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Von der s.r.o. zur Aktiengesellschaft

Umstrukturierung tschechischer Gesellschaften nach EU-Recht

Mgr. Vojtěch Sucharda
Veröffentlicht:Aktualisiert:

Tschechische Unternehmen, die wachsen, international expandieren oder eine Kapitalbeschaffung vorbereiten, stehen häufig vor der Aufgabe, sich von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Dieser umfassende Leitfaden erläutert den Rechtsrahmen, die Verfahrensanforderungen und die wichtigsten praktischen Aspekte der Umstrukturierung von Gesellschaften nach tschechischem Recht und geltendem EU-Recht. Im Mittelpunkt stehen die bedeutenden Reformen von 2024, die das Umwandlungsverfahren in der Tschechischen Republik grundlegend verändert haben.

Experte berät zur Umstrukturierung tschechischer Gesellschaften nach EU-Recht.

Die zwei wichtigsten Gesellschaftsformen im tschechischen Wirtschaftsleben

Die Tschechische Republik kennt zwei vorherrschende Formen von Kapitalgesellschaften: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (společnost s ručením omezeným, kurz s.r.o.) und die Aktiengesellschaft (akciová společnost, kurz a.s.). Sie stehen für grundlegend unterschiedliche Ansätze bei der Kapitalorganisation, der Begrenzung des Gesellschafterrisikos und der Förderung des Unternehmenswachstums. Wer eine Umstrukturierung plant, sollte diese Unterschiede genau kennen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Grundlagen und aktuelle Marktstellung

Die s.r.o. ist nach wie vor die beliebteste Unternehmensform in der Tschechischen Republik; die überwiegende Mehrheit der kleinen und mittleren Unternehmen des Landes ist so organisiert. Diese Präferenz spiegelt die praktischen Vorteile des s.r.o.-Modells wider: Eine Gesellschaft kann mit einem symbolischen Mindeststammkapital von 1 CZK (ca. 0,04 EUR) gegründet werden, sodass der Markteintritt praktisch jedem Unternehmer unabhängig vom verfügbaren Kapital offensteht.

Die einfache Gründung und Verwaltung spricht Unternehmer an, die übermäßige Bürokratie vermeiden und operative Flexibilität bewahren wollen, ohne auf den Haftungsschutz durch die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen zu verzichten.

Die Gesellschafter einer s.r.o. haften nur bis zur Höhe ihrer noch nicht geleisteten Einlagen, wie sie im Handelsregister (obchodní rejstřík) eingetragen sind. Ihr Privatvermögen ist damit in den meisten Fällen vor den Gläubigern der Gesellschaft geschützt, sofern die Einlagen ordnungsgemäß eingetragen und eingezahlt wurden.

Die Organstruktur einer s.r.o. ist im Vergleich zur Aktiengesellschaft schlank: Erforderlich sind nur zwei Pflichtorgane – die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung –, während ein Aufsichtsrat fakultativ ist, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Steuerlich unterliegen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Tschechischen Republik dem regulären Körperschaftsteuersatz; an Gesellschafter ausgeschüttete Dividenden unterliegen der Quellensteuer, soweit keine Befreiungen nach EU-Recht oder Doppelbesteuerungsabkommen greifen. Die Besteuerung ist relativ einfach: Die Gesellschaft ermittelt ihr zu versteuerndes Einkommen nach tschechischen Rechnungslegungsstandards bzw. bei bestimmten Unternehmen nach IFRS.

Die Rechtsform der s.r.o. bringt jedoch Einschränkungen mit sich, die mit zunehmender Reife eines Unternehmens deutlich werden – etwa Schwierigkeiten bei der Übertragung von Geschäftsanteilen, wenn externe Investoren gewonnen werden sollen.

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Die Aktiengesellschaft: Struktur für Wachstum und Kapitalmarkt

Die Aktiengesellschaft ist ein grundlegend anderes Organisationsmodell, das auf größere Unternehmen, zahlreiche Aktionäre und komplexe Governance-Anforderungen zugeschnitten ist. Die a.s. erfordert ein wesentlich höheres Mindestgrundkapital von 2.000.000 CZK (bzw. 80.000 EUR), wobei mindestens 30 % des Nennwerts der gezeichneten Aktien vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eingezahlt sein müssen.

