Wie man die Kontrolle über den Treuhandfonds behält, wenn man nicht mehr Eigentümer des Vermögens ist
Der Gründer behält die Kontrolle über den Treuhandfonds (svěřenský fond) nach tschechischem Recht über das Statut, das Recht, den Treuhandverwalter gemäß § 1455 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Gesetz Nr. 89/2012 Slg., im Folgenden „OZ“) zu bestellen und abzuberufen, über die Aufsicht gemäß § 1463 OZ sowie über gerichtliche Instrumente gemäß § 1466 OZ. Die Anwälte der Kanzlei ARROWS beschreiben auch die Grenze, ab der aus legitimer Kontrolle ein Risiko wird. Hier finden Sie konkrete Antworten.

Zusammenfassung
Was sich durch die Vermögensausgliederung tatsächlich ändert
Ein Treuhandfonds (svěřenský fond) entsteht durch die Ausgliederung von Vermögen aus dem Eigentum des Gründers. Nach § 1448 OZ entsteht dadurch ein gesondertes und unabhängiges Eigentum am ausgegliederten Vermögen, dessen Eigentumsrechte der Treuhandverwalter im eigenen Namen auf Rechnung des Fonds ausübt. Das Vermögen im Fonds steht dabei weder im Eigentum des Verwalters noch des Gründers noch des Begünstigten. Die Entstehung des Fonds selbst – vom Vertrag über die Vermögensausgliederung bis zur Eintragung in das Register der Treuhandfonds – haben wir im Beitrag Wie man einen Treuhandfonds Schritt für Schritt errichtet behandelt.
In das Liegenschaftskataster (katastr nemovitostí) und weitere Register wird gemäß § 1456 OZ der Treuhandverwalter als Eigentümer mit dem Vermerk „svěřenský správce“ eingetragen. Der Gründer kann nach Entstehung des Fonds also nicht mehr selbst über das Vermögen verfügen und hat keinen unmittelbaren Zugriff darauf; ihm verbleiben nur jene Rechte, die er sich zuvor vorbehalten hat.
Der Umfang der Verfügungsbefugnisse des Verwalters ist zudem weitreichend. Dem Treuhandverwalter obliegt die volle Verwaltung, und nach § 1410 OZ darf er mit dem verwalteten Vermögen alles tun, was notwendig und nützlich ist. Gerade deshalb ist die Frage der Kontrolle eine Frage der Dokumentation und nicht des persönlichen Vertrauens.
Das Statut als wichtigstes Kontrollinstrument
Jeder Treuhandfonds muss über ein Statut verfügen, das vom Gründer erlassen wird und der Form einer öffentlichen Urkunde bedarf. § 1452 OZ zählt die zwingenden Bestandteile auf: die Bezeichnung des Fonds und des Vermögens, den Zweck, die Bedingungen für Leistungen, die Dauer, die Bestimmung des Begünstigten oder der Art seiner Bestimmung sowie die Anzahl der Verwalter samt der Art ihres Handelns.
Das Gesetz legt hier aber nur ein Minimum fest, kein Maximum. Wie viel Kontrolle dem Gründer nach der Vermögensausgliederung tatsächlich verbleibt, hängt gerade davon ab, was er über das gesetzliche Minimum hinaus im Statut durchsetzt.
In der Praxis werden vor allem der Mechanismus zur Bestellung und Abberufung des Verwalters, ein Katalog zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte, Investitions- und Verschuldungsgrenzen, Umfang und Häufigkeit des Reportings, die Stellung der Aufsichtsperson sowie die Nachfolgeregelung nach dem Tod des Gründers ergänzt. Das Statut lässt sich dabei schwerer ändern als ein Gesellschaftsvertrag, sodass ein Fehler bei seiner Gestaltung eine lange Lebensdauer hat.
Bestellung und Abberufung des Treuhandverwalters
Nach § 1455 OZ bestellt und beruft der Gründer den Treuhandverwalter, kann im Statut aber auch eine andere Art der Bestellung oder Abberufung festlegen. Bestellt die berechtigte Person innerhalb einer angemessenen Frist keinen Verwalter, wird dieser auf Antrag einer Person mit rechtlichem Interesse vom Gericht bestellt.
