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Installation einer kleinen Photovoltaikanlage für Unternehmer

Rechts- und Regulierungsrahmen in der Tschechischen Republik

JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.
Veröffentlicht:Aktualisiert:

Eine kleine Photovoltaikanlage im Unternehmen kann die Energiekosten senken und die Energieautarkie erhöhen. Doch auch bei einer kleineren Anlage müssen in der Tschechischen Republik die Anforderungen an Lizenz, Baurecht und Brandschutz geprüft werden. Eine PV-Anlage bis 50 kWp kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Lizenz der Energieregulierungsbehörde (Energetický regulační úřad, ERÚ) betrieben werden. Das gilt jedoch nicht, wenn regelmäßig Strom mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft wird. Der Artikel fasst das Vorgehen von der Vorbereitung bis zur Inbetriebnahme und die wichtigsten rechtlichen Risiken zusammen.

Auf dem Bild sehen Sie eine Spezialistin für rechtliche Aspekte der Installation von Photovoltaikanlagen für Unternehmer.

In diesem dynamischen Umfeld sind die Anwälte von ARROWS Ihr zuverlässiger Partner. Sie bieten umfassende Rechtsberatung, die für die erfolgreiche Umsetzung und den reibungslosen Betrieb Ihrer Firmen-Photovoltaikanlage unerlässlich ist. Sie minimieren Risiken und sorgen auf dem Weg zur Energieunabhängigkeit für Rechtssicherheit.

Rechtliche Grundlagen: Was Sie über PV-Anlagen bis 50 kWp wissen müssen

Lizenz der Energieregulierungsbehörde (ERÚ): Der Schlüssel zum Verständnis Ihrer Pflichten

Eine grundlegende Änderung der tschechischen Energiegesetzgebung brachte die Novelle des tschechischen Energiegesetzes aus dem Jahr 2023. Sie hob die Grenze für den Betrieb von Photovoltaikanlagen ohne Lizenz der Energieregulierungsbehörde (Energetický regulační úřad, ERÚ) von ursprünglich 10 auf 50 kW an; seit dem 1. 8. 2025 hat das Gesetz Nr. 87/2025 Slg. sie auf 100 kW erhöht, wenn die Erzeugung zum Verbrauch an der Übergabestelle der Erzeugungsanlage oder zur unentgeltlichen gemeinsamen Nutzung bestimmt ist. Diese Änderung hat die Möglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmer erheblich erweitert.

Der Betrieb einer PV-Anlage ohne Lizenz ist möglich, wenn konkrete Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die installierte Leistung der Anlage darf 50 kWp nicht überschreiten und
  • ihr Betrieb muss in erster Linie dem Eigenverbrauch oder der gemeinsamen Nutzung des Stroms dienen, nicht der Gewinnerzielung. Das bedeutet, dass der Strom, der etwa auf dem Dach oder dem Grundstück einer s.r.o. (tschechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung) erzeugt wird, vorrangig in deren Büroräumen oder Produktionshallen genutzt werden sollte.

Allerdings gibt es auch bei Anlagen bis 50 kWp Situationen, in denen eine Lizenz der ERÚ erforderlich ist. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der Betrieb der PV-Anlage als unternehmerische Tätigkeit gilt. Nach den gesetzlichen Vorschriften ist unternehmerische Tätigkeit eine Tätigkeit, die selbstständig, auf eigene Rechnung und Verantwortung und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Verkauft eine Gesellschaft also regelmäßig Strom mit Gewinnerzielungsabsicht, benötigt sie auch für eine Anlage mit einer Leistung von höchstens 50 kWp eine Lizenz. Betreibt die Gesellschaft zudem bereits eine andere lizenzierte PV-Anlage an derselben Entnahmestelle, muss sie die neue Anlage in ihre bestehende Lizenz aufnehmen.