Der Governance-Rahmen der Aktiengesellschaft ist deutlich aufwendiger: Im „dualistischen“ System bestehen in der Regel drei obligatorische Organe, im „monistischen“ System ein einziger Verwaltungsrat.

Der entscheidende Vorteil der Aktiengesellschaft für wachstumsorientierte Unternehmen ist die leichte Übertragbarkeit der Aktien. Aktien einer a.s., insbesondere wenn sie als Buchaktien ausgegeben werden, lassen sich ohne aufwendige formelle Verträge oder Zustimmung der Aktionäre übertragen. Dadurch ist diese Rechtsform für Risikokapitalgeber, Private-Equity-Gesellschaften und institutionelle Investoren weitaus attraktiver.

Der tschechische Rechtsrahmen gestattet Aktiengesellschaften ausdrücklich die Ausgabe von Anleihen und anderen Wertpapieren. Diese zusätzlichen Finanzierungsinstrumente machen die a.s. von einer administrativen Last zu einer unternehmerischen Notwendigkeit.

Die Novelle des Umwandlungsgesetzes 2024: Grundlegende Änderungen bei Umstrukturierungen

Um den aktuellen Rechtsrahmen für Umwandlungen zu verstehen, muss man die tiefgreifenden Änderungen kennen, die mit der am 19.7.2024 in Kraft getretenen Novelle des tschechischen Gesetzes über Umwandlungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Gesetz Nr. 125/2008 Slg., im Folgenden „UmwG“) eingeführt wurden. Die Novelle war keine bloße technische Korrektur, sondern eine umfassende Neuordnung der Art und Weise, wie Gesellschaften in der Tschechischen Republik umstrukturiert, verschmolzen, gespalten und grenzüberschreitend verlegt werden können.

Die Mobilitätsrichtlinie und der Rahmen für grenzüberschreitende Umwandlungen

Die Mobilitätsrichtlinie hat grundlegend neu geregelt, wie Gesellschaften in der Europäischen Union sich umstrukturieren und ihre Tätigkeit über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg verlegen können. Vor ihrer Umsetzung kannte das tschechische Recht zwar grenzüberschreitende Verschmelzungen, grenzüberschreitende Spaltungen und Sitzverlegungen waren jedoch rechtlich mit erheblichen Unsicherheiten behaftet.

Die Novelle hat den Anwendungsbereich des tschechischen Umwandlungsrechts ausdrücklich auf drei Hauptformen grenzüberschreitender Vorgänge erweitert: grenzüberschreitende Verschmelzungen, grenzüberschreitende Spaltungen und grenzüberschreitende Formwechsel.

Die Mobilitätsrichtlinie schuf einen harmonisierten Rahmen, in dem die Mitgliedstaaten die von Notaren des Herkunftsstaats ausgestellten Vorabbescheinigungen für grenzüberschreitende Umwandlungen anerkennen. Dieser Bescheinigungsmechanismus vereinfacht Verfahren, die früher eine doppelte rechtliche Prüfung erforderten. Zugleich enthält die Novelle wirksame Schutzmechanismen gegen missbräuchliche Praktiken.

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Neue Umwandlungsformen: Ausgliederung und strategische Umstrukturierungsoptionen

Eine wesentliche Neuerung der Novelle 2024 ist die „Ausgliederung“ (vyčlenění). Das bisherige tschechische Recht kannte Aufspaltungen und Abspaltungen, bei denen die Anteile an den neuen Rechtsträgern den Gesellschaftern der ursprünglichen Gesellschaft gewährt wurden.

Die Ausgliederung führt einen grundlegend anderen Mechanismus ein: Die übertragende Gesellschaft verteilt keine Vermögenswerte oder Anteile an ihre Gesellschafter, sondern wird selbst alleinige Gesellschafterin der neuen Nachfolgegesellschaft.

Für konzerninterne Umstrukturierungen ist der strategische Vorteil der Ausgliederung enorm. Vor der Reform erforderte die Gründung einer Tochtergesellschaft mit bestimmten Vermögenswerten mehrere aufeinanderfolgende Schritte. Die Ausgliederung erreicht dies in einem einzigen Rechtsakt und gewährleistet die Gesamtrechtsnachfolge in Rechte und Pflichten, was größere Rechtssicherheit hinsichtlich der übertragenen Verträge und Verbindlichkeiten schafft.

