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Wie lässt man sich in Prag scheiden?

Mgr. Vendula Růžková, LL.M., MBA
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Wie lässt man sich in Prag scheiden?

Die Ehegatten können sich über die Scheidung einigen

Leichter und einfacher ist stets die Situation, in der sich die Ehegatten auf eine einvernehmliche Scheidung einigen. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass sie den Scheidungsantrag entweder gemeinsam unterzeichnen oder dass sich der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag mit seiner Unterschrift anschließt.

Damit eine Ehe in Form der unstreitigen Scheidung geschieden werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst ist erforderlich, dass zum Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens, d. h. zum Tag der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht, die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat und die Ehegatten seit mehr als sechs Monaten nicht mehr zusammenleben. Die Ehegatten leben nicht zusammen, wenn zumindest einer von ihnen die eheliche Lebensgemeinschaft offensichtlich nicht wiederherstellen will, und zwar auch dann, wenn die Ehegatten weiterhin einen gemeinsamen Familienhaushalt führen.

Haben die Ehegatten ein minderjähriges Kind, das noch nicht die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat, ist für die unstreitige Scheidung ferner erforderlich, dass sie sich über die Regelung der Verhältnisse dieses Kindes für die Zeit nach der Scheidung einigen. Die Ehegatten schließen eine gemeinsame Vereinbarung über die Regelung der Verhältnisse ihres Kindes, in der die Betreuung des Kindes (gemeinsame, abwechselnde oder alleinige Betreuung) und der Umgang der Eltern mit dem Kind geregelt sowie der Unterhalt festgelegt werden. Diese Vereinbarung muss vom Gericht genehmigt werden, weshalb sie in der Regel zusammen mit dem Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird; das Gericht verhandelt zunächst über die Vereinbarung zur Regelung der Verhältnisse des minderjährigen Kindes und setzt anschließend das Scheidungsverfahren fort.

Die letzte Voraussetzung der unstreitigen Scheidung ist eine gemeinsame Vereinbarung der Ehegatten über die Regelung ihrer gegenseitigen Vermögensverhältnisse (sog. Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft der Ehegatten – společné jmění manželů), ihres Wohnens und gegebenenfalls auch des Unterhalts zwischen den Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung, die sie dem gemeinsamen Scheidungsantrag beifügen.

Das Gericht scheidet die Ehe dann in der Regel gleich in der ersten Verhandlung, wenn es zu dem Schluss gelangt, dass die Angaben der Ehegatten zu den Ursachen der Zerrüttung der Ehe und zu ihrer Absicht, die Scheidung zu erreichen, übereinstimmend und wahr sind. Für die Scheidung genügt es also, wenn die Ehegatten vor Gericht übereinstimmende Gründe für das Scheitern der Ehe angeben und an der Scheidung festhalten.

Was, wenn sich die Ehegatten über die Scheidung nicht einigen?

Ist einer der Ehegatten mit der Scheidung nicht einverstanden oder stimmt er der Vermögensauseinandersetzung oder der Betreuung der minderjährigen Kinder nach der Scheidung nicht zu, kann die Ehe dennoch geschieden werden, und zwar in Form der sog. streitigen Scheidung. Kern dieser Scheidungsform ist die sog. Feststellung, ob eine Zerrüttung der Ehe vorliegt und worin ihre Ursachen liegen. Auf Grundlage des Scheidungsantrags eines der Ehegatten prüft das Gericht also, ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich ist und welches die tatsächlichen Ursachen ihres Scheiterns sind, und hört zu diesem Zweck beide Ehegatten an.

Ebenso wie bei der unstreitigen Scheidung ist auch bei der streitigen Scheidung zunächst die Betreuung der minderjährigen Kinder zu regeln. Da die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten keine Voraussetzung der streitigen Scheidung ist und das Gericht die Ehegatten auch dann scheidet, wenn sie keine Vereinbarung über die gemeinsame Vermögensauseinandersetzung schließen, ist zu bedenken, dass mit dem Ende der Ehe auch die Gütergemeinschaft der Ehegatten endet, die auseinanderzusetzen ist. Dies sollte selbstverständlich möglichst bald geschehen; wir empfehlen jedoch, die Auseinandersetzung spätestens innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung vorzunehmen. Dies kann entweder auf Grundlage einer Vereinbarung der früheren Ehegatten oder durch das Gericht auf Antrag eines der früheren Ehegatten erfolgen. Kommt es innerhalb von drei Jahren nach dem Ende der Ehe nicht zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, so geht das Gesetz davon aus, dass Sachen, Forderungen und Schulden grundsätzlich beiden früheren Ehegatten zustehen.

Mit Blick auf die Verfahrensdauer ist die sog. unstreitige Scheidung eindeutig zu empfehlen, da die Ehe in der Regel bereits in der ersten Verhandlung geschieden wird und nicht festgestellt und überprüft werden muss, aus welchem Grund sie gescheitert ist. Aus Sicht der Interessen der Kinder ist es zudem stets besser, wenn sich die Eltern über deren Betreuung einschließlich der Festlegung des Unterhalts einigen können und so einer weiteren Vertiefung der gegenseitigen Konflikte vorbeugen, die sich insbesondere negativ auf die Psyche der Kinder auswirken können.

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Über den Autor

Mgr. Vendula Růžková, LL.M., MBA
Mgr. Vendula Růžková, LL.M., MBA

Rechtsanwältin

Mgr. Vendula Růžková, LL.M., MBA ist eine erfahrene Rechtsanwältin im Team von ARROWS, die sich auf handels- und zivilrechtliche Streitigkeiten spezialisiert hat. Sie konzentriert sich auf das Prozessrecht und die Entwicklung von Prozessstrategien, wobei der Schwerpunkt auf dem Erreichen eines konkreten Ergebnisses und dem Schutz der Geschäftsinteressen der Mandanten liegt.