Der Unterschied zwischen Eigenverbrauch und unternehmerischer Tätigkeit ist ein schmaler Grat mit großen Folgen. Die Definition des „Eigenverbrauchs“ stützt sich nicht nur auf die Absicht der Gesellschaft (etwa Betriebskosten zu senken), sondern auf die tatsächliche Betriebsweise. Erzeugt eine Gesellschaft regelmäßig – wenn auch kleine – Überschüsse, die ins Netz eingespeist werden, verschwimmt die Grenze zwischen Eigenverbrauch und unternehmerischer Tätigkeit. Das gilt insbesondere angesichts der neuen Anforderungen an den Erzeugungs-EAN und die Bilanzkreisverantwortung, die in Kraft treten werden. Eine Gesellschaft, die glaubt, eine PV-Anlage ohne Lizenz für den Eigenverbrauch zu betreiben, kann diese Grenze unbeabsichtigt überschreiten und in den Bereich der unternehmerischen Tätigkeit oder der unberechtigten Einspeisung geraten. Dies würde zur Lizenzpflicht, zu steuerlichen Folgen und potenziell zu empfindlichen Bußgeldern führen.

Für Erzeugungsanlagen über 100 kW ist eine Lizenz der ERÚ stets Pflicht, unabhängig vom Verwendungszweck des erzeugten Stroms, sofern die Anlage an das Verteil- oder Übertragungsnetz angeschlossen ist. Ist eine Lizenz erforderlich, umfasst das Verfahren die sorgfältige Auswahl der richtigen Unterlagen, das Ausfüllen der entsprechenden Formulare und nach Erteilung der Lizenz die Registrierung beim Strommarktbetreiber (Operátor trhu, OTE). Juristische Personen müssen zudem einen verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Anwälte von ARROWS können genau beurteilen, ob sich Ihre geplante oder bestehende PV-Anlage in der sicheren Zone des Eigenverbrauchs bewegt oder bereits unter die Definition der unternehmerischen Tätigkeit mit Lizenzpflicht und weiteren Pflichten fällt.

Baugenehmigung und das neue Baugesetz: Vereinfachung unter Bedingungen

Das neue tschechische Baugesetz (Gesetz Nr. 283/2021 Slg., im Folgenden „BauG“), das seit dem 1.7.2024 vollständig in Kraft ist, bringt eine erhebliche Vereinfachung für PV-Anlagen bis 50 kWp. Diese Anlagen werden häufig als sogenannte Kleinbauten eingestuft.

Bauten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (und seit dem 1.10.2025 auch Bauten zur Energiespeicherung) bis 100 kW sind Kleinbauten, mit Ausnahme von Wasserbauwerken, Windkraftanlagen, Bauten in besonders geschützten Gebieten und in einem vom tschechischen Verteidigungsministerium bzw. Innenministerium abgegrenzten Gebiet. Für sie sind weder eine Baugenehmigung noch eine Bauabnahme erforderlich, allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den wichtigsten gehört, dass die Installation nicht in tragende Konstruktionen des Gebäudes eingreifen darf, die Nutzungsart des Gebäudes nicht ändern darf, keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfordert und sämtliche Brandschutzanforderungen erfüllen muss. Bei einem Kulturdenkmal (und bei einer Immobilie in einem Denkmalreservat, einer Denkmalzone oder einer Schutzzone) ist zudem vorab eine Entscheidung oder eine verbindliche Stellungnahme der Behörde der staatlichen Denkmalpflege einzuholen (§ 14 Abs. 1 und 2 des tschechischen Gesetzes Nr. 20/1987 Slg.). Wichtig ist, dass auch für diese Kleinbauten eine Bauaufsicht vorgeschrieben ist.

Auch wenn nicht immer eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist eine fachkundige Projektvorbereitung für eine korrekte und sichere Installation absolut entscheidend und kann der Gesellschaft erhebliche Kosten ersparen. Das Fehlen einer förmlichen Baugenehmigung für kleinere PV-Anlagen verlagert die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften direkt auf den Investor und den Installateur. Es handelt sich nicht um einen Freibrief, sondern um eine verstärkte Betonung der Einhaltung technischer Normen, insbesondere des Brandschutzes (tschechische Verordnung Nr. 114/2023 Slg.), eines korrekten Projektentwurfs, der statischen Integrität (Tragfähigkeit des Dachs) und einer professionellen Aufsicht. Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen kann nicht nur zu Bußgeldern führen, sondern auch zu ernsten Sicherheitsrisiken und zum möglichen Verlust des Versicherungsschutzes.