Vereinfachte Sachverständigenbewertung

Die Novelle 2024 hat die Verfahren der Sachverständigenbewertung reformiert, die früher zu Verzögerungen führten. Nach der bisherigen Regelung erforderte die Bestellung eines Sachverständigen zur Bewertung von Vermögenswerten bei Umwandlungen häufig einen Antrag bei Gericht.

Nach dem neuen Rahmen können Gesellschaften Sachverständige direkt aus dem amtlichen Verzeichnis des Justizministeriums der Tschechischen Republik (Ministerstvo spravedlnosti) auswählen, was Fristen und administrativen Aufwand erheblich verringert.

Insbesondere bei Wertpapieren, die an geregelten Märkten gehandelt werden, kann der Wert anhand des gewichteten Durchschnittskurses der sechs Monate vor der Umwandlung bestimmt werden. Diese Angleichung an EU-Standards senkt die Kosten und beschleunigt das Verfahren für Gesellschaften mit liquiden Vermögenswerten.

Verfahrensrahmen für die Umwandlung einer s.r.o. in eine a.s.

Der Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft gehört zu den häufigsten Umwandlungsvorgängen. Nach geltendem tschechischem Recht umfasst das Verfahren mehrere aufeinander abgestimmte Schritte mit spezifischen Verfahrensanforderungen.

Vorbereitungsphase und strategische Machbarkeitsanalyse

Vor Einleitung des formellen Umwandlungsverfahrens muss die Geschäftsführung eine umfassende Voranalyse durchführen, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft für den Wechsel bereit ist.

Erstens muss die Geschäftsführung prüfen, ob das Eigenkapital (vlastní kapitál) der s.r.o. das Mindestgrundkapital einer Aktiengesellschaft von 2.000.000 CZK (bzw. 80.000 EUR) erreicht.

Zweitens muss die Geschäftsführung alle bestehenden Gesellschaftervereinbarungen, Investorenverträge und Finanzierungsvereinbarungen prüfen. Viele Beteiligungs- und Kreditverträge enthalten ausdrückliche Change-of-Control- oder Reorganisationsklauseln, die eine vorherige Zustimmung erfordern.

Drittens muss die Geschäftsführung die neue Organstruktur bewerten und geeignete Kandidaten für den Vorstand oder den Verwaltungsrat auswählen und prüfen, wie es die neue Rechtsform verlangt.

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Erstellung und Genehmigung der Umwandlungsunterlagen

Ist die Machbarkeit bestätigt, erstellt die Geschäftsführung den Umwandlungsplan (projekt přeměny). Dieser muss die umwandelnde Gesellschaft bezeichnen sowie die Kapitalstruktur, das Umtauschverhältnis und die Satzung der künftigen Aktiengesellschaft festlegen.

Der Umwandlungsbericht erläutert die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte; nach den vereinfachten Regeln von 2024 kann auf ihn jedoch verzichtet werden, wenn alle Gesellschafter zustimmen.

Sämtliche Umwandlungsunterlagen zum Formwechsel bedürfen der Form einer notariellen Urkunde. Dies ist ein strenges Wirksamkeitserfordernis, das Rechtssicherheit für alle Beteiligten gewährleistet.

Zustimmung der Gesellschafter und Mehrheitserfordernisse

Hier ist juristische Präzision besonders gefragt. Anders als gewöhnliche Geschäftsentscheidungen erfordert der Formwechsel einer s.r.o. nach dem UmwG grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter.

Das Gesetz lässt jedoch Flexibilität zu, wenn der Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterversammlung ausdrücklich ermächtigt, über den Formwechsel mit qualifizierter Mehrheit zu entscheiden.

Dies ist ein strengerer Maßstab als bei Aktiengesellschaften. Investoren und Geschäftsführung sollten den Gesellschaftsvertrag frühzeitig prüfen, um festzustellen, ob Einstimmigkeit erforderlich ist oder eine qualifizierte Mehrheit genügt.

