Zum Inhalt springen

Wer darf bei einer elektronischen Versteigerung für eine juristische Person Gebote abgeben?

JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.
Veröffentlicht:Aktualisiert:

Eine elektronische Versteigerung kann einem Unternehmen den Erwerb von Vermögen erschweren, wenn die Gebote von einer Person abgegeben werden, die nicht ordnungsgemäß bestimmt wurde und deren Berechtigung nicht überprüft wurde. Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud) hat bestätigt, dass es nach tschechischem Recht nicht genügt, wenn für die Gesellschaft ein anderes Mitglied des statutarischen Organs handelt als das in der Anmeldung angegebene. Der Artikel erläutert, wie Identität und Berechtigung des Bieters nachzuweisen sind, damit die Wirksamkeit der Gebote nicht in Frage gestellt wird.

Zwei lächelnde Personen sitzen an einem Tisch in einem modernen Büro.

Strenge Regeln für Bieter – was sagt das Gesetz?

Berechtigte Person nach der tschechischen Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 99/1963 Slg., im Folgenden „OSŘ“) ist:

  • eine Person nach §§ 21, 21a und 21b OSŘ, z. B. ein Mitglied des statutarischen Organs (Geschäftsführer einer s.r.o. – Gesellschaft mit beschränkter Haftung tschechischen Rechts – u. a.),
  • eine natürliche Person mit amtlich beglaubigter Vollmacht.

Die Identität des Bieters muss im Voraus überprüft werden. Dies kann nach der Verordnung des tschechischen Justizministeriums Nr. 418/2001 Slg. über die Verfahren bei der Ausübung der Vollstreckungs- und sonstigen Tätigkeit auf mehrere Arten erfolgen:

  • vor dem Gerichtsvollzieher (soudní exekutor) oder seinem Mitarbeiter nach Nachweis der Identität durch einen gültigen amtlichen Ausweis,
  • durch eine amtlich beglaubigte Unterschrift,
  • durch eine anerkannte elektronische Signatur oder
  • mittels eines qualifizierten Systems der elektronischen Identifizierung nach dem tschechischen Gesetz über die elektronische Identifizierung.

In der Praxis bedeutet dies: Will ein Unternehmen, dass für es z. B. ein Mitglied des statutarischen Organs oder ein vom statutarischen Organ dazu beauftragter Mitarbeiter bietet, muss dies eindeutig in der Anmeldung zur Versteigerung angegeben sein und die Identität dieser Person muss auf eine der oben genannten Arten überprüft werden. Diese Person kann dann für die juristische Person Gebote abgeben.

Die Sicht des Obersten Gerichts

Im konkreten Fall befasste sich das Oberste Gericht mit einer Situation, in der eine Aktiengesellschaft (akciová společnost) eine Anmeldung zu einer elektronischen Versteigerung eingereicht hatte. Für sie sollte ein Vorstandsmitglied bieten, dessen Berechtigung ordnungsgemäß überprüft worden war. Tatsächlich wurden die Gebote jedoch von einer anderen Person abgegeben, deren Identität nicht im Voraus nachgewiesen worden war.

Der Gerichtsvollzieher lehnte es daraufhin ab, die Gebote als wirksam anzuerkennen, was zu einem Rechtsstreit führte. Das Oberste Gericht bestätigte schließlich, dass nur die in der Anmeldung ausdrücklich angegebene Person bieten darf, deren Berechtigung überprüft wurde. Jegliche Versuche, diese Regel zu umgehen – etwa indem ein anderes Mitglied der Unternehmensleitung Gebote abgibt –, sind unzulässig.

Was folgt daraus? Vermeiden Sie Fehler bei der Versteigerung

  • Wer nicht in der Anmeldung steht, darf nicht bieten – das Argument, es biete ein anderes Mitglied des statutarischen Organs, das selbst für die juristische Person handeln kann, hält nicht stand. Wer tatsächlich die Gebote abgibt, muss die oben genannten formalen Anforderungen an die Bestimmung und Identitätsprüfung der betreffenden Person erfüllen.
  • Eine Vollmacht genügt nicht, wenn sie nicht amtlich beglaubigt ist – die Unterschrift muss beglaubigt sein. Muss die Vollmacht in elektronischer Form vorgelegt werden, kann das Dokument in die elektronische Form konvertiert werden.
  • Die Angabe einer E-Mail-Adresse reicht nicht aus – auch wenn derjenige, der für das Unternehmen die Anmeldung zur Versteigerung einreicht (sofern er dazu berechtigt ist, siehe oben), im Rahmen des Authentifizierungsprozesses die E-Mail-Adresse der Person angibt, die die Gebote abgeben soll, ist dieses Vorgehen unzureichend und erfüllt die oben genannten Anforderungen nicht.

Lassen Sie sich von Experten beraten

Möchten Sie sicher sein, dass Ihre Teilnahme an einer elektronischen Versteigerung reibungslos verläuft? Kontaktieren Sie uns, und wir sorgen dafür, dass Ihre Anmeldung und die Berechtigung des Bieters vollständig in Ordnung sind. Warten Sie nicht, bis es zu spät ist – eine fehlerhafte Anmeldung kann Sie um einen vorteilhaften Kauf bringen.

BENÖTIGEN SIE RECHTLICHE HILFE?

Kontaktieren Sie uns — wir helfen Ihnen gerne.

ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Über den Autor

JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.
JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.

Rechtsanwalt, Managing Partner

Jakub Dohnal ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Partner von ARROWS. Er widmet sich Unternehmensverkäufen, Investoreneinstiegen und Immobilientransaktionen – meist auf der Seite des Eigentümers, der ein Unternehmen verkauft, dessen Wert er über Jahre aufgebaut hat, und sicherstellen muss, dass die Transaktion zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen wird.