Brandschutz: Verordnung Nr. 114/2023 Slg.

Die Verordnung Nr. 114/2023 Slg. spielt beim Brandschutz von Photovoltaikanlagen eine zentrale Rolle. Sie legt konkrete Anforderungen an die sichere Installation von Stromerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energiequellen mit einer installierten Leistung bis 50 kW fest. Ihre Einhaltung ist Voraussetzung für den lizenzfreien Betrieb und für die Befreiung von der Baugenehmigung.

Brandschutz ist keine bloße Formalität, sondern ein kritischer Punkt für den Betrieb einer PV-Anlage, der sowohl die Rechtskonformität als auch die Versicherungsleistung unmittelbar beeinflusst. Statistiken zeigen, dass die Hauptursachen für Brände von PV-Anlagen fehlerhafte Installation, Herstellungsfehler von Komponenten und Planungsfehler sind. Das unterstreicht, dass die Einhaltung der Verordnung und der zugehörigen Normen für die Risikominimierung entscheidend ist. Auch wenn tschechische Normen oft nur Empfehlungen sind, ist ihre Einhaltung für die Versicherungsleistung bei einem Schadensereignis wie einem Brand unbedingt erforderlich.

Die Nichteinhaltung von Brandschutzvorschriften, sei es infolge mangelhafter Installation oder Planung, erhöht das Brandrisiko unmittelbar. Kommt es zu einem Brand und entsprach die Installation diesen (wenn auch nur empfohlenen) Normen nicht, können Versicherer die Leistung verweigern, was für die Gesellschaft enorme finanzielle Verluste bedeuten würde. Damit wird der Brandschutz von einem bloßen technischen Detail zu einer kritischen rechtlichen und finanziellen Schwachstelle.

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Praktische Umsetzungsschritte: Vom Antrag bis zur Inbetriebnahme

Anschluss an das Verteilnetz: Die unverzichtbare Brücke zur Energieunabhängigkeit

Der erste und unverzichtbare Schritt zur Inbetriebnahme einer PV-Anlage ist der Antrag auf Anschluss an das Verteilnetz beim zuständigen Verteilnetzbetreiber (provozovatel distribuční soustavy, PDS). Der Anschlussantrag erfordert detaillierte Unternehmensangaben wie Firmenname, Identifikationsnummer (IČO), Sitz usw. Außerdem sind die technischen Parameter der geplanten PV-Anlage anzugeben, einschließlich der gewünschten installierten und reservierten Leistung, des Generatortyps, der Batteriekapazität (sofern Teil des Systems) und der Anschlussart (einphasig/dreiphasig). Häufig werden zudem ein einpoliges Schaltbild und die schriftliche Zustimmung des Immobilieneigentümers verlangt.

Nach Antragstellung prüft der PDS die technische Anschlussmöglichkeit. Fällt die Prüfung positiv aus, erhält der Antragsteller einen Entwurf des Anschlussvertrags. Nach Abschluss der Installation muss das Verfahren zur Genehmigung des Dauerbetriebs (umožnění trvalého provozu, UTP) durchlaufen werden, auf dessen Grundlage die endgültige Betriebsmitteilung ausgestellt und anschließend der Stromzähler ausgetauscht wird.

Netzkapazität und technische Details sind zum neuen Engpass im Anschlussverfahren geworden. Auch wenn die rechtlichen Anforderungen an die Lizenz gelockert wurden, haben sich technische Anforderungen und Kapazitätsbeschränkungen des Netzes zu erheblichen praktischen Hindernissen entwickelt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Anschlussanträge abgelehnt werden oder die Anlage vorübergehend in einem vereinfachten Modus angeschlossen wird, bis die Kapazität des Verteilnetzes in dem betreffenden Gebiet erhöht wird. Die Komplexität der technischen Anforderungen, die bei jedem Netzbetreiber spezifisch sind, bedeutet, dass sich eine scheinbar einfache Installation verzögern oder abgelehnt werden kann, wenn sie nicht sorgfältig unter Berücksichtigung dieser Details geplant und umgesetzt wird. Das unterstreicht die Notwendigkeit fachkundiger technischer und rechtlicher Beratung für einen reibungslosen und vollständig konformen Anschluss. Die Anwälte von ARROWS helfen Ihnen bei der Prüfung des Anschlussvertrags und der technischen Bedingungen, um unnötige Komplikationen zu vermeiden und einen problemlosen Anschluss Ihrer PV-Anlage sicherzustellen.

