Novelle des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Geänderte Schwellenwerte und weitere zentrale Neuerungen für Auftraggeber
Die Novelle des tschechischen Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Gesetz Nr. 134/2016 Slg., im Folgenden „ZZVZ“) hat die Vergabe kleinerer Beschaffungen in der Tschechischen Republik vereinfacht und neue Regeln zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen eingeführt. Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen wurde die Schwelle für Aufträge von geringem Wert auf 3 Mio. CZK (ca. 123.500 EUR) ohne MwSt. angehoben. Die Auftraggeber müssen jedoch weiterhin die Grundprinzipien einhalten. Der Beitrag erläutert die neuen Schwellenwerte, die Anpassung interner Richtlinien und die Pflichten bei Großausschreibungen.

Zusammenfassung
Hauptgrund für diese Änderungen ist die Notwendigkeit, die neue europäische Verordnung über drittstaatliche Subventionen (Verordnung (EU) 2022/2560, im Folgenden auch „Verordnung“) in tschechisches Recht umzusetzen. Die Verordnung reagiert darauf, dass Subventionen von Regierungen aus Drittstaaten bislang keiner Regulierung unterlagen – anders als staatliche Beihilfen der EU-Mitgliedstaaten. Aus dem Ausland subventionierte Unternehmen konnten sich so bei Übernahmen oder öffentlichen Aufträgen einen Vorteil verschaffen.
Die Novelle des ZZVZ führt daher neue Pflichten und Regeln für Auftraggeber und Lieferanten ein, damit die Verordnung in der Praxis ordnungsgemäß angewendet wird. Gleichzeitig werden bestimmte finanzielle Schwellenwerte in Vergabeverfahren angehoben, um den Verwaltungsaufwand öffentlicher Auftraggeber zu verringern. In der folgenden Übersicht erläutern wir die wichtigsten Änderungen, ihre Bedeutung und ihre praktischen Auswirkungen für öffentliche Auftraggeber.
Die wichtigsten Änderungen im Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Novelle des ZZVZ bringt mehrere wesentliche Anpassungen. Zunächst geht es um Änderungen, die auf die neuen Regeln für drittstaatliche Subventionen bei öffentlichen Aufträgen reagieren:
Bindefrist
Unterliegt ein Vergabeverfahren einer Prüfung der angemeldeten drittstaatlichen Subventionen durch die Europäische Kommission, verlängert sich die Bindefrist nach § 40 Abs. 2 ZZVZ um die Dauer der Vorprüfung bzw. der eingehenden Untersuchung der angemeldeten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen durch die Europäische Kommission. Das Vergabeverfahren kann dadurch vorübergehend ausgesetzt werden, bis die Kommission ihre Stellungnahme abgibt.
Rücktrittsmöglichkeit des Bieters während der Prüfung
Neu können Teilnehmer eines Vergabeverfahrens nach § 40 Abs. 3 ZZVZ während der Bindefrist vom Vergabeverfahren zurücktreten, wenn die Europäische Kommission eine Prüfung ihrer angemeldeten drittstaatlichen Subventionen eingeleitet hat. Über die Einleitung oder Beendigung der eingehenden Untersuchung informiert der Auftraggeber die Verfahrensteilnehmer unverzüglich, nachdem er selbst von der Europäischen Kommission benachrichtigt wurde.
Bisher galt, dass Angebote während der gesamten Bindefrist verbindlich sind. Die Novelle ermöglicht nun jedoch die Rücknahme des Angebots bei einer langwierigen Prüfung, damit Bieter nicht unverhältnismäßig lange an ihr Angebot gebunden bleiben.
Pflicht zur Nachreichung fehlender Erklärungen zu drittstaatlichen Zuwendungen
Der Auftraggeber ist nach § 46 Abs. 4 ZZVZ neu verpflichtet, vom Lieferanten eine nachträgliche Anmeldung oder eidesstattliche Erklärung zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen anzufordern, wenn das Angebot oder der Teilnahmeantrag solche Unterlagen nicht enthält.
In der Praxis bedeutet das, dass die Teilnehmer bei betroffenen Aufträgen mit der Angebotsabgabe erklären müssen, ob sie drittstaatliche Subventionen oberhalb der festgelegten Schwelle (siehe unten) erhalten haben, oder eine eidesstattliche Erklärung vorlegen müssen, dass keine Anmeldepflicht besteht. Vergisst ein Bieter dies, fordert ihn der Auftraggeber nun zur Nachreichung innerhalb von 10 Arbeitstagen auf.
