem THC-Gehalt von bis zu 1 %, das zum menschlichen Konsum oder zur Verarbeitung für den menschlichen Konsum bestimmt ist. Ausgenommen ist Ausgangsmaterial für die Verarbeitung zu Lebensmitteln oder Kosmetika.

4. Cannabisextrakt und -tinktur mit bis zu 1 % THC – Extrakt oder Auszug aus Cannabis mit bis zu 1 % THC, der zum menschlichen Konsum oder zur Verarbeitung für den menschlichen Konsum bestimmt ist, sowie daraus hergestellte Präparate. Ausgenommen ist Ausgangsmaterial für die Verarbeitung zu Lebensmitteln oder Kosmetika.

Wird die Regierungsverordnung über psychomodulatorische Stoffe in der vorgeschlagenen Fassung angenommen, gilt nach der Billigung durch die Europäische Kommission ab ihrem Inkrafttreten Folgendes: Mit diesen Stoffen darf nur unter den Bedingungen des Psychomodulationsgesetzes und ausschließlich auf Grundlage einer Erlaubnis umgegangen werden.

Die Durchführungsvorschriften zum Psychomodulationsgesetz sollen zum 1.7.2025 erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt soll die neue Regulierung also in vollem Umfang gelten.

Was gilt für CBD?

Wir gehen vom aktuellen Entwurf der Regierungsverordnung über die Liste der psychomodulatorischen Stoffe und von der Regierungsverordnung Nr. 11/2025 Slg. über die Liste der gelisteten psychoaktiven Stoffe aus. Danach zählen CBD und CBD-haltige Produkte weder zu den psychomodulatorischen noch zu den gelisteten psychoaktiven Stoffen. Das gilt jedoch nur für Produkte, die gleichzeitig überhaupt kein THC enthalten, d. h. reines CBD-Isolat mit einem THC-Gehalt unterhalb der Nachweisgrenze.

Anders ist es bei CBD-Produkten, Extrakten u. Ä. (z. B. CBD-Tropfen), die eine gewisse nachweisbare Menge THC enthalten. Solche Stoffe und Produkte dürften dann zu den psychomodulatorischen Stoffen zählen, sodass für den Umgang mit ihnen die Regulierung psychomodulatorischer Stoffe gelten dürfte.

Wenn Sie Fragen zur neuen rechtlichen Regulierung psychomodulatorischer Stoffe oder zum Cannabisrecht haben, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Wir erfahren gern mehr über Ihren Fall und leisten Ihnen die entsprechende rechtliche Unterstützung.

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ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

[1] Ein Notifizierungsverfahren vor der Europäischen Kommission findet statt, wenn eine geplante Rechtsvorschrift den freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt einschränken könnte. Sie unterliegt dann der Mitteilungspflicht nach der Richtlinie (EU) 2015/1535.

Über den Autor

Mgr. Dita Zbožínková, LL.M.
Mgr. Dita Zbožínková, LL.M.

Rechtsanwältin

Mgr. Dita Zbožínková, LL.M. ist Rechtsanwältin in der Kanzlei ARROWS und spezialisiert sich vor allem auf Medizinrecht. Ihren Mandanten – insbesondere Ärzten, medizinischen Einrichtungen und ambulanten Leistungserbringern – bietet sie umfassende rechtliche Unterstützung in allen Phasen ihrer Tätigkeit.