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Greenwashing unter Aufsicht der EU

Wie man ökologische Verpflichtungen kommuniziert, ohne das Risiko millionenschwerer Bußgelder

JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.
Veröffentlicht:Aktualisiert:

Die Richtlinie über grüne Werbeaussagen ermöglicht ab 2026 ein Bußgeld von bis zu 4 % des Umsatzes – selbst für eine Formulierung wie „ökologisch“ ohne genaue Daten –, denn jede Umweltaussage muss ein unabhängiges Prüfverfahren durchlaufen. Sie erfahren, welche Fehler Unternehmen in der Kommunikation nach tschechischem Recht am häufigsten machen und wie sich ein Prozess aufsetzen lässt, der einer Kontrolle durch das Amt für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs (ÚOHS) standhält.

Das Foto zeigt einen Spezialisten, der sich mit dem Thema Greenwashing im Marketing befasst.

Zusammenfassung in Stichpunkten:

  • Die grundlegende Änderung im Jahr 2026 besteht in der Pflicht, alle Umweltaussagen durch unabhängige Zertifizierung und transparente Datensätze im Detail nachzuweisen.
  • Unternehmen müssen 2026 ihre internen Prozesse zur Verarbeitung von ESG-Daten aktualisieren, da die neuen EU-Vorschriften eine transparente Dokumentation aller Treibhausgasemissionsberechnungen bis zur zweiten und dritten Stufe der Lieferkette verlangen.
  • Das tschechische ÚOHS untersuchte im ersten Quartal 2026 eine Reihe von Greenwashing-Fällen, wobei ein erheblicher Teil der Bußgelder für allgemeine Aussagen ohne quantifizierbare Kennzahlen oder für die Verwendung nicht verifizierter Umweltzeichen verhängt wurde.
  • Für international tätige Unternehmen ist es entscheidend, ihren Ansatz zur Umweltkommunikation an die neuen EU-Vorschriften anzupassen, die ab dem 1.4.2026 auch strengere Regeln für die Verwendung von Begriffen wie „klimaneutral“ oder „erneuerbar“ im digitalen Marketing umfassen.

Der aktuelle EU-Rechtsrahmen zur Regulierung von Greenwashing

Die Richtlinie (EU) 2024/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über grüne Werbeaussagen, gemeinhin als Green Claims Directive bezeichnet, ist das umfassendste Instrument der EU im Kampf gegen unbegründete Umweltaussagen. Diese Richtlinie trat am 1.1.2025 in Kraft und wurde nach der Umsetzungsfrist ab dem 1.1.2026 für alle in der EU tätigen Unternehmen vollständig vollstreckbar. Ein zentrales Element ist die Einführung eines Systems der sogenannten verpflichtenden Vorabprüfung (Pre-Market-Verification), das verlangt, dass alle für den europäischen Markt bestimmten Umweltaussagen zunächst von einer akkreditierten unabhängigen Zertifizierungsstelle geprüft werden.

Dieser Prozess umfasst eine detaillierte Analyse der zur Berechnung der Umweltvorteile verwendeten Methodik, die Validierung der Ausgangsdaten sowie die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Vergleichen mit gängigen Alternativen. Wenn die Überprüfung auch grenzüberschreitende Lieferketten und die Kommunikation auf mehreren Märkten betrifft, kann es sinnvoll sein, Unterstützung im Bereich internationales Recht hinzuzuziehen. Bei Verstößen können die Mitgliedstaaten Sanktionen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens verhängen, was für mittlere Unternehmen Bußgelder in Höhe von mehreren zehn Millionen Kronen bedeuten kann.

Im Rahmen des Umsetzungsprozesses in der Tschechischen Republik wurde 2025 das tschechische Verbraucherschutzgesetz (Gesetz Nr. 634/1992 Slg., in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden „VerbrSchG“) novelliert; hier abrufbar, es enthält nun spezifische Bedingungen für die Umweltkommunikation. Diese Novelle verbietet ausdrücklich die Verwendung allgemeiner Aussagen wie „ökologisch“, „umweltfreundlich“ oder „schonend für den Planeten“ ohne genaue Angabe von Umfang und Messmethodik. Das ÚOHS veröffentlichte zugleich im Februar 2026 eine aktualisierte methodische Anleitung, die im Detail festlegt, welche Mindestangaben bei Aussagen zur Reduzierung von CO₂-Emissionen, zum Materialrecycling oder zur Biodiversität enthalten sein müssen. Den praktischen Kontext dazu, wie Unternehmen legal Energiekosten senken und gleichzeitig ihr ESG korrekt ausweisen, fasst auch der weiterführende Beitrag Emissionszertifikate und Unternehmen: Wie man Energiekosten durch legales ESG-Reporting senkt zusammen.