Erweiterung der Gründe für den Ausschluss eines Verfahrensteilnehmers
Das ZZVZ wird dahingehend ergänzt, dass der Auftraggeber einen Teilnehmer des Vergabeverfahrens aus den in der Verordnung festgelegten Gründen ausschließen kann. Mit anderen Worten: Bestimmen unmittelbar anwendbare europäische Vorschriften – insbesondere die Verordnung über drittstaatliche Subventionen –, dass ein bestimmter Teilnehmer auszuschließen oder sein Angebot abzulehnen ist (etwa wegen festgestellter wettbewerbsverzerrender drittstaatlicher Subventionen), hat der Auftraggeber dafür eine gesetzliche Grundlage.
Anhebung der Schwellenwerte für öffentliche Aufträge von geringem Wert
Neben den Bestimmungen zu Subventionen ändert die Novelle auch die finanziellen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge von geringem Wert. Konkret wird die Grenze für die verpflichtende Vergabe nach dem ZZVZ wie folgt angehoben:
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von bisher 2 Mio. CZK (ca. 82.300 EUR) auf 3 Mio. CZK ohne MwSt.,
bei Bauleistungen von 6 Mio. CZK (ca. 246.900 EUR) auf 9 Mio. CZK (ca. 370.400 EUR) ohne MwSt.
Auftraggeber können somit mehr kleinere Aufträge außerhalb des gesetzlichen Regimes (nur nach eigenen internen Regeln) vergeben, was den Verwaltungsaufwand senken soll. Grund für die Anhebung dieser Schwellen sind vor allem der Anstieg des Preisniveaus in den letzten Jahren und das Bestreben, die Vergabe kleiner Aufträge zu vereinfachen.
Anhebung der Schwelle für die Pflichtveröffentlichung von Verträgen im Auftraggeberprofil
Daneben wird auch die Schwelle für die Pflichtveröffentlichung von Verträgen im Auftraggeberprofil angehoben – Verträge müssen künftig erst ab einem Wert von 1.000.000 CZK (ca. 41.200 EUR) ohne MwSt. statt bisher 500.000 CZK (ca. 20.600 EUR) ohne MwSt. veröffentlicht werden. Auch dies entlastet die Auftraggeber von der Pflicht, Verträge mit sehr geringem Wert zu veröffentlichen (Vorsicht jedoch bei anderen Vorschriften wie dem tschechischen Gesetz über das Vertragsregister, das eigene Anforderungen stellen kann).
Zusammenhang mit der Novelle des Beihilfengesetzes
Die Novelle des ZZVZ steht in engem Zusammenhang mit der parallelen Novelle des tschechischen Gesetzes über staatliche Beihilfen (Gesetz Nr. 215/2004 Slg.), die die Thematik der drittstaatlichen Subventionen in den tschechischen Rechtsrahmen umsetzt. Das Beihilfengesetz regelt traditionell die Verfahren bei der Gewährung und Kontrolle staatlicher Beihilfen (Förderungen) im Einklang mit den EU-Vorschriften.
Bisher befasste es sich jedoch nur mit Beihilfen, die von Tschechien oder anderen EU-Mitgliedstaaten gewährt werden. Die Novelle erweitert seinen Anwendungsbereich auf Subventionen aus Drittstaaten – auch im Titel kommt die Wendung „und drittstaatliche Subventionen“ hinzu. Praktisch bedeutet dies, dass das Amt für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs (ÚOHS) künftig als Kontakt- und Kooperationsbehörde bei Untersuchungen drittstaatlicher Subventionen durch die Europäische Kommission fungiert.
Das ÚOHS erhält zudem die Befugnis, von Unternehmen Informationen über erhaltene drittstaatliche Zuwendungen anzufordern und an die Europäische Kommission weiterzuleiten sowie auf Ersuchen der Kommission Untersuchungen in der Tschechischen Republik durchzuführen. Die Mitgliedstaaten haben im Verfahren nach der Verordnung nämlich nur eine unterstützende Rolle – die gesamte Entscheidungsbefugnis bleibt bei der Europäischen Kommission.
Diese Änderung geht Hand in Hand mit der Novellierung des ZZVZ. Während das Beihilfengesetz den institutionellen und verfahrensrechtlichen Rahmen regelt (wer auf nationaler Ebene wie mit der Kommission bei der Kontrolle drittstaatlicher Subventionen zusammenarbeitet), stellt das ZZVZ sicher, dass die Regeln der Verordnung in die tägliche Praxis der Vergabeverfahren Eingang finden.
Beide Novellen schaffen gemeinsam die Voraussetzungen dafür, dass die neuen EU-Mechanismen zum Schutz des Binnenmarkts vor Verzerrungen auch im Umfeld tschechischer öffentlicher Aufträge funktionieren. Für Auftraggeber ist wesentlich, dass bei der Durchführung von Vergabeverfahren neue Pflichten und Möglichkeiten (siehe oben) hinzugekommen sind – ihre Einhaltung kann wie andere Regeln des ZZVZ der Aufsicht des ÚOHS unterliegen.