Gläubigerschutz

Das tschechische Recht schreibt den Schutz der Gläubiger vor. Die umwandelnde Gesellschaft muss den Umwandlungsplan in der Urkundensammlung (Sbírka listin) des Handelsregisters veröffentlichen, um die Öffentlichkeit zu informieren.

Die Novelle 2024 hat den Gläubigerschutz zum Zweck eines Interessenausgleichs angepasst und die Frist, innerhalb derer Gläubiger Sicherheitsleistung verlangen können, auf drei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Umwandlung verkürzt.

Eintragungs- und Veröffentlichungspflichten nach neuem Recht

Die Novelle 2024 hat die Veröffentlichung vereinfacht. Die Pflicht zur Bekanntmachung im Handelsanzeiger (Obchodní věstník) wurde weitgehend durch die Veröffentlichung in der Urkundensammlung und auf der Internetseite der Gesellschaft ersetzt.

Die Gesellschaft muss den Umwandlungsplan mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung, die über die Umwandlung beschließt, in der Urkundensammlung hinterlegen.

Nach der Genehmigung stellt die Geschäftsführung den Antrag auf Eintragung in das Handelsregister. Dem Antrag sind die notariellen Urkunden, der Umwandlungsplan, die neue Satzung und der Nachweis der Veröffentlichung beizufügen.

Internationale Dimension und grenzüberschreitende Aspekte

Bescheinigungen für grenzüberschreitende Umwandlungen

Bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ist eine von einem tschechischen Notar ausgestellte Vorabbescheinigung zwingend erforderlich. Der Notar prüft die Einhaltung aller tschechischen gesetzlichen Anforderungen, des Gläubigerschutzes und der Arbeitnehmerrechte.

Sobald der tschechische Notar diese Bescheinigung ausgestellt hat, wird sie vom ausländischen Registergericht als schlüssiger Nachweis dafür anerkannt, dass die vorbereitenden Schritte in der Tschechischen Republik rechtmäßig waren.

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Sitzverlegung in Drittstaaten

Die Novelle 2024 stellt klar, dass tschechische Gesellschaften ihren Sitz in Drittstaaten (außerhalb von EU/EWR) verlegen können, sofern das Recht des Aufnahmestaats den Zuzug einer juristischen Person ohne Liquidation zulässt.

Die Anwaltskanzlei ARROWS berät ausländische und inländische Mandanten bei diesen komplexen grenzüberschreitenden Vorgängen und stellt die Vereinbarkeit des tschechischen Rechts mit der Zielrechtsordnung sicher.

Arbeitnehmerrechte

Die Novelle hat die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt. Arbeitnehmer müssen mindestens 30 Tage vor der Gesellschafterversammlung, die über die Umwandlung beschließt, informiert werden. Sie haben das Recht, zum Umwandlungsplan Stellung zu nehmen. Beim Formwechsel gehen die Arbeitsverträge automatisch auf die neue Rechtsform über; Betriebszugehörigkeit und Dienstalter bleiben gewahrt.

Trotz des gesetzlichen Rahmens birgt das Verfahren potenzielle Komplikationen.

Risiken und Sanktionen

Wie ARROWS (consultation@arws.cz) hilft

Verfahrensfehler bei der Beschlussfassung: Fehlt die Zustimmung aller Gesellschafter oder wird die qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, kann die Umwandlung unwirksam sein.

Fachkundige rechtliche Begleitung: Die Anwaltskanzlei ARROWS stellt sicher, dass das richtige Mehrheitserfordernis ermittelt und dokumentiert wird.

Steuerneutralität & Umsatzsteuer: Eine fehlerhafte Übertragung von Vermögenswerten oder die Nichterfüllung der „Going-Concern“-Kriterien kann Vorsteuerberichtigungen auslösen.

Steuerplanung: Wir prüfen, ob die Umwandlung die Voraussetzungen eines steuerneutralen Vorgangs erfüllt.

Streitigkeiten mit Gläubigern: Klagen von Gläubigern auf Sicherheitsleistung können rechtliche Reibungen verursachen.

Gläubigermanagement: Die Anwaltskanzlei ARROWS steuert das Benachrichtigungsverfahren und verhandelt Sicherheitsvereinbarungen.

Kapitalausstattung: Liegt das Eigenkapital unter 2 Mio. CZK, wird die Eintragung abgelehnt.