Zum Beispiel muss die Aussage, dass ein Produkt „zu 100 % aus recyceltem Material hergestellt“ ist, durch Angaben zur Herkunft der recycelten Rohstoffe, zum Anteil von Primär- gegenüber Sekundärmaterialien und durch ein Zertifikat nach der Norm EN 15343 ergänzt werden. Diese Regeln werden inzwischen regelmäßig im Rahmen von Marktaudits kontrolliert, die das ÚOHS gemeinsam mit der tschechischen Normungsstelle ČSN durchführt.

Die Richtlinie über grüne Werbeaussagen führt zudem die Pflicht ein, eine sogenannte Umweltproduktdeklaration (Product Environmental Footprint, PEF) für alle Produkte und Dienstleistungen mit erheblicher Umweltwirkung zu veröffentlichen. Diese Deklaration muss quantifizierte Angaben zum gesamten Lebenszyklus des Produkts enthalten, einschließlich der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach der GHG-Protocol-Methodik und der Analyse der Auswirkungen auf Wasserressourcen nach der ISO-14046-Methodik. In stark regulierten Branchen (z. B. Energieerzeugung und -verteilung) überschneiden sich diese Pflichten häufig mit den Anforderungen sektoraler Vorschriften, die das Energierecht regelt. Für tschechische Unternehmer stellt diese Anforderung eine bedeutende Änderung dar, da bislang viele Firmen einfache Deklarationen verwendet haben, die auf unvollständigen Daten der ersten Stufe der Lieferkette beruhten.

Ab Mai 2026 begann das ÚOHS, Kontrollaktionen anzukündigen, die sich auf die Textilindustrie, die Lebensmittelbranche und die Energiewirtschaft richten, wo festgestellt wurde, dass ein erheblicher Teil der Unternehmen Emissionsrechner verwendet, die kritische Faktoren wie Emissionen aus dem Transport von Rohstoffen oder die Auswirkungen von Produktionschemikalien auf die Bodenfruchtbarkeit nicht berücksichtigen. Dieses Problem ist besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen ausgeprägt, die oft nicht über Systeme zur umfassenden Erfassung von ESG-Daten verfügen und sich auf unzureichend validierte Angaben ihrer Lieferanten verlassen.

Erweiterte Transparenzpflicht im Rahmen der CSRD

Neben der Richtlinie über grüne Werbeaussagen spielt bei der Regulierung von Greenwashing auch die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eine zentrale Rolle, bekannt als CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive). Diese Richtlinie, die seit dem Geschäftsjahr 2024 schrittweise angewendet wird, weitet ihren Geltungsbereich ab dem 1.1.2026 auch auf kleine und mittlere Unternehmen aus, die bestimmte Größenkriterien erfüllen, für die Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2026 (Berichte im Jahr 2027). Damit hängt auch zusammen, dass eine unpassend gestaltete Unternehmenskommunikation regulatorische Risiken schaffen kann, wie der Beitrag Papierangebote in Unternehmen: Wann Marketingkommunikation ein rechtliches Risiko darstellen kann beschreibt. Die CSRD stellt erhöhte Anforderungen an die Transparenz ökologischer Verpflichtungen und Ergebnisse, wobei Unternehmen im Rahmen ihrer Jahresberichte nicht nur ihre Ziele, sondern auch konkrete, für alle Stakeholder verständliche Leistungsindikatoren (KPIs) veröffentlichen müssen.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Unternehmen, das kommuniziert, bis 2030 Klimaneutralität zu erreichen, jährlich eine detaillierte Fortschrittsanalyse veröffentlichen muss, einschließlich einer Aufschlüsselung der Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen sowie der Methodik, nach der die Kompensation der Restemissionen erfolgt.

