Gesetz über Gesundheitsdienste und zugehörige Vorschriften 2026
Überblick über Pflichten und Änderungen für Krankenhäuser und Kliniken
Das tschechische Gesetz über Gesundheitsdienste (Gesetz Nr. 372/2011 Slg.) betrifft Krankenhäuser und Kliniken in der Tschechischen Republik im Jahr 2026 vor allem bei Gebühren, beim Umgang mit Beschwerden, bei der Digitalisierung und bei der Cybersicherheit. Richtige interne Vorschriften reichen nicht aus. Die Geschäftsleitung muss dafür sorgen, dass die Prozesse tatsächlich funktionieren und bei einer Kontrolle nachweisbar sind. In diesem Artikel erfahren Sie, was Sie in diesem Jahr bei Preislisten, IT, Dokumentation und internen Abläufen prüfen sollten.

Zusammenfassung
Rechtsrahmen für die Erbringung von Gesundheitsdiensten im Jahr 2026
Der Gesetzgeber reagiert auf den Bedarf an Harmonisierung und Modernisierung. Der Verwaltungsaufwand verlagert sich in den digitalen Bereich, und die Standards für die Kommunikation werden vereinheitlicht. Gleichzeitig steigt der Druck auf die Verfügbarkeit der Versorgung und den Schutz der Patientenrechte. Das zeigt sich in einer strengeren Beurteilung der Beschwerdebearbeitung und der internen Prozesse von Gesundheitseinrichtungen. In unserer Praxis begegnen uns diese Anforderungen täglich.
Verbot unzulässiger Gebühren und transparente Preislisten
Ein zentrales Thema für Kontrollbehörden und Krankenkassen ist die konsequente Einhaltung des Verbots direkter Zahlungen für Leistungen, die von der öffentlichen Krankenversicherung erstattet werden. Dieser Grundsatz ist in § 11 Abs. 1 Buchst. d) des tschechischen Gesetzes über die öffentliche Krankenversicherung (Gesetz Nr. 48/1997 Slg.) verankert und steht im Jahr 2026 unter verstärkter Aufsicht. Es handelt sich nicht um eine neue gesetzliche Regelung, sondern um eine geänderte Anwendungspraxis und eine höhere Kontrollintensität.
Das Verbot erfasst verschiedene Formen von „Registrierungsgebühren“ oder Gebühren für die „Aufnahme in die Behandlung“, sofern sie nicht mit einer tatsächlichen zusätzlichen Verwaltungsleistung verbunden sind, die der Patient freiwillig gewählt hat und die nicht Teil der erstatteten Versorgung ist. Die Erbringung erstatteter Leistungen von einer Zahlung abhängig zu machen (Sponsorenspende, Jahresgebühr ohne klare Gegenleistung), verstößt gegen die Rechtsvorschriften.
Sanktionen und Risiken für Leistungserbringer
Verstöße gegen Pflichten bei Zahlungen und Preislisten können nach dem tschechischen Gesetz über Gesundheitsdienste (Gesetz Nr. 372/2011 Slg., im Folgenden „ZZS“) und dem tschechischen Preisgesetz (Gesetz Nr. 526/1990 Slg.) geahndet werden. Leistungserbringern drohen für Verwaltungsdelikte Bußgelder, die je nach Schwere und Art des Verstoßes im Bereich von Zehntausenden bis Hunderttausenden Kronen liegen können.
In Extremfällen systemischer Verstöße können die Sanktionen nach den allgemeinen Sanktionsbestimmungen des ZZS bis zu 1.000.000 CZK (ca. 41.200 EUR) erreichen.
Zusatzleistungen, die den Komfort des Patienten erhöhen (z. B. Komfortzimmer, besondere Verpflegung), bleiben zulässig, müssen aber klar von der versicherungsfinanzierten Gesundheitsversorgung getrennt sein. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Preisliste dieser Leistungen gemäß § 45 Abs. 2 ZZS transparent zugänglich zu machen.
Pflicht zur Veröffentlichung von Preislisten und zur Information der Patienten
Jeder Erbringer von Gesundheitsdiensten ist gesetzlich verpflichtet, eine Preisliste der nicht von der öffentlichen Krankenversicherung erstatteten Leistungen zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen (typischerweise im Wartezimmer und auf der Website). Die Preisliste muss verständlich und aktuell sein. Der Patient muss nachweislich im Voraus über den Preis informiert werden.