Finanzprüfung: Wir stimmen uns mit den Buchhaltern ab, um vor Beginn des Verfahrens die Ausreichendheit des Eigenkapitals zu prüfen.

Bewertungsprobleme: Eine unzureichende Bewertung von Sacheinlagen kann zur Haftung der Gesellschafter führen.

Bewertungsaufsicht: Wir unterstützen bei der Auswahl von Sachverständigen aus dem Verzeichnis des Justizministeriums.

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Formelle Compliance-Risiken

Das häufigste Risiko ist die verfahrensrechtliche Unwirksamkeit. Wird der Umwandlungsplan beispielsweise nicht volle 30 Tage vor der Abstimmung in der Urkundensammlung hinterlegt, ist dies ein schwerwiegender Mangel, der einen Neustart des Verfahrens erfordert. Ebenso verweigert das Gericht die Eintragung, wenn die Organstruktur in der neuen Satzung nicht entsprechend den aktuellen gesetzlichen Vorgaben korrekt festgelegt ist.

Steuerliche Folgen

Umwandlungen sind grundsätzlich steuerneutral, es gibt jedoch Ausnahmen. Wird etwa bei einer Spaltung eine Immobilie auf einen neuen Rechtsträger übertragen, ist dies in der Regel von der Grunderwerbsteuer befreit, allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Fortführung steuerlicher Verluste unterliegt zudem dem Test der „gleichen Geschäftstätigkeit“.

Regulatorische Compliance

Gesellschaften in regulierten Branchen müssen ihre Aufsichtsbehörden vor der Umwandlung benachrichtigen. Manche Genehmigungen müssen neu erteilt oder förmlich übertragen werden, da die Rechtsform des Unternehmens eine wesentliche Angabe in der Genehmigung ist.

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1. Was passiert, wenn wir nicht die Zustimmung aller Gesellschafter erhalten?
Erlaubt Ihr Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung nicht ausdrücklich eine Mehrheitsentscheidung, benötigen Sie die Zustimmung aller Gesellschafter. Ohne sie ist eine Umwandlung nicht möglich. Die Lösung besteht darin, zunächst den Gesellschaftsvertrag so zu ändern, dass Umwandlungen mit Mehrheit beschlossen werden können.

2. Kann die Geschäftsführung ohne die Gesellschafter über eine Umwandlung entscheiden?
Nein. Ein Formwechsel ist eine grundlegende Änderung des Gesellschaftsvertrags und liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Gesellschafter bzw. Aktionäre.

3. Müssen wir alle Verträge mit Lieferanten neu unterzeichnen?
In der Regel nicht. Beim Formwechsel bleibt die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft dieselbe; nur ihre innere Form ändert sich. Die Gesellschaft behält ihre Identifikationsnummer (IČO). Sie müssen Ihre Geschäftspartner jedoch über die Änderung der Firma informieren und das Handelsregister aktualisieren.

Angesichts der verfahrensrechtlichen Komplexität – insbesondere hinsichtlich der besonderen Mehrheitserfordernisse bei der Umwandlung einer s.r.o. und der neuen Veröffentlichungsregeln von 2024 – ist fachkundige rechtliche Begleitung unverzichtbar.

Die Anwaltskanzlei ARROWS begleitet jährlich 50–100 Umstrukturierungen von Gesellschaften und ist bis zu 350.000.000 CZK (ca. 14,4 Mio. EUR) berufshaftpflichtversichert. So haben Mandanten die Gewissheit, dass ihre strukturellen Änderungen umfassend abgesichert sind.

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Zusammenfassung für die Geschäftsleitung

  • Kapitalanforderung: Stellen Sie vor Beginn sicher, dass Ihre s.r.o. über ein Eigenkapital von mindestens 2.000.000 CZK verfügt (nicht nur Stammkapital, sondern eigene Mittel).
  • Mehrheitserfordernis: Prüfen Sie umgehend Ihren Gesellschaftsvertrag. Sofern er nichts anderes bestimmt, benötigen Sie die Zustimmung aller Gesellschafter.
  • Zeitrahmen: Rechnen Sie mit 4 bis 6 Monaten für das gesamte Verfahren, einschließlich der einmonatigen Bekanntmachungsfrist und gegebenenfalls der Sachverständigenbewertung.
  • Vereinfachte Regeln 2024: Die gerichtliche Bestellung von Sachverständigen entfällt in der Regel, und Bekanntmachungen erfolgen über die Urkundensammlung – das spart Zeit und Verwaltungskosten.
  • Steuern: Das Verfahren ist grundsätzlich steuerneutral; prüfen Sie jedoch den Verlustvortrag, wenn sich die Geschäftstätigkeit ändert.