Für tschechische Unternehmer stellt die CSRD eine bedeutende Herausforderung dar, da sie die Pflicht mit sich bringt, ausgefeilte Systeme zur Erfassung und Überprüfung von ESG-Daten zu implementieren. In der Praxis zeigte sich, dass ein erheblicher Teil der tschechischen Unternehmen, die 2025 ihre ersten CSRD-Berichte veröffentlichten, noch kein vollständig integriertes System zur Erfassung der Emissionen auf der dritten Stufe der Lieferkette hatte. Dies führte dazu, dass das ÚOHS im ersten Quartal 2026 mehreren Unternehmen wegen mangelnder Transparenz bei der Kommunikation ihres Weges zur Klimaneutralität Verwarnungen erteilte.

Ein zentrales Problem war die häufige Verwendung nicht verifizierter Prognosen zu künftigen Emissionen ohne Angabe genauer Methodiken oder Risikoszenarien, was im direkten Widerspruch zu den Anforderungen der CSRD an Glaubwürdigkeit und Vergleichbarkeit der Daten steht. Zudem führt die CSRD ab dem 1.3.2026 die Pflicht zur unabhängigen Prüfung der Umweltteile der Berichte nach den neu eingeführten ESRS-Standards (European Sustainability Reporting Standards) ein, was eine zusätzliche Kontrollebene für die Richtigkeit der kommunizierten Daten schafft.

Neue Regeln für digitale Kommunikation und Werbung

Im Jahr 2026 haben sich die Regeln für die Verwendung ökologischer Aussagen im digitalen Umfeld erheblich geändert, insbesondere im Zusammenhang mit der Novellierung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), die durch die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Verbraucher im Rahmen des ökologischen Wandels geändert wurde. Diese Novelle, die durch das tschechische Gesetz Nr. 289/2025 Slg. Teil der tschechischen Rechtsordnung wurde, bringt spezifische Regeln für alle Formen der Online-Kommunikation mit sich, einschließlich Websites, sozialer Netzwerke und E-Mail-Marketing.

Ein zentraler Punkt ist das Verbot der Verwendung von „dunklen Mustern“ (Dark Patterns) im Design, die Verbraucher dazu verleiten können, die Umweltvorteile eines Produkts zu überschätzen. Wenn beispielsweise auf der Produktwebsite ein Baumblatt-Symbol platziert ist, das deutlich größer und farbenfroher ist als das Symbol für ein Standardprodukt, ohne dass klar erklärt wird, worin der Umweltvorteil besteht, kann dies nach den neuen Regeln als manipulatives Element gewertet werden.

Das tschechische ÚOHS hat 2026 bereits mehrere Fälle bewertet, in denen Unternehmen in digitalen Kampagnen Formulierungen wie „grünstes Produkt des Jahres“ ohne Verweis auf eine konkrete Bewertung oder ein Zertifikat verwendeten. Nach den neuen Regeln müssen alle subjektiven Auszeichnungen von einem Verweis auf eine unabhängige Untersuchung oder ein Zertifizierungsverfahren mit Angabe der Methodik und des Zeitraums begleitet werden.

Darüber hinaus wurden die Regeln für die Verwendung von Umweltzeichen in der Werbung verschärft – seit dem 1.4.2026 ist es verboten, jegliche Logos oder Embleme mit Umweltbezug anzugeben, die nicht im offiziellen Register des EU-Ecolabel oder im Register der zugelassenen nationalen Zeichen aufgeführt sind. Diese Änderung führte dazu, dass zahlreiche tschechische Unternehmen ihren Webauftritt anpassen mussten, da sie inoffizielle Zeichen wie „Green Choice“ oder „Eco Friendly“ verwendeten, die keinem Zertifizierungsverfahren unterlagen.

Verwandte Fragen zum rechtlichen Rahmen für die Umweltkommunikation

1. Wie kann ich kommunizieren, dass mein Produkt einen geringeren CO₂-Fußabdruck als die Konkurrenz hat, ohne gegen die Regeln zu verstoßen?

Für vergleichende Aussagen ist es notwendig, eine standardisierte Berechnungsmethodik nach dem GHG Protocol mit einheitlichen Systemgrenzen für Ihr Produkt und die Konkurrenzprodukte zu verwenden. Wir empfehlen, die vollständige Methodik einschließlich der Datenquellen zu veröffentlichen und sie von einem unabhängigen Prüfer verifizieren zu lassen. Alle Vergleiche müssen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell sein und dieselben Lebenszyklusphasen umfassen.