Das Recht, den Verwalter abzuberufen, ist der stärkste Kontrollhebel, den der Gründer nach der Vermögensausgliederung hat. Es handelt sich jedoch um ein nachträgliches Instrument: Die Abberufung hebt für sich genommen kein Rechtsgeschäft auf, das der Verwalter bereits im Namen des Fonds vorgenommen hat, und macht verkauftes oder verpfändetes Vermögen nicht rückgängig.
Deshalb wird das Abberufungsrecht in gut gestalteten Strukturen mit präventiven Mechanismen kombiniert – mit der Bindung ausgewählter Verfügungen an die vorherige schriftliche Zustimmung der Aufsichtsperson und mit einem klar beschriebenen Verfahren für den Fall, dass der Verwalter stirbt, zurücktritt oder handlungsunfähig wird.
Der Gründer als Treuhandverwalter und seine Grenzen
Sowohl der Gründer als auch der Begünstigte können Treuhandverwalter sein. § 1454 OZ knüpft daran jedoch zwei Bedingungen: Der Fonds muss über einen weiteren Treuhandverwalter verfügen, bei dem es sich um eine dritte Person handelt, und die Verwalter müssen gemeinsam handeln.
Diese Konstruktion verschafft dem Gründer ein faktisches Vetorecht über jedes Rechtsgeschäft des Fonds, da ohne seine Unterschrift nicht gehandelt werden kann. Gleichzeitig macht sie es ihm unmöglich, allein zu handeln, sodass es sich aus der Perspektive des gesonderten Eigentums um einen Kompromiss handelt und nicht um eine Umgehung des Wesens des Instituts.
Diesen Weg zu wählen ist legitim. Es gilt jedoch ein umgekehrtes Verhältnis: Je näher der Gründer der vollständigen Kontrolle über den Fonds kommt, desto schwächer ist seine Position in einem etwaigen Streit mit Gläubigern, dem Finanzamt oder dem Insolvenzverwalter.
Das Recht, Begünstigte zu benennen und Leistungen zu bestimmen
Nach § 1457 OZ hat der Gründer das Recht, einen Begünstigten zu benennen und ihm eine Leistung aus dem Treuhandfonds zu bestimmen, sofern das Statut nichts anderes vorsieht. Übt er dieses Recht nicht aus, geht es auf den Treuhandverwalter über; bei einem zu privaten Zwecken errichteten Fonds nur dann, wenn das Statut den Personenkreis festlegt, aus dem der Begünstigte benannt werden kann.
Wer entscheidet, an wen und in welcher Höhe der Fonds leistet, hält die wirtschaftliche Kontrolle über den Fonds – oft eine größere als derjenige, der das Vermögen verwaltet. Zugleich gilt die Schranke nach § 1458 OZ: Niemand ist berechtigt, einen Begünstigten zu benennen oder ihm eine Leistung zum eigenen Vorteil zu bestimmen.
Ein praktisches Detail, das oft übersehen wird: Bei einem zu privaten Zwecken errichteten Fonds wird die Benennung des Begünstigten erst mit dem Tag der Eintragung in das Register der Treuhandfonds wirksam. Eine nur „in der Schublade“ getroffene Entscheidung reicht also allein nicht aus.
Aufsicht, Informationsrechte und die Rolle des Protektors
Die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds übt gemäß § 1463 OZ der Gründer und die als Begünstigter bezeichnete Person aus, gegebenenfalls auch weitere Personen, sofern das Statut dies vorsieht. Gerade dieser letzte Satz eröffnet Raum für das, was in der internationalen Praxis als Protektor (protector) oder Aufsichtsausschuss bezeichnet wird.
Den Inhalt der Aufsicht ergänzt § 1465 OZ: Auf Verlangen der aufsichtsberechtigten Person ermöglicht der Verwalter die Kontrolle der Unterlagen über den Fonds und legt die angeforderte Abrechnung, den Bericht oder eine andere Information vor. Das Informationsrecht ist in der Praxis jedoch wertlos, wenn das Statut nicht den konkreten Umfang, die Form und die Periodizität des Reportings sowie die Antwortfristen festlegt.
Eine gut gestaltete Aufsichtsebene ist oft wirksamer als das formale Recht, den Verwalter abzuberufen, weil sie fortlaufend wirkt. Die Anwälte der Kanzlei ARROWS helfen Ihnen, das Statut, den Aufsichtsmechanismus und die Zustimmungsgrenzen so zu gestalten, dass die Kontrolle durchsetzbar ist und die Vermögenstrennung zugleich nicht infrage gestellt wird – melden Sie sich unter beratung@arws.cz.