Fazit

Die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft ist ein strategischer Meilenstein, der Kapitalpotenzial erschließt und die Unternehmensführung professionalisiert. Die Novelle des UmwG von 2024 hat das Verfahren modernisiert und mehr Flexibilität bei der Sachverständigenbewertung und der grenzüberschreitenden Mobilität geschaffen. Die strikte Einhaltung der Verfahrensfristen und Mehrheitserfordernisse bleibt jedoch unerlässlich.

Die Anwaltskanzlei ARROWS verbindet fundierte Expertise im tschechischen Umwandlungsrecht mit praktischer Erfahrung in der Betreuung internationaler Mandanten. Kontaktieren Sie consultation@arws.cz, um Ihre konkrete Situation mit Spezialisten auf diesem Gebiet zu besprechen.

FAQ – Häufige Rechtsfragen zur Umwandlung von Gesellschaften

1. Wie lange dauert das Umwandlungsverfahren?

In der Regel 4 bis 6 Monate. Dies umfasst die Erstellung des Umwandlungsplans, die obligatorische einmonatige Veröffentlichungsfrist vor der Gesellschafterversammlung, die Versammlung selbst und das Eintragungsverfahren.

2. Erhält die Gesellschaft eine neue Identifikationsnummer (IČO)?

Nein. Beim "Formwechsel" (s.r.o. in a.s.) bleibt das Unternehmen dieselbe juristische Person. Es behält seine IČO, seine Steuernummer (DIČ) und seine Vertragsbeziehungen. Nur die innere Struktur und der Rechtsformzusatz ändern sich.

3. Was ist der wichtigste Kostenfaktor bei der Umwandlung?

Neben den Anwaltshonoraren sind die Hauptkosten die Notargebühren (berechnet als Prozentsatz des Grundkapitals) sowie die Buchhaltungs- und Prüfungskosten für den Schlussabschluss und die Eröffnungsbilanz.

4. Können wir direkt in eine monistische a.s. umwandeln?

Ja. Das monistische System (nur Verwaltungsrat) kann direkt im Umwandlungsplan und in der neuen Satzung gewählt werden. KMU bevorzugen dies beim Wechsel zur a.s. häufig, um nicht zwei getrennte Organe bilden zu müssen.

5. Ist eine Pflichtprüfung erforderlich?

Ja. Eine Umwandlung erfordert den Abschluss der Bücher und eine Eröffnungsbilanz. Die Eröffnungsbilanz der Aktiengesellschaft muss von einem Abschlussprüfer geprüft werden, um Bestand und Wert der das Grundkapital deckenden Vermögenswerte zu bestätigen.

6. Können sich ausländische Gesellschafter beteiligen?

Ja. Ausländische Unternehmen oder natürliche Personen können Gesellschafter sein. Im Ausland unterzeichnete Dokumente benötigen für das Handelsregister in der Regel eine Apostille oder Überbeglaubigung sowie beglaubigte Übersetzungen ins Tschechische. Die Anwaltskanzlei ARROWS koordiniert diese grenzüberschreitenden Formalitäten.

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Über den Autor

Mgr. Vojtěch Sucharda
Mgr. Vojtěch Sucharda

Rechtsanwalt, Partner

Managing Partner ARROWS International | Head of Legal Practice Group ETL Global. Vojtěch Sucharda ist ein anerkannter Experte für internationale strategische Beratung und internationales Recht. Seine berufliche Laufbahn ist geprägt von der Fähigkeit, tschechische Unternehmen mit globalen Märkten zu verbinden – im Laufe seiner Praxis hat er erfolgreich Rechtsprojekte umgesetzt und die Zusammenarbeit in mehr als 70 Ländern weltweit koordiniert.