2. Ist es 2026 möglich, den Begriff „klimaneutral“ ohne Sanktionsrisiko zu verwenden?

Ja, aber nur, wenn dieser Status durch ein unabhängiges Zertifikat gemäß den neuen EU-Regeln für Offsetting bestätigt wird. Seit dem 1.1.2026 muss nachgewiesen werden, dass alle Emissionen nach dem Standard ISO 14064 gemessen wurden und die Kompensation über zugelassene Projekte mit transparenter Wirkungsverfolgung erfolgt. Der bloße Kauf von CO₂-Zertifikaten ohne Überprüfung der Projektqualität reicht nicht mehr aus.
ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Typische Risiken und Fehler bei der Kommunikation ökologischer Verpflichtungen

Eines der häufigsten Probleme, mit denen tschechische Unternehmen 2026 konfrontiert sind, ist die Unsystematik bei der Berechnung und Kommunikation ihrer Umweltvorteile. Viele Unternehmen verwenden noch immer einfache Rechner, die die Komplexität des gesamten Produktlebenszyklus nicht berücksichtigen, und verstoßen damit gegen die von der Richtlinie über grüne Werbeaussagen festgelegten Regeln. Ein typisches Beispiel ist die Verpackungsherstellung mit der Behauptung, die Verwendung eines leichteren Materials habe die CO₂-Emissionen um 15 % gesenkt. Diese Einsparung wird oft nur auf Basis des reduzierten Gewichts berechnet, berücksichtigt aber nicht die Emissionen aus der Herstellung des neuen Materials, Änderungen in der Logistik oder die Auswirkungen auf die Recyclingfähigkeit der Verpackung.

Nach den neuen EU-Regeln müssen ab dem 1.1.2026 alle derartigen Berechnungen eine vollständige Umweltwirkungsbewertung (Life Cycle Assessment – LCA) gemäß der Product-Environmental-Footprint-Methodik (PEF) umfassen, die nun für alle Produkte mit erheblicher Umweltwirkung verpflichtend ist.

In der Praxis zeigte sich, dass ein erheblicher Teil der tschechischen Unternehmen 2025 keine standardisierten Systemgrenzen für die Emissionsberechnung verwendete, was zu einer Überschätzung ihrer Umweltvorteile führte. Die CSRD verlangt ab dem 1.1.2026, dass alle Treibhausgasemissionsberechnungen die Scope-3-Emissionen auf drei Stufen der Lieferkette umfassen, was insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen erhebliche technische und organisatorische Herausforderungen darstellt.

Zum Beispiel muss ein Textilunternehmen, das eine Emissionsreduzierung durch den Umstieg auf Bio-Baumwolle kommuniziert, 2026 nicht nur die Emissionen aus Anbau und Verarbeitung der Baumwolle nachweisen, sondern auch die Auswirkungen dieser Umstellung auf Wasserressourcen und Biodiversität im Anbaugebiet. Sind diese Daten nicht vollständig oder beruhen sie auf ungenauen Schätzungen, kann das ÚOHS ein Bußgeld wegen Greenwashing verhängen, selbst wenn das Unternehmen objektiv um eine tatsächliche Verbesserung bemüht war.

Ein weiteres häufiges Problem ist die Zurückhaltung von Unternehmen, ihre Umweltberechnungen an die neuen methodischen Vorgaben anzupassen. 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission eine aktualisierte Version des Emissionsrechners, die neue Emissionsfaktoren für Biomaterialien und präzisere Methoden zur Bewertung der Auswirkungen auf die Biodiversität hinzufügte. Unternehmen, die noch ältere Rechnerversionen aus dem Jahr 2024 verwenden, riskieren, dass ihre Berechnungen als veraltet und unglaubwürdig eingestuft werden.

Dieses Problem ist besonders gravierend bei Unternehmen, die intern entwickelte Systeme zur Emissionsberechnung ohne externe Validierung verwenden. Das ÚOHS hat 2026 bereits mehreren Unternehmen Verwarnungen wegen der Verwendung eigener Methodiken erteilt, die nicht an die aktuellen EU-Anforderungen angepasst waren, was dazu führte, dass ihre Umweltaussagen als irreführend eingestuft wurden.