Wenn der Verwalter seinen Pflichten nicht nachkommt: gerichtliche Instrumente
Nach § 1466 OZ können der Gründer, der Begünstigte oder auch eine andere Person mit rechtlichem Interesse beim Gericht beantragen, dem Treuhandverwalter ein bestimmtes Verhalten aufzuerlegen oder zu untersagen, oder ihn abzuberufen und einen neuen zu bestellen. Dieselben Personen können sich auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts berufen, durch das der Verwalter den Fonds oder das Recht des Begünstigten schädigt.
Das Gesetz schützt hier jedoch ausdrücklich Dritte: Hat ein Dritter ein Recht gutgläubig erworben, darf ihm daraus kein Nachteil entstehen. Praktisch bedeutet das, dass sich der Gründer gegenüber einem Käufer, der eine Immobilie aus dem Fonds gutgläubig erworben hat, in der Regel nicht durchsetzen kann – ihm verbleibt lediglich ein Anspruch gegen den Verwalter.
Ergänzend gilt, dass das Gericht auf Antrag einer Person mit rechtlichem Interesse gemäß § 1469 OZ den Fonds auflösen oder das Statut anpassen kann, wenn die Erreichung des Zwecks unmöglich oder nur schwer erreichbar ist. Nach § 65a Abs. 4 des tschechischen Gesetzes über öffentliche Register (Gesetz Nr. 304/2013 Slg.) kann das Gericht die Auflösung des Fonds auch ohne Antrag anordnen, wenn der Verwalter Eintragungsmängel nicht behebt.
Mögliche Probleme | Wie ARROWS hilft (beratung@arws.cz) |
|---|---|
Das Statut regelt die Abberufung und Nachfolge des Verwalters nicht: Nach dem Tod oder Rücktritt des Verwalters entsteht eine Pattsituation, und eine gerichtliche Bestellung wird erforderlich. | Wir ergänzen das Statut um einen Mechanismus zur Bestellung und Abberufung des Verwalters, einschließlich Ersatzverwaltern, Fristen und eines Verfahrens für Streitfälle zwischen gemeinsam handelnden Verwaltern. |
Es fehlen Zustimmungs- und Investitionsgrenzen: Der Verwalter darf mit dem Vermögen alles tun, was notwendig und nützlich ist, und bedeutende Verfügungen werden von niemandem vorab genehmigt. | Wir gestalten einen Katalog zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte, Investitions- und Verschuldungsgrenzen sowie einen Sanktionsmechanismus für deren Verletzung. |
Die Aufsicht ist im Statut nur formal geregelt: Der Gründer hat keinen Anspruch auf regelmäßiges Reporting und erhält Informationen erst im Konfliktfall. | Wir führen ein durchsetzbares Reporting-Regime ein, definieren Umfang der Unterlagen, Periodizität und Fristen und gestalten die Stellung der Aufsichtsperson. |
Die Rechte des Gründers gehen nicht auf die nächste Generation über: Nach seinem Tod wird der Kreis der berechtigten Personen zum Streitgegenstand. | Wir erarbeiten eine generationsübergreifende Gestaltung des Fonds, verknüpfen sie mit einer Verfügung von Todes wegen und stimmen sie mit der Unternehmens- und Familienstruktur ab. |
Wo liegt die Grenze: Kontrolle, die den Fonds entwertet
Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud) kam im Beschluss 5 Tdo 1273/2021 zu dem Schluss, dass unter der Beseitigung des Vermögens eines Schuldners nach § 222 Abs. 1 Buchst. a) des tschechischen Strafgesetzbuchs (Gesetz Nr. 40/2009 Slg., im Folgenden „TrZ“) auch dessen Verbergung zu verstehen ist, die es dem Schuldner ermöglicht, weiterhin über das Vermögen zu verfügen, es zu nutzen und es gegebenenfalls später zurückzuerlangen. So sei nach Auffassung des Gerichts auch die Ausgliederung des Vermögens des Schuldners als Gründer in einen Treuhandfonds zu beurteilen.