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Erzeugungs-EAN und Registrierung beim Strommarktbetreiber (OTE): Die neue administrative Realität

Der Erzeugungs-EAN ist ein spezieller Code, der es Betreibern von PV-Anlagen ermöglicht, einen gesonderten Stromliefervertrag und einen gesonderten Vertrag über den Verkauf von Überschüssen abzuschließen. Seit dem 1.1.2023 haben alle Betreiber von PV-Anlagen Anspruch auf Zuteilung eines Erzeugungs-EAN.

Der Erzeugungs-EAN wurde eingeführt, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, konkret die der tschechischen Verordnung Nr. 408/2015 Slg. über die Regeln des Strommarkts, die vorschreibt, Erzeugungsanlagen mit zwei EAN-Codes zu erfassen: einem für den Verbrauch und einem für die Erzeugung. Nach Erteilung der Lizenz (sofern für die jeweilige PV-Anlage erforderlich) muss sich der Erzeuger beim Strommarktbetreiber (OTE) registrieren und wird damit registrierter Marktteilnehmer.

Eine zentrale neue Pflicht, die ab dem 1.7.2025 gilt, ist die Beauftragung eines Stromhändlers, der die Bilanzkreisverantwortung für den Erzeugungs-EAN übernimmt. Diese Pflicht betrifft alle Erzeugungsanlagen einschließlich Mikroanlagen, auch solche, die vor dem 1.1.2025 in Betrieb genommen wurden.

Die scheinbare „Freiheit“ beim Verkauf von Überschüssen bringt eine neue, kritische administrative Belastung und neue Risiken mit sich. Sorgt eine Gesellschaft nicht für einen Stromhändler, der die Bilanzkreisverantwortung für ihren Erzeugungs-EAN übernimmt, befindet sie sich im Zustand der unberechtigten Stromeinspeisung in das Verteilnetz. Dieser Zustand ist nach dem Energiegesetz verboten, und der Netzbetreiber ist berechtigt, dafür erhebliche Sanktionen zu berechnen. Die konkrete Höhe der Strafe hängt von der Spannungsebene und der maximal gemessenen Leistung ab, die ohne gesicherte Bilanzkreisverantwortung ins Netz eingespeist wurde. Neben finanziellen Sanktionen droht auch die Trennung der Anlage vom Netz, was ihren Betrieb und die Stromerzeugung unmöglich machen würde.

Außerdem sind die Tücken des Dienstes „virtuelle Batterie“ zu erwähnen, der häufig zur Nutzung von Überschüssen angeboten wird. Dieser Dienst ist nicht kostenlos, sondern wird über eine Pauschale oder eine Gebühr für die genutzte Kapazität abgerechnet. Zudem kann der Preis für im Sommer eingespeisten Strom niedrig sein, während der Bezugspreis im Winter deutlich höher liegt – diese Preisdifferenz stellt der Anbieter dem Kunden in Rechnung. Die virtuelle Batterie spart nur beim Preis für die Energie selbst, nicht aber bei Netzentgelten, Mehrwertsteuer und weiteren Abgaben, und ungenutzte Kapazität kann bei manchen Anbietern verfallen. Die Nutzung einer virtuellen Batterie kann paradoxerweise die Abhängigkeit der Gesellschaft vom Energieversorger erhöhen, was dem Hauptziel der Investition in eine PV-Anlage – der Energieunabhängigkeit – widerspricht. Manche Anbieter lehnen das Produkt der virtuellen Batterie zudem ab, wenn die Gesellschaft über einen eigenen Erzeugungs-EAN verfügt.