Unrechtmäßige Verwendung von Umweltzeichen und Zertifikaten

Die Verwendung nicht verifizierter oder nicht autorisierter Umweltzeichen stellt einen weiteren häufigen Fehler dar, der 2026 zu einer rasant steigenden Zahl von Bußgeldern führt. Während sich Unternehmen in den vergangenen Jahren auf verschiedene private Zertifikate verlassen konnten, schränken die neuen EU-Regeln die Verwendung jeglicher Umweltzeichen, die nicht im offiziellen Register des EU-Ecolabel oder im von der Europäischen Kommission genehmigten Register nationaler Umweltzeichen aufgeführt sind, strikt ein.

In der Tschechischen Republik wurde 2025 die Liste der zugelassenen nationalen Zeichen erheblich erweitert, dennoch verwenden viele Unternehmen weiterhin Zeichen, die ursprünglich vor Inkrafttreten der neuen Regeln registriert, aber nicht in das neue Register überführt wurden.

Ein typisches Beispiel ist die Verwendung des Zeichens „EcoLabel CZ“, das ursprünglich 2020 registriert, jedoch 2025 nicht gemäß den neuen EU-Anforderungen an die Transparenz von Zertifizierungsverfahren erneuert wurde. Unternehmen, die dieses Zeichen 2026 weiterhin verwenden, sind mit Sanktionen konfrontiert, da die neue Richtlinie die Verwendung jeglicher Zeichen, die im EU-Register nicht als offiziell gekennzeichnet sind, ausdrücklich verbietet.

Dieses Problem tritt besonders häufig bei kleinen Unternehmen auf, die oft keinen Überblick über Änderungen im Register haben und sich auf alte Zertifikate verlassen, die nicht mehr den aktuellen Regeln entsprechen. Das ÚOHS hat 2026 zahlreiche Fälle bewertet, in denen Unternehmen nicht existierende oder erloschene Zertifikate verwendeten, wobei es in vielen davon zur sofortigen Rücknahme des Produkts vom Markt und zur Verhängung erheblicher Bußgelder kam.

Ein noch größeres Problem stellt die Schaffung eigener Zeichen dar, die bewusst so gestaltet sind, dass sie offiziellen Umweltzeichen ähneln, jedoch keinem Zertifizierungssystem angehören. Dieser Ansatz, der vor Inkrafttreten der Richtlinie über grüne Werbeaussagen üblich war, ist nun ausdrücklich verboten und gilt als irreführende Praktik.

Im Jahr 2026 untersuchte das ÚOHS den Fall eines Lebensmittelunternehmens, das ein eigenes Logo mit einem grünen Baummotiv und der Aufschrift „Environmentally Certified“ verwendete, obwohl kein externes Zertifizierungsverfahren existierte. Dieses Unternehmen wurde mit einem Bußgeld in Höhe von mehreren zehn Millionen CZK bestraft, weil das Gericht feststellte, dass sein Logo bewusst so gestaltet worden war, dass es Verbraucher glauben machte, das Produkt habe eine unabhängige Prüfung durchlaufen, was nicht der Wahrheit entsprach.

Unzureichende Dokumentation und Prüfbarkeit der Ausgangsdaten

2026 ist eine der häufigsten Ursachen für Sanktionen wegen Greenwashing die unzureichende Dokumentation und Prüfbarkeit der für die Berechnung der Umweltvorteile verwendeten Ausgangsdaten. Die Richtlinie über grüne Werbeaussagen verlangt von allen Unternehmen, dass jede Umweltaussage durch zugängliche, überprüfbare und reproduzierbare Daten belegt wird, die mindestens 10 Jahre lang archiviert werden müssen.

In der Praxis verwenden jedoch viele tschechische Unternehmen weiterhin interne Systeme, die die vollständige Änderungshistorie der Daten nicht erfassen oder keine ausreichende Prüfspur bieten. Wenn ein Unternehmen beispielsweise kommuniziert, dass es die CO₂-Emissionen durch den Umstieg auf erneuerbare Energie um 20 % gesenkt hat, muss es in der Lage sein, alle relevanten Rechnungen, Verträge mit Energielieferanten und die Umrechnungsmethodik für CO₂-Emissionen einschließlich der verwendeten Emissionsfaktoren vorzulegen.

Ein bedeutendes Problem für tschechische Unternehmen ist auch das Fehlen standardisierter Prozesse zur Qualitätskontrolle der Ausgangsdaten, insbesondere in der Lieferkette. Die CSRD verlangt ab dem 1.1.2026, dass Unternehmen jährlich mindestens 50 % ihrer Lieferanten der ersten Stufe auditieren und ein System zur Überwachung der Datenqualität bei Lieferanten niedrigerer Stufen einführen.