Die Nichteinhaltung dieser Pflicht ist ein häufiger Gegenstand von Kontrollen der Kreisbehörden (krajský úřad). Wichtig ist, dass die Preisliste auch nur teilweise erstattete Leistungen und Leistungen für Selbstzahler umfassen muss. Transparenz ist die beste Vorbeugung gegen Beschwerden und Sanktionen.
Schutz der Patientenrechte und wirksame Beschwerdebearbeitung
Obwohl das ZZS im Jahr 2026 keine allgemeine Pflicht einführt, für alle Einrichtungen eine Funktion namens „Krankenhaus-Ombudsmann“ einzurichten, verlangt die Gesetzgebung strikt einen funktionierenden Mechanismus zur Einreichung und Bearbeitung von Beschwerden. Der Ombudsmann wird so zu einem empfohlenen Standard („Best Practice“), insbesondere für stationäre Einrichtungen.
Aufgabe der mit der Beschwerdebearbeitung betrauten Person (bzw. des Ombudsmanns) ist die unabhängige Prüfung von Anliegen und die Vermittlung zwischen Patient, Familie und Behandlungsteam. Ziel ist die Deeskalation von Konflikten direkt in der Einrichtung, was häufig spätere Gerichtsverfahren oder Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde verhindert.
Praktische Funktion im Krankenhaus
Die für Beschwerden zuständige Person sollte direkten Zugang zur Krankenhausleitung und die Befugnis haben, in die medizinische Dokumentation Einsicht zu nehmen (im zur Beschwerdebearbeitung erforderlichen Umfang und im Einklang mit der DSGVO). Ihre Stellungnahme ist für die Leitung zwar nicht rechtsverbindlich wie ein Gerichtsurteil, dient aber als wesentliche Grundlage für Abhilfemaßnahmen.
Das Bestehen dieser Rolle, ob intern oder extern, ist ein Signal für Versorgungsqualität. In der Praxis bewähren sich auf diesen Positionen Personen mit medizinischer und juristischer Ausbildung oder erfahrene Fachkräfte mit Kommunikationstraining.
Organisation der Bereitschaftsdienste
Die Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (LSPP) bleibt im Jahr 2026 eine geteilte Verantwortung. Das ZZS (§ 110) überträgt die Organisation den Regionen, während die Krankenkassen die Verfügbarkeit erstatteter Leistungen sicherstellen müssen. Der Druck auf die Effizienz des Netzes und die vertragliche Absicherung nimmt zu.
Das Rückgrat bilden die Notaufnahmen der Krankenhäuser, ergänzt durch den ambulanten Bereitschaftsdienst. Die Finanzierung erfolgt über die Vergütungsverordnung und Zuschüsse der Regionen. Es handelt sich nicht um einen einmaligen Übergang der Verantwortung, sondern um einen fortlaufenden Prozess der Optimierung des Notfallversorgungsnetzes.
Apothekennotdienst
Die Verfügbarkeit der Apothekenversorgung außerhalb der Arbeitszeiten wird in Anknüpfung an das Netz der Notaufnahmen sichergestellt. Die Regionen definieren den regionalen Bedarf gemeinsam mit der Tschechischen Apothekerkammer (Česká lékárnická komora). Die Pflicht zur Arzneimittelabgabe in akuten Fällen trifft vor allem Krankenhausapotheken in Einrichtungen mit Rund-um-die-Uhr-Betrieb.
Spezifische Gesundheitsdienste und ihre Verankerung
Die Gesetzgebung präzisiert schrittweise die Definitionen spezifischer Versorgungsarten. Palliativ- und Hospizversorgung haben im ZZS einen festen Platz, wobei Multidisziplinarität im Vordergrund steht. Als Teil der Reform der psychiatrischen Versorgung entwickeln sich Zentren für psychische Gesundheit, die Gesundheits- und Sozialdienste verbinden.
Pflichten stationärer Einrichtungen
Erbringer stationärer Versorgung müssen Standardpflegeverfahren und Hausordnungen erarbeitet haben. Wichtig ist auch die Sicherstellung seelsorgerischer Betreuung, die das Gesetz (§ 28 Abs. 3) als Patientenrecht garantiert. Das Krankenhaus muss keinen Seelsorger direkt anstellen, aber ihm Zugang zum Patienten ermöglichen.