Die Einführung des Erzeugungs-EAN und die Möglichkeit, Überschüsse zu verkaufen, erscheinen zwar vorteilhaft, schaffen aber eine neue, rechtlich verbindliche administrative Ebene, die leicht übersehen wird. Die Pflicht, einen Partner für die Bilanzkreisverantwortung (einen Stromhändler) zu gewinnen, ist ein kritischer, unverzichtbarer Schritt. Ohne ihn handelt die Gesellschaft rechtswidrig – mit ernsten finanziellen und betrieblichen Folgen, selbst wenn der Eigenverbrauch im Vordergrund steht. Damit wird der scheinbar einfache Verkauf kleiner Überschüsse zu einer komplexen regulatorischen Herausforderung, die sorgfältiges Management erfordert. Die Anwälte von ARROWS helfen Ihnen bei der Registrierung beim OTE, der Beantragung des Erzeugungs-EAN und dem Abschluss eines Vertrags mit einem Stromhändler, damit Ihre Überschüsse nicht zur Quelle von Bußgeldern werden.

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Werkvertrag mit dem PV-Lieferanten: Sichern Sie Ihre Investition ab

Der Werkvertrag über die Installation einer PV-Anlage ist ein zentrales Dokument, das die Investition der Gesellschaft schützen und künftige Risiken minimieren soll. Er ist keine bloße Formalität, sondern die erste Verteidigungslinie gegen finanzielle und betriebliche Probleme.

Beim Vertragsabschluss ist auf mehrere zentrale Klauseln zu achten. Der Vertrag sollte detaillierte und transparente Angaben zu Preisen und Zahlungen enthalten und den Preis für die Projektdokumentation, die Installation, die Materiallieferung sowie sämtliche damit verbundene Verwaltungsleistungen klar festlegen. Warnsignale sollten unverhältnismäßig hohe Anzahlungen (z. B. 80–100 % im Voraus) oder Formulierungen über die Lagerung von Material beim Kunden sein.

Ferner ist entscheidend, dass der Vertrag einen klaren Zeitplan mit genau festgelegten Terminen für Installation und Inbetriebnahme der PV-Anlage enthält. Die vertraglichen Vereinbarungen sollten das Recht der Gesellschaft zum Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich regeln, falls der Lieferant die vereinbarten Termine nicht einhält. Ebenso wichtig sind die Garantiebedingungen für Komponenten und ausgeführte Arbeiten sowie ein Mechanismus zur Behandlung von Mängeln und Reklamationen.

Der Vertrag sollte außerdem eine Versicherung des Installationsunternehmens verlangen, die etwaige während der Installation verursachte Schäden abdeckt. Der Lieferant sollte seine Berechtigung zur Installation nachweisen und sich verpflichten, alle geltenden Normen und Verordnungen einzuhalten, einschließlich der Verordnung Nr. 114/2023 Slg. über den Brandschutz. Ein wichtiger Punkt ist auch die vertragliche Regelung der Verantwortung für die Beurteilung und gegebenenfalls Anpassung der statischen Tragfähigkeit des Dachs, auf dem die PV-Anlage installiert wird.

Angesichts des hohen Verwaltungsaufwands des gesamten Verfahrens empfiehlt es sich, dass der Vertrag auch die Verpflichtung des Lieferanten umfasst, sämtliche administrative Unterstützung zu leisten, etwa bei Förderanträgen, der Kommunikation mit dem Netzbetreiber und der Erstellung von Prüfberichten. Der Zugang zur Fernüberwachung der Leistung der PV-Anlage und zu den zugehörigen Statistiken ist ein weiteres Element, das Transparenz und Kontrolle über den Betrieb erhöht.

Ein niedriger Installationspreis kann zu hohen Betriebskosten und zum Verlust der Investition führen. Technische und betriebliche Mängel, die oft auf eine minderwertige Installation oder schlechte Planung zurückgehen, können über die gesamte Lebensdauer der PV-Anlage erhebliche versteckte Kosten verursachen. Dazu gehören eine geringere Energieerzeugung, vorzeitiger Geräteausfall und möglicherweise der Verlust des Versicherungsschutzes. Sich allein auf das günstigste Angebot ohne gründliche technische und vertragliche Prüfung zu verlassen, ist eine Scheinersparnis, die die Rentabilität der gesamten Investition untergraben und sogar zu Sicherheitsrisiken führen kann.