Viele Unternehmen verlassen sich jedoch weiterhin auf Selbstauskünfte der Lieferanten ohne unabhängige Überprüfung, was dazu führt, dass ihre Emissionsberechnungen unvollständig oder fehlerhaft sind. Das ÚOHS hat 2026 eine Analyse zahlreicher Fälle durchgeführt, in denen Unternehmen Daten von Lieferanten verwendeten, die keine Unterlagen für die Emissionsberechnung vorlegen konnten, und in vielen davon kam es zu Sanktionen wegen nicht verifizierter Aussagen.

Eine weitere Komplikation ist die Nutzung externer Datenbanken und Software zur Emissionsberechnung, die nicht mit den EU-Anforderungen kompatibel sind. 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Aktualisierung des Standards EN ISO 14064-1, die neue Transparenzanforderungen für die Verwendung sekundärer Daten hinzufügte. Unternehmen, die Software ohne diese Aktualisierungen verwenden, droht, dass ihre Berechnungen als unglaubwürdig eingestuft werden.

So wurde im ersten Quartal 2026 ein Maschinenbauunternehmen bestraft, das für die Emissionsberechnung eine Software aus dem Jahr 2023 verwendete, die die neuen Emissionsfaktoren für die Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen nicht berücksichtigte. Das Gericht entschied, dass dieser methodische Fehler zu einer Überschätzung der Umweltvorteile um einen erheblichen Prozentsatz führte, was nach den neuen Regeln eine irreführende Aussage darstellte.

Mögliche Probleme

Wie ARROWS hilft (beratung@arws.cz)

Unzureichende Überprüfung der Emissionsberechnung : Verwendung unvollständiger Methodiken oder nicht verifizierter Daten für Aussagen zur Reduzierung der CO₂-Emissionen

Wir unterstützen Sie bei der unabhängigen Überprüfung Ihrer Emissionsberechnungen nach den aktuellen EU-Standards, einschließlich eines Audits der Ausgangsdaten und der Validierung der Methodik im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie über grüne Werbeaussagen und der CSRD.

Unrechtmäßige Verwendung von Umweltzeichen : Verwendung nicht existierender oder nicht autorisierter Zeichen, die zur sofortigen Rücknahme des Produkts vom Markt führen können.

Wir sorgen für die rechtliche Prüfung aller verwendeten Umweltzeichen, beraten Sie bei der Registrierung in den offiziellen EU-Registern und erarbeiten eine Strategie für die legitime Kommunikation grüner Vorteile.

Fehlende Dokumentation für Audits : Unzureichende Nachweiskette zur Überprüfung der Emissionsberechnungen und anderer Umweltindikatoren.

Wir richten ein Dokumentations- und Datenarchivierungssystem gemäß den EU-Anforderungen ein, einschließlich der Digitalisierung von Prozessen, um die vollständige Prüfbarkeit aller Umweltaussagen sicherzustellen.

Unzureichende Kontrolle der Lieferkette : Nicht verifizierte Daten von Lieferanten, die zu unwahren Aussagen über die Gesamtwirkung des Produkts führen.

Wir prüfen Ihre wichtigsten Lieferanten, entwerfen Prozesse für die regelmäßige Qualitätskontrolle der Ausgangsdaten und erstellen die Dokumentation für die vollständige Compliance mit den Anforderungen an die Lieferkette.

ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Strategie für die sichere Kommunikation ökologischer Verpflichtungen

Im aktuellen regulatorischen Umfeld ist es entscheidend, einen systematischen Prozess zur Überprüfung jeder Umweltaussage vor deren Veröffentlichung aufzubauen. Die Richtlinie über grüne Werbeaussagen verlangt ab dem 1.1.2026 die Einrichtung eines internen Kontrollsystems, das mindestens drei Prüfebenen umfassen muss: die technische Validierung der Methodik, die rechtliche Prüfung im Einklang mit den aktuellen Vorschriften und die unabhängige Verifizierung durch einen akkreditierten Anbieter.

Für tschechische Unternehmen, die international tätig sind, ist dieser Prozess noch komplexer, da sie auch die spezifischen Anforderungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, die strengere Regeln haben können als die unmittelbare Anwendung der europäischen Richtlinien.