Unterbrechung der Erbringung von Gesundheitsdiensten
Das ZZS (§ 26) regelt die Möglichkeiten, die Leistungserbringung zu unterbrechen. Der Leistungserbringer muss die Unterbrechung der zuständigen Verwaltungsbehörde melden. Eine langfristige Unterbrechung ohne wichtigen Grund kann zum Entzug der Zulassung führen. Im Jahr 2026 wird darauf geachtet, dass eine Unterbrechung die Versorgung in der Region nicht gefährdet.
Digitalisierung des Gesundheitswesens: Gesetzliche Pflichten
Das Jahr 2026 ist entscheidend für die Umsetzung des tschechischen Gesetzes über die Digitalisierung des Gesundheitswesens (Gesetz Nr. 325/2021 Slg.). Schrittweise greifen Pflichten zur Nutzung der Stammregister und der Systeme des Ressorts.
Grundlage ist die Identifizierung und Authentifizierung über die Integrierte Datenschnittstelle. Leistungserbringer müssen sicherstellen, dass ihre Informationssysteme mit den Standards kompatibel sind, die das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik (Ministerstvo zdravotnictví) und das Nationale Zentrum für elektronisches Gesundheitswesen (NCEZ) herausgeben.
eÜberweisungen und Datenaustausch
Die elektronische Überweisung (eŽádanka) wird zum Standard für die Anordnung von Untersuchungen. Auch wenn die volle flächendeckende Durchsetzbarkeit schrittweise eintritt, müssen die Systeme darauf vorbereitet sein. Ziel ist die Abschaffung papierener Begleitscheine. Patienten erhalten über das Portal und die App EZKarta, die als Zugang zu den elektronischen Diensten des Ressorts dient, einen Überblick über ihre Daten.
Der Austausch medizinischer Dokumentation (bzw. des Notfalldatensatzes) ist an die technische Bereitschaft und an Einwilligungsmechanismen im Einklang mit der DSGVO und dem Digitalisierungsgesetz gebunden.
Stammregister
Der Betrieb der Leistungserbringer stützt sich zunehmend auf Daten aus dem Stammregister der Leistungserbringer und dem Stammregister der Gesundheitsfachkräfte. Korrekte Angaben in diesen Registern sind für die Leistungsabrechnung und das E-Rezept unerlässlich.
Cybersicherheit (NIS2)
Mit dem Inkrafttreten des neuen tschechischen Gesetzes über Cybersicherheit (Umsetzung der NIS2-Richtlinie) fallen viele Krankenhäuser (vor allem Leistungserbringer mit mehr als 50 Beschäftigten und einem bestimmten Umsatz oder für die Region kritische Einrichtungen) unter das Regime regulierter Stellen.
Die Krankenhausleitung (statutarisches Organ) trägt die direkte Verantwortung für das Management von Cyberrisiken. Dazu gehören die Pflicht, technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, Vorfälle der Nationalen Behörde für Cyber- und Informationssicherheit (NÚKIB) zu melden und die Betriebskontinuität zu sichern. Cybersicherheit ist nicht mehr nur Sache der IT-Abteilung, sondern eine rechtliche Pflicht des Managements.
Vorsorgeuntersuchungen und Screenings
Das System der Vorsorgeuntersuchungen regelt die tschechische Verordnung Nr. 70/2012 Slg. über Vorsorgeuntersuchungen. Im Jahr 2026 setzt sich der Trend zur Ausweitung der von der öffentlichen Versicherung erstatteten Screeningprogramme fort.
Screening auf Darmkrebs
Das Screeningprogramm wird auf Grundlage fachlicher Empfehlungen und der Amtsblätter des Gesundheitsministeriums schrittweise optimiert. Die Zielgruppe wird erweitert (häufig bereits ab 50 Jahren, bei bestimmten Indikationen auch früher), wobei Patienten zwischen einem Test auf okkultes Blut (TOKS) und einer Screening-Koloskopie in festgelegten Intervallen wählen können.
Änderungen in der Zahnmedizin
In der Zahnmedizin wird im Einklang mit der EU-Verordnung 2017/852 (über Quecksilber) die Verwendung von Dentalamalgam schrittweise eingeschränkt, vor allem bei vulnerablen Gruppen. Die Erstattungen der Krankenversicherung werden angepasst und berücksichtigen neue Materialien, die volle Erstattung höherwertiger Kompositfüllungen bei Erwachsenen ist jedoch begrenzt.
