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Law

Reparaturpflicht nach Ablauf der Garantie: Was Hersteller leisten müssen

Was das neue Gesetz zum Recht auf Reparatur vorschreibt

Ja, aber nach tschechischem Recht nur bei ausgewählten Produkten und auf Grundlage eines Gesetzes, das das Abgeordnetenhaus (Poslanecká sněmovna) im Oktober verabschiedet hat und das nun dem Senat vorliegt. Es betrifft etwa Waschmaschinen, Kühlschränke oder Telefone, und anstelle eines Herstellers außerhalb der Europäischen Union trägt die Pflicht der Einführer bzw. der Händler. Die Juristen der ARROWS Rechtsanwaltskanzlei prüfen, ob die Pflicht Ihr Unternehmen betrifft, und bereiten Preisliste, Lieferantenverträge sowie Informationen für Ihre Website vor.

Juristen von ARROWS diskutieren über die Pflicht der Hersteller, Produkte nach Ablauf der Gewährleistung zu reparieren.

Zusammenfassung in Punkten

  • Das Gesetz über bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit der Reparatur von Produkten hat das Abgeordnetenhaus am 14.10.2026 verabschiedet; es liegt nun dem Senat vor. Es setzt die europäische Richtlinie über das Recht auf Reparatur in tschechisches Recht um.
  • Der Hersteller muss auf Verlangen des Verbrauchers Produkte mit europäischen Reparierbarkeitsanforderungen reparieren, wenn der Verkäufer nicht für den Mangel haftet. Typischerweise geht es um Mängel nach Ablauf der zweijährigen Reklamationsfrist, aber auch um Schäden, die der Kunde selbst verursacht hat.
  • Hat der Hersteller keinen Sitz in der EU und keinen Bevollmächtigten hier, trägt die Pflicht der Einführer und nach ihm der Händler.
  • Der Preis für Reparatur, Ersatzteile und ein überlassenes Ersatzprodukt darf nicht unangemessen sein. Für die Nichtreparatur oder fehlende Informationen droht eine Geldbuße der ČOI von bis zu 5 Mio. CZK.
  • Praktisch: Bestimmen Sie Ihre Rolle in der Lieferkette, erstellen Sie eine Reparaturpreisliste mit Richtpreisen für die Website und passen Sie die Verträge mit Lieferanten und Servicebetrieben an.

Stehen Sie vor einer ähnlichen Situation?

Für welche Produkte und in welchen Fällen die Pflicht gilt

Das Gesetz verpflichtet Hersteller nicht, alles zu reparieren, was sie verkaufen. Die Pflicht gilt nur für Produkte, für die eine europäische Verordnung Anforderungen an die Reparierbarkeit festlegt, also an einfache Demontage, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Informationen für Reparaturbetriebe. Der Regierungsentwurf zählt diese Produkte in einer Anlage auf. Den Umfang der Reparatur und die Dauer der Pflicht übernimmt er aus den jeweiligen Verordnungen.

Auf der Liste stehen Waschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicher, Mobil- und Schnurlostelefone, Tablets sowie Wäschetrockner. Dazu gehören auch Produkte mit eingebauter Batterie für leichte Verkehrsmittel, etwa E-Bikes, sowie Einzelraumheizgeräte. Die Europäische Kommission erweitert die Liste durch gesonderte Rechtsakte, und auf diesem Weg sind auch die Heizgeräte hinzugekommen.

Die Pflicht des Herstellers beginnt dort, wo die Mängelrechte enden. Das Gesetz findet keine Anwendung, solange der Verbraucher gegenüber dem Verkäufer Mängelrechte hat. In dieser Zeit behebt der Verkäufer den Mangel nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg., im Folgenden „BGB-CZ“). Der Hersteller tritt erst nach Ablauf dieser Frist ein oder bei einem Mangel, für den der Verkäufer nicht haftet, weil ihn etwa der Kunde selbst verursacht hat.

Die Frist von zwei Jahren ab Übernahme, innerhalb derer der Verbraucher einen Mangel rügen kann, legt § 2165 BGB-CZ fest. Ein typischer Fall für das neue Gesetz ist daher eine Waschmaschine, die im vierten Nutzungsjahr ausfällt. Ebenso ein Telefon, dessen Display der Kunde selbst zerbrochen hat und das er nicht reklamieren kann. In beiden Situationen war der Kunde bisher allein auf das Angebot von Servicebetrieben angewiesen.