Plant ein Unternehmen konkret, ein Produkt mit der Behauptung auf den Markt zu bringen, es enthalte 30 % recyceltes Material, muss diese Angabe folgenden Prüfprozess durchlaufen: Zunächst ist eine technische Analyse erforderlich, ob sich der Anteil an recyceltem Material mit verfügbaren Methoden wie chemischer Analyse oder einem Rohstoff-Rückverfolgungssystem genau messen und unterscheiden lässt. Anschließend muss eine rechtliche Prüfung erfolgen, ob die Formulierung den aktuellen Anforderungen entspricht, einschließlich der Frage, ob die genaue Recyclingart (mechanisch, chemisch) anzugeben ist und ob die Verwendung eines spezifischen Zertifikats für recyceltes Material erforderlich ist.

Abschließend muss die Aussage von einer unabhängigen Zertifizierungsstelle bestätigt werden, die 2026 in der EU als Anbieter von Dienstleistungen für die Vorabprüfung (Pre-Market-Verification) registriert ist. Dieses Verfahren wird inzwischen regelmäßig im Rahmen von Marktaudits kontrolliert, die das ÚOHS gemeinsam mit der tschechischen Normungsstelle ČSN durchführt.

Für Unternehmen mit begrenzten Kapazitäten zur Implementierung eines solchen Systems ist es wichtig, bereits in der frühen Entwicklungsphase von Umweltaussagen externe fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. 2026 wird es zunehmend üblich, dass Unternehmen bereits bei der Konzeption von Marketingkampagnen mit Rechtsberatern zusammenarbeiten, um kostspielige Korrekturen und Sanktionen zu vermeiden.

So half die Anwaltskanzlei ARROWS im März 2026 einem Maschinenbauunternehmen, die vollständige Dokumentation für die Aussage zur Senkung der Energieintensität der Produktion um 25 % vorzubereiten, was die Überarbeitung der Berechnungsmethodik, ein Audit der Ausgangsdaten und die Vorbereitung aller Unterlagen für die unabhängige Verifizierung umfasste. Dadurch erhielt das Unternehmen die Freigabe für den Start der Kampagne ohne Verzögerung, während ein Konkurrenzunternehmen, das diesen Prozess unterschätzt hatte, für dieselbe Aussage ohne entsprechende Dokumentation mit einem Bußgeld in Höhe von mehreren Millionen CZK belegt wurde.

Strategischer Einsatz von Zertifikaten und transparenten Methoden

2026 ist es entscheidend, strategisch Zertifikate zu nutzen, die von der Europäischen Union direkt anerkannt werden und Teil des offiziellen EU-Ecolabel-Registers sind. Während in der Vergangenheit viele Unternehmen private Zertifikate mit geringeren Anforderungen wählten, verlangen die aktuellen Regeln, dass alle zur Untermauerung von Umweltaussagen verwendeten Zertifikate das EU-Anerkennungsverfahren durchlaufen.

Dieser Prozess umfasst die Prüfung der Integrität der Zertifizierungsstelle, der Transparenz der Methodik und der tatsächlichen Umweltwirkung. In der Tschechischen Republik stieg 2026 das Interesse an den Zertifikaten EU-Ecolabel und Umweltfreundliches Produkt/Dienstleistung (Ekologicky šetrný výrobek/služba), das vom tschechischen Umweltministerium vergeben wird, erheblich, da diese nun vollständig mit den Anforderungen der Richtlinie über grüne Werbeaussagen kompatibel sind.

Für Unternehmen, die komplexe Umweltziele kommunizieren, wie etwa das Erreichen von Klimaneutralität, ist es unerlässlich, sich auf international anerkannte Standards wie ISO 14064 zur Verifizierung von Treibhausgasemissionen oder ISO 50001 für Energiemanagementsysteme zu stützen. Diese Zertifizierungen bieten nicht nur eine glaubwürdige Grundlage für die Kommunikation, sondern erhöhen auch die Prüfbarkeit der internen Prozesse.

2026 begannen die EU-Mitgliedstaaten, Unternehmen zu bevorzugen, die ihre Umweltvorteile durch diese standardisierten und extern verifizierten Zertifizierungen nachweisen, auch bei öffentlichen Aufträgen und Förderprogrammen.