Zentrale Risiken und empfohlene Lösungen
Mögliche Probleme | Wie sich die Auswirkungen der Gesetzgebung minimieren lassen |
Unzulässige Zahlungen: Bußgelder von Hunderttausenden bis Millionen Kronen für Verstöße gegen Preisvorschriften. | Überprüfung der Preislisten, klare Trennung erstatteter und nicht erstatteter Leistungen, schriftliche informierte Zustimmung zum Preis. |
Fehlerhafte Beschwerdebearbeitung: Eskalation von Streitigkeiten, Kontrollen der Kreisbehörde. | Einführung einer wirksamen Richtlinie für Beschwerden, gegebenenfalls Benennung eines Ombudsmanns/Mediators. |
Cybersicherheit (NIS2): Sanktionen bei fehlenden Maßnahmen, persönliche Haftung der Leitung. | Sicherheitsaudit, Budget für IT-Sicherheit, Krisenpläne. |
Mängel bei der Digitalisierung: Technische Inkompatibilität mit staatlichen Registern. | Aktualisierung der Krankenhausinformationssysteme (NIS), Zertifizierung der Lieferanten. |
DSGVO und medizinische Dokumentation: Datenlecks, unbefugte Einsichtnahme. | Verwaltung der Zugriffsrechte, Protokollierung der Zugriffe auf die Dokumentation, regelmäßige Schulungen des Personals. |
Medizinische Dokumentation und Telemedizin
Die neue Gesetzgebung (Novelle des ZZS, wirksam bereits seit 2024/2025) hat die Telemedizin ausdrücklich verankert. Gesundheitsdienste können aus der Ferne erbracht werden, wenn dies medizinisch geeignet und sicher ist.
Der Leistungserbringer muss gesicherte Kommunikationskanäle nutzen, und über die telemedizinische Leistung ist ein ordnungsgemäßer Eintrag in der medizinischen Dokumentation zu führen.
Der Patient hat das Recht auf elektronischen Zugang zu Auszügen aus seiner Dokumentation, was schrittweise über Patientenportale mit Anbindung an die nationale Infrastruktur umgesetzt wird.
Änderungen im Vergütungssystem (DRG)
Im Jahr 2026 richtet sich die Vergütung stationärer Versorgung weiterhin nach dem System CZ-DRG (Fallpauschalen). Die Vergütungsverordnung für 2026 berücksichtigt die Kosten der Versorgung und fördert die Tageschirurgie, wo dies sicher ist. Krankenhäuser müssen die Abrechnung und Kodierung von Diagnosen optimieren, damit die Vergütung der tatsächlich erbrachten Versorgung entspricht.
Executive Summary für das Management
Compliance bei Zahlungen: Überprüfen Sie sofort Preislisten und die Praxis der Gebührenerhebung. Beseitigen Sie „Eintrittsgebühren“ ohne echte Gegenleistung. Es drohen hohe Sanktionen und Reputationsrisiken.
Beschwerdemanagement: Stärken Sie die Kapazitäten zur Beschwerdebearbeitung, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bezeichnung „Ombudsmann“. Das ist die günstigste Vorbeugung gegen Gerichtsverfahren.
Digitalisierung ist Pflicht: Investitionen in IT und in die Einhaltung der Standards sind unvermeidlich. eÜberweisungen und die Anbindung an die Register müssen funktionieren.
Cybersicherheit: Die Krankenhausleitung trägt die Verantwortung. NIS2 verlangt aktives Risikomanagement, nicht nur den passiven Kauf von Software.
Telemedizin: Nutzen Sie sie, aber nur über gesicherte und zugelassene Kanäle mit ordnungsgemäßer Dokumentation.
Fazit
Das Jahr 2026 bedeutet für das tschechische Gesundheitswesen eine Phase der Stabilisierung neuer digitaler Prozesse und einer konsequenteren Durchsetzung bestehender Regeln. Es handelt sich nicht um ein legislatives Erdbeben durch ein einzelnes Gesetz, sondern um ein komplexes Mosaik von Pflichten aus dem ZZS, der Digitalisierung und der Cybersicherheit.
Für das Management von Gesundheitseinrichtungen heißt das, den reaktiven Ansatz aufzugeben und Compliance-Risiken aktiv zu steuern. Transparenz gegenüber Patienten und Datensicherheit sind die neue Währung, die über Vertrauen und Stabilität des Leistungserbringers entscheidet. Wir empfehlen regelmäßige rechtliche Audits der internen Vorschriften und Prozesse, damit die Einrichtung vor Kontrollbehörden und gegenüber Ansprüchen von Patienten bestehen kann.
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