Finanzielle Aspekte und Steuern: Maximieren Sie die Vorteile Ihrer Investition

Förderprogramme für Unternehmen: Der Schlüssel zu einer schnellen Amortisation

Für Gesellschaften, die die Installation einer Photovoltaikanlage planen, gibt es eine Reihe von Förderprogrammen, die die Amortisation der Investition deutlich beschleunigen können. Entscheidend ist, sich in den aktuellen Möglichkeiten zurechtzufinden und die Antragstellung strategisch zu planen.

Das zentrale EU-Förderprogramm für tschechische Unternehmer im Zeitraum 2021–2027 ist das Operationelle Programm Technologien und Anwendungen für Wettbewerbsfähigkeit (OP TAK). Es richtet sich in erster Linie an kleine und mittlere Unternehmen, unterstützt in einigen Fällen aber auch Großunternehmen, etwa im Bereich Energieeinsparung. Im Rahmen des OP TAK stehen z. B. das Programm „Energieeinsparungen“ zur Verfügung, das Zuschüsse für Einsparmaßnahmen einschließlich der Installation erneuerbarer Energiequellen bietet, oder das Programm „Erneuerbare Energiequellen“, das für die Erzeugung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen bestimmt ist.

Die Förderlandschaft ist dynamisch und erfordert strategisches Timing. Die bereitgestellten Mittel sind begrenzt, und es gilt: „Wer zuerst kommt, hat die größere Sicherheit, die Förderung zu erhalten“, denn jeder Aufruf verfügt nur über ein begrenztes Budget, das ausgeschöpft werden kann. Wichtig ist auch der Hinweis auf das potenzielle Risiko der sogenannten Stanjura-Falle, bei der Betreiber von PV-Anlagen gezwungen sein könnten, einen Teil der staatlichen Förderung zurückzuzahlen, wenn ihr interner Zinsfuß (IRR) für das Jahr 2025 8,4 % übersteigt. Unbeabsichtigte Fehler beim Ausfüllen von Formularen können zu Bußgeldern von bis zu 50 Mio. CZK (ca. 2,1 Mio. EUR) durch die Staatliche Energieinspektion (Státní energetická inspekce) führen. Programme wie „Nová zelená úsporám“ (Neue grüne Einsparungen) sind in erster Linie für Haushalte bestimmt.

Förderprogramme bieten einen erheblichen finanziellen Hebel, sind jedoch keine automatische Garantie. Gesellschaften müssen mit begrenzten Budgets, strengen Fristen (die eine Beschleunigung weiterer Projektphasen wie Planung und Genehmigung erfordern können) und potenziell komplexen Compliance-Anforderungen umgehen, die bei nicht einwandfreier Handhabung zur Rückforderung von Fördermitteln oder zu massiven Bußgeldern führen könnten. Daher sind strategisches Timing, sorgfältige Antragsvorbereitung und laufende Compliance-Überwachung entscheidend, um den Nutzen zu maximieren und ernste finanzielle Folgen zu vermeiden. Die Anwälte von ARROWS helfen Ihnen, sich in den Förderprogrammen zurechtzufinden, Anträge vorzubereiten und die Einhaltung der Bedingungen sicherzustellen, damit Ihr Unternehmen die maximale Förderung ohne Sanktionsrisiko erhält.

Mehrwertsteuer (MwSt.): Folgen für Ihre Investition

Es ist entscheidend zu verstehen, wie die Mehrwertsteuer auf Anschaffung und Betrieb einer PV-Anlage angewendet wird, insbesondere im Zusammenhang mit Eigenverbrauch und dem Verkauf von Überschüssen. Der Regelsteuersatz von 21 % gilt für Material (Photovoltaikmodule, Wechselrichter und Batterien) sowie für die Installation von PV-Anlagen auf gewerblichen Gebäuden. Wird die Leistung (Installation und Montage der PV-Anlage) zwischen zwei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern erbracht, unterliegt sie in der Regel dem Reverse-Charge-Verfahren. Es muss jedoch jede Transaktion einzeln daraufhin geprüft werden, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens erfüllt sind.

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer haben Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn sie die PV-Anlage für ihre wirtschaftliche Tätigkeit nutzen. Verkauft die Gesellschaft den erzeugten Strom, muss sie auf die Erlöse daraus Mehrwertsteuer zum Regelsteuersatz von 21 % abführen.