Die zivilrechtliche Ebene ergänzt § 1467 OZ: Beteiligen sich Verwalter, Gründer oder Begünstigter an Handlungen, die auf die vorsätzliche Schädigung der Rechte eines Gläubigers des Gründers oder auf die Schädigung des Fonds abzielen, haften sie gesamtschuldnerisch. Das Festhalten an der Kontrolle kann sich also gegen den Gründer wenden – als Beweis dafür, dass das Vermögen seine Sphäre tatsächlich nie verlassen hat.
Entscheidend sind Zeitpunkt und Zweck. Ein Fonds, der zu einer Zeit errichtet wird, in der dem Gründer Insolvenz, Zwangsvollstreckung oder ein großer Rechtsstreit droht, ist seiner Natur nach verdächtig; ein Fonds hingegen, der in einer ruhigen Phase, mit einem realen Zweck und einem erkennbar eigenständigen Verwalter errichtet wird, besteht auch bei starken Kontrollrechten des Gründers. Dass tatsächlich Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Fondserrichtung geführt werden, zeigt auch das Urteil des Obersten Gerichts 24 Cdo 1754/2022, in dem das Gericht die Revision des Treuhandverwalters zurückwies.
Register der Treuhandfonds und der wirtschaftlich Berechtigte
Ein Treuhandfonds entsteht erst mit der Eintragung in das Register der Treuhandfonds. Eingetragen werden darin gemäß § 65d des Gesetzes über öffentliche Register unter anderem Angaben zum Verwalter, zur Anzahl der Verwalter und zur Art ihres Handelns, zum Gründer, zum Begünstigten und zu einer weiteren zur Aufsicht berechtigten Person. Eine Suche im ARES-Register nach dem Begriff „svěřenský fond“ liefert heute über tausend Treffer, sodass es sich nicht um ein Randinstitut handelt.
Nach § 65e desselben Gesetzes werden Angaben zum Gründer, zum Begünstigten und zur Aufsichtsperson im Auszug aus dem Register weder angegeben noch veröffentlicht, sofern hierzu keine Zustimmung erteilt wurde. Einen vollständigen Auszug können nur der Treuhandverwalter oder eine Person mit rechtlichem Interesse sowie die namentlich genannten Behörden erhalten. Die Diskretion gegenüber der Öffentlichkeit bleibt also gewahrt, gegenüber dem Staat jedoch nicht.
Daran schließt das Register der wirtschaftlich Berechtigten an. Nach § 6 Abs. 3 des tschechischen Gesetzes Nr. 37/2021 Slg. über die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten ist wirtschaftlich Berechtigter einer Rechtsgestaltung stets deren Gründer, der Treuhandverwalter, der Begünstigte sowie die zur Aufsicht berechtigte Person, die den Verwalter oder den Begünstigten bestellen oder abberufen kann.
Die praktische Konsequenz ist eindeutig: Jede weitere Kontrollrolle, die sich der Gründer innerhalb der Struktur schafft, fügt in der Regel einen weiteren eingetragenen wirtschaftlich Berechtigten hinzu.
Steuerliche Zusammenhänge, die oft vergessen werden
Der Treuhandfonds ist gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. f) des tschechischen Einkommensteuergesetzes (Gesetz Nr. 586/1992 Slg.) selbständiger Steuerpflichtiger der Körperschaftsteuer, obwohl er keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Er hat also eigene steuerliche Pflichten, eine eigene Buchführung und eine eigene Beziehung zum Finanzamt.
Auch die an den Begünstigten erbrachte Leistung unterliegt einem eigenen steuerlichen Regime, wobei unterschieden wird, ob es sich um eine Leistung aus dem Vermögen des Fonds oder aus dessen Gewinn handelt. Die konkrete Auswirkung hängt von der Gestaltung des Statuts und der Person des Begünstigten ab, weshalb die steuerliche Beurteilung Teil der Vorbereitung des Fonds sein sollte und nicht deren Folge. Den einzelnen steuerlichen Pflichten des Fonds sowie dem Regime der Leistungen an den Begünstigten widmen wir uns ausführlicher im Beitrag Besteuerung von Treuhandfonds.