Für die Gewährung von Förderungen durch tschechische Stellen (staatliche Beihilfen) ändern sich die Regeln hingegen nicht. Die Änderung betrifft ausschließlich die Einführung von Regeln für drittstaatliche Subventionen neben der bestehenden Beihilferegelung.
Mögliche Risiken und Sanktionen | Wie ARROWS hilft (beratung@arws.cz) |
Blockierung oder Aufhebung des Auftrags durch die EK | Wir identifizieren Aufträge, die der FSR unterliegen, erstellen korrekte Vergabeunterlagen mit den erforderlichen Erklärungen und übernehmen die Kommunikation mit der EK und dem ÚOHS. |
Fehlerhaftes Vorgehen des Auftraggebers und Nachprüfung durch das ÚOHS | Wir übernehmen die vollständige Administration des Vergabeverfahrens nach der ZZVZ-Novelle, setzen die richtigen Fristen und bereiten wasserdichte Aufforderungen und Entscheidungen vor. |
Veraltete interne Richtlinien und Verstoß gegen die 3E-Grundsätze | Wir aktualisieren Ihre internen Vorschriften und Richtlinien für Aufträge von geringem Wert so, dass sie die neuen Schwellenwerte voll ausschöpfen und zugleich die Organisationsleitung schützen. |
Verwechslung des Auftraggeberprofils mit dem Vertragsregister | Wir führen einen Rechtsaudit Ihrer Veröffentlichungsverfahren durch und richten Kontrollmechanismen ein, die die Unwirksamkeit geschlossener Verträge verhindern. |
Auswirkungen auf Auftraggeber
Aus Sicht öffentlicher Auftraggeber bringt die Novelle neue Pflichten bei großen Aufträgen und Vereinfachungen bei kleinen. Auftraggeber sollten zunächst prüfen, ob die Regeln über drittstaatliche Subventionen sie betreffen werden.
Diese gelten für außergewöhnlich große Vergabeverfahren – die Verordnung sieht vor, dass die Anmeldepflicht bei Aufträgen mit einem geschätzten Wert von mindestens 250 Mio. EUR (ca. 6 Mrd. CZK) entsteht, sofern der Bieter (einschließlich verbundener Unternehmen und Hauptunterauftragnehmer) zugleich in den letzten 3 Jahren von Drittstaaten Subventionen von insgesamt mindestens 4 Mio. EUR erhalten hat. Solch hohe Werte erreichen die meisten üblichen öffentlichen Aufträge nicht.
Planen Sie jedoch beispielsweise eine große Konzession oder eine Infrastrukturausschreibung im Umfang von Milliarden Kronen, müssen Sie mit der Anwendung dieser Regeln rechnen. In der Praxis bedeutet dies, in die Vergabeunterlagen die Anforderung aufzunehmen, dass alle Teilnehmer eine Anmeldung drittstaatlicher Subventionen (bzw. eine eidesstattliche Erklärung, dass keine Anmeldung erforderlich ist) vorlegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Anmeldungen unverzüglich an die Europäische Kommission weiterzuleiten und den Vertrag nicht zu schließen, solange die Kommission mögliche Auswirkungen der Subventionen prüft.
Die Standardfristen betragen 20 Arbeitstage für die Vorprüfung und 110 Arbeitstage (mit Verlängerungsmöglichkeit) für die eingehende Untersuchung durch die Kommission. Es ist daher damit zu rechnen, dass sich der Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Vertragsunterzeichnung um mehrere Monate verlängern kann, wenn eine Anmeldung nach der Verordnung erforderlich ist.
Ebenso ist die Kommunikation mit der Kommission zu verfolgen – wird eine eingehende Untersuchung eingeleitet, teilt der Auftraggeber dies den Verfahrensteilnehmern mit, die dann ihre Angebote zurückziehen können (wie es die ZZVZ-Novelle erlaubt). Stellt die Europäische Kommission anschließend fest, dass eine bestimmte drittstaatliche Subvention den Wettbewerb verzerrt, kann sie die Vergabe des Auftrags an den betreffenden Bieter untersagen.
In diesem Fall bliebe dem Auftraggeber nichts anderes übrig, als den betreffenden Teilnehmer auszuschließen und gegebenenfalls den nächstplatzierten Bieter auszuwählen oder ein neues Verfahren einzuleiten. Wir empfehlen daher, bei strategischen Aufträgen vorab zu prüfen, ob die Verordnung auf sie Anwendung finden könnte, und die Organisationsleitung sowie potenzielle Lieferanten rechtzeitig darüber zu informieren.