Die Mehrwertsteuer ist ein komplexes Gebiet, in dem die Kombination von Eigenverbrauch und Überschussverkauf steuerliche Fallen schafft. Macht eine Gesellschaft den vollen Vorsteuerabzug mit der Begründung geltend, die PV-Anlage diene der wirtschaftlichen Tätigkeit (Verkauf von Überschüssen), wird aber ein erheblicher Teil des erzeugten Stroms anschließend selbst verbraucht, kann eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der PV-Anlage verlangt werden. Dies könnte zu unerwarteten Steuerverbindlichkeiten führen. Der Eigenverbrauch von Strom, also Strom, der für den Eigenbedarf der Gesellschaft erzeugt und verbraucht wird, ist kein steuerpflichtiges Einkommen und unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.

Körperschaftsteuer und Abschreibungen: Langfristige Optimierung

Eine PV-Anlage wird bei einer Gesellschaft in der Regel als Sachanlage dem Betriebsvermögen zugeordnet. Die Art der Abschreibung hat erheblichen Einfluss auf die Körperschaftsteuer und die gesamte Wirtschaftlichkeit des Projekts.

Derzeit wird der technologische Teil von Photovoltaikanlagen linear über 240 Monate (20 Jahre) abgeschrieben, ohne Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung und ohne Unterbrechung. Bauliche Anpassungen des Dachs, die Unterkonstruktion der Photovoltaikmodule und die Verkabelung werden üblicherweise als technische Aufwertung des Gebäudes erfasst, was etwa 5–10 % der Gesamtinvestition ausmacht.

Mit Wirkung zum 1. August 2025 hat das Gesetz Nr. 87/2025 Slg. § 30b ZDP aufgehoben. Neu in Betrieb genommene technologische Teile von PV-Anlagen werden in den regulären Abschreibungsgruppen abgeschrieben; bei Vermögen, dessen Abschreibung nach dem 30. Juni 2024 begonnen hat, können die neuen Regeln rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 angewendet werden. Für Vermögen, dessen Abschreibung vor Inkrafttreten der Gesetzesnovelle begonnen hat, gilt weiterhin das Gesetz in der Fassung vor der Novelle.

Einnahmen aus dem Verkauf von Strom aus einer PV-Anlage werden nach § 7 des tschechischen Einkommensteuergesetzes (Gesetz Nr. 586/1992 Slg., im Folgenden „ZDP“) als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit besteuert. Die Betriebskosten der PV-Anlage und die Abschreibungen sind steuerlich absetzbar. Strom, der für den Eigenbedarf der Gesellschaft erzeugt und verbraucht wird, ist dagegen kein steuerpflichtiges Einkommen und unterliegt nicht der Steuer.

Die Änderungen bei der Abschreibung bieten neue Möglichkeiten zur Steueroptimierung, erfordern aber eine aktive Steuerung. Die bevorstehenden Änderungen der Abschreibungsregeln sind für Gesellschaften eine wertvolle Gelegenheit, ihre Steuerlast zu optimieren und die finanzielle Attraktivität von Investitionen in PV-Anlagen zu erhöhen. Sich in diesen Änderungen zurechtzufinden, zu verstehen, welche Regeln gelten, und die Komponenten der PV-Anlage richtig einzuordnen (technologischer Teil vs. technische Aufwertung des Gebäudes), erfordert jedoch spezielles Steuer- und Bilanzierungswissen. Vorausschauende Planung und Beratung sind unerlässlich, um diese Änderungen effektiv zu nutzen. Die Anwälte von ARROWS helfen Ihnen in Zusammenarbeit mit Steuerexperten, eine optimale Abschreibungsstrategie festzulegen, und stellen die Einhaltung aktueller wie künftiger Steuervorschriften sicher.

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Warum ist die Zusammenarbeit mit den Anwälten von ARROWS für Ihr PV-Projekt entscheidend?

Die Installation einer Photovoltaikanlage für den Eigenverbrauch einer Gesellschaft in der Tschechischen Republik ist eine Investition mit enormem Potenzial für Einsparungen und Energieunabhängigkeit. Wie ausführlich dargelegt, ist dieser Prozess jedoch von komplexen rechtlichen und regulatorischen Aspekten durchzogen, die sich ständig weiterentwickeln. Die scheinbare Vereinfachung der Gesetzgebung für kleinere PV-Anlagen kann dazu führen, dass versteckte Pflichten und Risiken übersehen werden, die ernste finanzielle und betriebliche Folgen haben können.