Mögliche Probleme | Wie ARROWS hilft (beratung@arws.cz) |
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Der Fonds wurde zu einem ungünstigen Zeitpunkt errichtet: Es drohen Anfechtbarkeit, gesamtschuldnerische Haftung sowie eine strafrechtliche Beurteilung als Beseitigung des Vermögens eines Schuldners. | Wir beurteilen den Zeitpunkt und das Risikoprofil der Struktur, belegen den wirtschaftlichen Grund ihrer Entstehung und schlagen eine sicherere Variante des Vermögensschutzes vor. |
Das Register der wirtschaftlich Berechtigten entspricht nicht der tatsächlichen Struktur: Die Kontrollrollen des Gründers sind im Eintrag nicht abgebildet. | Wir überprüfen den Eintrag im Register der Treuhandfonds sowie im Register der wirtschaftlich Berechtigten und bereiten Unterlagen für Banken und verpflichtete Personen nach den AML-Vorschriften vor. |
Das steuerliche Regime des Fonds wurde nicht im Voraus geklärt: Leistungen an den Begünstigten sowie die Wirtschaftsführung des Fonds bringen unerwartete steuerliche Folgen mit sich. | Wir sorgen für eine rechtliche und steuerliche Beurteilung der Struktur, einschließlich des Regimes der Leistungen an den Begünstigten und der Gestaltung der Buchführung des Fonds. |
Streit mit dem Treuhandverwalter: Der Verwalter erteilt keine Informationen oder handelt gegen die Interessen des Fonds. | Wir vertreten Sie im Verfahren gemäß § 1466 OZ, von der Aufforderung und dem Audit der Verwaltung bis zum Antrag auf Abberufung des Verwalters und Schadensersatz. |
Was jetzt zu tun ist: praktisches Vorgehen
Wenn Sie bereits einen Fonds haben, beginnen Sie mit einer Überprüfung, nicht mit einer Änderung. Wenn Sie ihn erst planen, klären Sie die Kontrolle, bevor Sie das Vermögen einbringen.
Prüfen Sie das Statut und bewerten Sie, welche Rechte des Gründers darin tatsächlich verankert sind und welche Sie nur annehmen.
Überprüfen Sie die Art der Bestellung und Abberufung des Verwalters und ergänzen Sie das Verfahren für seinen Tod, Rücktritt oder seine Untätigkeit.
Legen Sie ein konkretes Reporting-Regime fest, anstatt sich allgemein auf das gesetzliche Informationsrecht zu berufen.
Führen Sie einen Katalog zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte sowie die entsprechenden Investitions- und Verschuldungsgrenzen ein.
Stimmen Sie die Einträge im Register der Treuhandfonds und im Register der wirtschaftlich Berechtigten mit der tatsächlichen Rollenverteilung ab.
Bewerten Sie das Risikoprofil: wann der Fonds entstanden ist, welche Forderungen zu diesem Zeitpunkt bestanden und wie sein wirtschaftlicher Zweck belegt ist.
Abschließende Zusammenfassung
Die Kontrolle über den Treuhandfonds beruht nach der Vermögensausgliederung nicht auf Eigentum, sondern auf der Konstruktion. Entscheidend sind das Statut, das Recht, den Verwalter zu bestellen und abzuberufen, das Recht, Begünstigte zu bestimmen, die gestaltete Aufsicht und die Informationsrechte sowie im äußersten Fall die gerichtlichen Instrumente nach § 1466 OZ.
Zugleich gilt, dass die Kontrolle eine Obergrenze hat: Ein übermäßiges Festhalten der Entscheidungsbefugnisse beim Gründer schwächt den eigentlichen Sinn des Fonds und öffnet bei ungünstigem Timing die Tür zu Anfechtbarkeit und strafrechtlicher Verantwortung. Der Unterschied zwischen einer funktionierenden und einer anfechtbaren Struktur ist dabei eine Frage weniger Bestimmungen im Statut.
Für Unternehmensinhaber, Projektentwickler und Investoren ist der Treuhandfonds ein Instrument der generationsübergreifenden Gestaltung und der Risikotrennung, nicht ein Weg, um Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Wenn Sie keine Streitigkeiten mit Gläubigern, keine Aufsichtsfeststellungen und keinen Kontrollverlust über Ihr eigenes Vermögen riskieren möchten, vertrauen Sie die Gestaltung oder Überprüfung des Fonds der Kanzlei ARROWS an – schreiben Sie an beratung@arws.cz.