Die Anwälte von ARROWS empfehlen Unternehmen, eine umfassende Strategie für die Umweltkommunikation zu entwickeln, die auf drei Säulen beruht: Genauigkeit, Transparenz und Überprüfbarkeit. Genauigkeit bedeutet die Verwendung quantifizierter Daten und standardisierter Methodiken. Transparenz zeigt sich in der vollständigen Offenlegung von Methodiken und Ausgangsdaten. Überprüfbarkeit wird durch unabhängige Zertifizierung und Audits sichergestellt. Nur eine solche Strategie ermöglicht es Unternehmen, ihre Umweltbemühungen sicher zu kommunizieren und gleichzeitig das Risiko von Greenwashing zu vermeiden.

FAQ

1. Was ist die größte Änderung bei der Regulierung von Greenwashing für das Jahr 2026?

Die größte Änderung ist die vollständige Vollstreckbarkeit der Richtlinie über grüne Werbeaussagen, die eine verpflichtende Vorabprüfung aller Umweltaussagen durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle einführt. Dies erhöht die Anforderungen an den Nachweis und die Überprüfbarkeit jeglicher grüner Kommunikation erheblich.

2. Welche Sanktionen drohen 2026 bei Greenwashing?

Die Sanktionen für Greenwashing können sehr hoch ausfallen. Nach der Richtlinie über grüne Werbeaussagen können sie bis zu 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens erreichen. Neben Geldbußen drohen auch die Rücknahme des Produkts vom Markt, verpflichtende Korrekturmaßnahmen, Reputationsschäden sowie das Risiko von Klagen seitens Verbrauchern oder Konkurrenzunternehmen.

3. Was ist der Unterschied zwischen einer „Verordnung“ und einer „Richtlinie“ im Kontext von Greenwashing?

Eine Verordnung (z. B. die Taxonomie-Verordnung) ist unmittelbar anwendbar und in allen EU-Mitgliedstaaten sofort nach ihrem Inkrafttreten verbindlich. Eine Richtlinie (z. B. die Richtlinie über grüne Werbeaussagen, die CSRD) legt den Mitgliedstaaten ein zu erreichendes Ziel fest, überlässt ihnen jedoch die Wahl der Form und Methode der Umsetzung in nationales Recht. Beide haben für Unternehmen verbindliche Auswirkungen, doch eine Richtlinie erfordert eine Transposition.

4. Müssen auch kleine und mittlere Unternehmen die neuen Regeln zu Greenwashing einhalten?

Ja. Die Regeln der Richtlinie über grüne Werbeaussagen gelten für alle Unternehmen, die Umweltaussagen kommunizieren. Die CSRD weitet ihre Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit auf kleine und mittlere Unternehmen (einschließlich börsennotierter) für die Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2026 (Berichte im Jahr 2027) aus, was bedeutet, dass auch diese Unternehmen die Transparenz und Überprüfbarkeit ihrer Umweltdaten sicherstellen müssen.

5. Wie lassen sich Bußgelder wegen Greenwashing vermeiden?

Der Schlüssel liegt in einem proaktiven Ansatz. Wir empfehlen die Implementierung robuster interner Systeme zur Datenerfassung und -verifizierung, alle Umweltaussagen extern prüfen zu lassen, nur offizielle und anerkannte Umweltzeichen zu verwenden und die eigene Umweltkommunikation regelmäßig mit Rechtsexperten abzustimmen, die auf EU-Recht und tschechisches Recht in diesem Bereich spezialisiert sind.

6. Warum ist es wichtig, auf eine korrekte Umweltkommunikation zu achten?

Neben rechtlichen Risiken und hohen Bußgeldern spielt die Umweltkommunikation eine zentrale Rolle beim Aufbau von Vertrauen bei Verbrauchern, Investoren und anderen Stakeholdern. Transparente und wahrheitsgemäße Kommunikation stärkt das Markenimage, erhöht die Wettbewerbsfähigkeit und hilft, nachhaltige Investitionen anzuziehen. Greenwashing hingegen kann zu einem raschen Vertrauensverlust und erheblichen Reputationsschäden führen.

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Über den Autor

JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.
JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.

Rechtsanwalt, Managing Partner

Jakub Dohnal ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Partner von ARROWS. Er widmet sich Unternehmensverkäufen, Investoreneinstiegen und Immobilientransaktionen – meist auf der Seite des Eigentümers, der ein Unternehmen verkauft, dessen Wert er über Jahre aufgebaut hat, und sicherstellen muss, dass die Transaktion zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen wird.