Die Anwälte von ARROWS bieten umfassende rechtliche Unterstützung für Ihr PV-Projekt von A bis Z. Ihre Expertise ist unerlässlich für:

  • Erstanalyse und Planung: Genaue Beurteilung, ob Ihre PV-Anlage unter den lizenzfreien Betrieb fällt oder eine Lizenz erfordert, unter Berücksichtigung der Nuancen zwischen Eigenverbrauch und unternehmerischer Tätigkeit. Analyse der Eigentumsrechte an der Immobilie, auf der die PV-Anlage errichtet wird, und Beurteilung, ob Dienstbarkeiten oder Zustimmungen der Eigentümer erforderlich sind.
  • Anschluss an das Verteilnetz: Unterstützung bei der Antragstellung, der Prüfung des Entwurfs des Anschlussvertrags und dem Verständnis der spezifischen technischen Anforderungen der einzelnen Netzbetreiber, die oft zum neuen Engpass des gesamten Verfahrens werden.
  • Verwaltung nach der Inbetriebnahme: Sicherstellung der korrekten Registrierung des Erzeugungs-EAN beim Strommarktbetreiber (OTE) und Abschluss eines Vertrags mit einem Stromhändler zur Übernahme der Bilanzkreisverantwortung – eine kritische Pflicht ab dem 1.7.2025, deren Nichteinhaltung zu hohen Bußgeldern und dem Risiko einer Netztrennung führt.
  • Vertragliche Absicherung der Investition: Gründliche Prüfung und Verhandlung des Werkvertrags mit dem PV-Lieferanten. Sicherstellung von Klauseln zu Preisen, Zeitplan, Garantien, Versicherung, Einhaltung von Normen, statischer Tragfähigkeit des Dachs und administrativer Unterstützung. So werden die Risiken technischer Probleme, finanzieller Verluste und von Schwierigkeiten mit dem Garantieservice minimiert.
  • Finanz- und Steueroptimierung: Beratung zu Förderprogrammen, Unterstützung bei der Antragsvorbereitung und bei der Einhaltung der Förderbedingungen, damit Ihr Unternehmen die maximale Förderung ohne Sanktionsrisiko erhält. Außerdem Optimierung der steuerlichen Auswirkungen, insbesondere bei Mehrwertsteuer und Abschreibungen, unter Berücksichtigung der Kombination aus Eigenverbrauch und Überschussverkauf sowie der bevorstehenden Änderungen bei der Abschreibung.
  • Risikominimierung: Aktive Vorbeugung gegen Sanktionen wegen unberechtigter Stromeinspeisung, Bußgelder nach dem BauG und versteckte Kosten aus technischen und betrieblichen Problemen oder ungünstigen Verträgen über virtuelle Batterien.

Die Investition in Photovoltaik ist für Ihre Gesellschaft ein Schritt in eine nachhaltige Zukunft. Damit sich diese Investition tatsächlich auszahlt und keine unerwarteten Komplikationen mit sich bringt, ist ein starker Rechtspartner an Ihrer Seite unerlässlich. Die Anwälte von ARROWS befassen sich regelmäßig mit dieser Thematik und sind bereit, Ihnen umfassende Unterstützung zu bieten, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können – in dem Wissen, dass Ihre Energiezukunft in sicheren Händen ist.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und Ihr PV-Projekt mit uns zu besprechen. Wir sorgen dafür, dass Ihr Weg zur Energieunabhängigkeit reibungslos und sorgenfrei verläuft.

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Über den Autor

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Rechtsanwalt, Managing Partner

Jakub Dohnal ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Partner von ARROWS. Er widmet sich Unternehmensverkäufen, Investoreneinstiegen und Immobilientransaktionen – meist auf der Seite des Eigentümers, der ein Unternehmen verkauft, dessen Wert er über Jahre aufgebaut hat, und sicherstellen muss, dass die Transaktion zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen wird.