Kleinere Aufträge können dagegen freier vergeben werden. Die Anhebung der Schwellenwerte für öffentliche Aufträge von geringem Wert auf 3 Mio. CZK (bzw. 9 Mio. CZK bei Bauleistungen) bedeutet, dass viele Beschaffungen, die bisher ein förmliches Verfahren nach dem ZZVZ durchlaufen mussten, nun einfacher abgewickelt werden können. Das spart Auftraggebern Zeit und Verwaltungskosten – laut Begründung des Gesetzentwurfs war die Entlastung von Verwaltungsaufwand und Kosten das Hauptmotiv.
Auftraggeber sollten jedoch ihre internen Richtlinien und Verfahren aktualisieren, die häufig Einzelheiten zur Vergabe von Aufträgen von geringem Wert festlegen. Es empfiehlt sich, interne Schwellen und Genehmigungsprozesse so anzupassen, dass sie die neue Rechtslage widerspiegeln (z. B. die Definition, was Ihre Organisation als Kleinauftrag betrachtet und wie Angebote eingeholt werden).
Auch wenn das Gesetz bei Aufträgen bis 3 Mio. CZK formal keinen offenen Wettbewerb verlangt, empfehlen wir, auch bei diesen kleineren Aufträgen Transparenz und Nichtdiskriminierung zu wahren – etwa mehrere Lieferanten anzusprechen und das Ergebnis zu veröffentlichen –, um einen wirtschaftlichen Umgang mit öffentlichen Mitteln sicherzustellen und etwaigen Zweifeln vorzubeugen. Eine weitere praktische Änderung ist die Anhebung der Schwelle für die Pflichtveröffentlichung geschlossener Verträge im Auftraggeberprofil auf 1 Mio. CZK ohne MwSt.
Das bedeutet, dass Sie Verträge mit einem Wert unterhalb dieser Grenze nicht mehr im Auftraggeberprofil veröffentlichen müssen. Dadurch sinkt der Verwaltungsaufwand vor allem für kleinere Gemeinden und Organisationen, die viele kleine Verträge schließen. Weiterhin gilt jedoch die Pflicht, öffentliche Aufträge zu dokumentieren und die 3E-Grundsätze (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit) auch bei Unterschwellen- und Kleinaufträgen einzuhalten. Vergessen Sie auch nicht das Gesetz über das Vertragsregister, das die Veröffentlichung von Verträgen ab einem bestimmten Wert im zentralen Register verlangt – diese Pflicht bleibt unabhängig vom ZZVZ unverändert.
Zusammenfassung und Empfehlungen
Die Novelle des ZZVZ und die damit verbundenen Änderungen im Beihilferecht bringen eine Kombination europäischer und nationaler Maßnahmen, die das Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge beeinflussen. Auf europäischer Ebene geht es vor allem um die Kontrolle drittstaatlicher Subventionen bei den größten Ausschreibungen, auf nationaler Ebene um vereinfachte Regeln für kleinere Aufträge. Für öffentliche Auftraggeber ergeben sich daraus mehrere zentrale Empfehlungen:
Machen Sie sich mit den neuen Pflichten vertraut: Schreibt Ihre Organisation möglicherweise sehr umfangreiche Aufträge aus (in der Größenordnung mehrerer Milliarden Kronen), achten Sie besonders auf die Regeln der Verordnung (EU) 2022/2560. Stellen Sie sicher, dass die Unterlagen dieser Ausschreibungen die erforderlichen Erklärungen der Lieferanten vorsehen, und rechnen Sie mit einer möglichen Fristverlängerung für die Bearbeitung der Anmeldungen durch die Europäische Kommission.
Passen Sie interne Prozesse und Richtlinien an: Dank der höheren Schwellenwerte für Aufträge von geringem Wert können Sie für einen breiteren Kreis von Beschaffungen einfachere Verfahren nutzen. Aktualisieren Sie daher Ihre internen Vorschriften entsprechend den neuen Schwellen – z. B. die finanziellen Grenzen für vereinfachte Auswahlverfahren, Genehmigungskompetenzen u. Ä.
Warten Sie nicht, bis die neuen Pflichten Sie überraschen – bereiten Sie sich rechtzeitig vor und vermeiden Sie unnötige Komplikationen. Ob Sie die Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen klären oder interne Richtlinien anpassen müssen: Eine Beratung durch Fachleute hilft Ihnen, Prozesse richtig und mit Sicherheit aufzusetzen. Eine gute Vorbereitung minimiert nicht nur Risiken, sondern trägt auch zu faireren Marktbedingungen und einer effizienteren Auftragsverwaltung bei. Kontaktieren Sie uns und sichern Sie sich klare und funktionierende Lösungen, bevor die neue Regelung gilt.