Hat der Verbraucher aus einem konkreten Mangel Rechte gegenüber dem Verkäufer, behebt ihn weiterhin der Verkäufer, nicht der Hersteller. Entscheidend ist also die Art des Mangels, nicht nur das Alter des Produkts. Das neue Gesetz greift in das Verhältnis zum Verkäufer nicht ein, und die Pflichten der Verkäufer bei Reklamationen ändern sich nicht. Für Händler ist es aber nützlich zu wissen, wann die Reklamation endet und die Herstellerpflicht beginnt, um den Kunden an die richtige Stelle zu verweisen. Die Kundenhotline erspart sich so Streit darüber, wer den Mangel beheben muss.

Bei einer Reklamation wählt der Verbraucher nach § 2169 BGB-CZ zwischen Reparatur und Lieferung einer neuen Sache. Der Verkäufer kann die Mängelbeseitigung nur ablehnen, wenn sie unmöglich oder unverhältnismäßig kostspielig ist. Die europäische Richtlinie sieht zudem vor, dass sich die Haftung des Verkäufers bei Wahl der Reparatur um 12 Monate verlängert. Diesen Teil setzt eine gesonderte Novelle des BGB-CZ um, Parlamentsdrucksache 53, die das Abgeordnetenhaus ebenfalls am 14.10.2026 verabschiedet hat. Nach dem Regierungsentwurf wird die Haftung für einen durch Reparatur behobenen Mangel drei statt zwei Jahre betragen.

Das Gesetz schützt nur Verbraucher. Ein Unternehmen, das Waschmaschinen für ein Wohnheim oder Telefone für Mitarbeiter kauft, kann sich nicht auf die Herstellerpflicht berufen, da es nicht als Verbraucher kauft. Für Lieferanten an Unternehmen ändert sich somit nichts, ihre Haftung richtet sich weiterhin nach dem Vertrag und den allgemeinen Mängelregeln. Der Verbraucher hingegen kann auf das Recht auf Reparatur nicht im Voraus verzichten, sodass es ihm auch Geschäftsbedingungen nicht entziehen können.

Mängel, die der Käufer selbst verursacht hat, begründen nach § 2167 BGB-CZ keine Mängelrechte. Ein zerbrochenes Display oder Sturzschäden muss der Verkäufer bei einer Reklamation also nicht beheben. Bei solchen Mängeln kann die Herstellerpflicht daher auch in den ersten zwei Jahren greifen, weil dem Kunden kein anderer Weg als eine kostenpflichtige Reparatur bleibt.

Wer die Reparatur trägt: Hersteller, Einführer oder Händler

Hersteller im Sinne des Gesetzes ist nicht nur, wer das Produkt physisch herstellt. Hersteller ist auch ein Unternehmen, das ein Produkt entwerfen oder herstellen lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Ein tschechisches Unternehmen, das Geräte eines asiatischen Lieferanten unter eigener Marke verkauft, trägt die Herstellerpflichten also selbst, auch ohne eigene Produktion oder eigenen Service.

Hat der Hersteller keinen Sitz in der Europäischen Union, erfüllt seine Pflichten der Bevollmächtigte. Gibt es keinen Bevollmächtigten, geht die Pflicht auf den Einführer über, also auf das Unternehmen, das das Produkt aus einem Drittland auf den EU-Markt bringt. Gibt es auch keinen Einführer, trägt sie der Händler als jedes weitere Glied der Lieferkette. Ein tschechisches Unternehmen, das Ware nur einkauft und verkauft, kann so zum Verpflichteten werden, ohne es zu wissen.

Für Einführer und Händler ist daher der Vertrag mit dem ausländischen Hersteller entscheidend. Prüfen Sie, ob der Hersteller einen Bevollmächtigten in der EU benannt hat und ob dieser die Reparaturpflicht für den tschechischen Markt für den Hersteller erfüllt, selbst oder über einen Vertragsservice. Falls nicht, vereinbaren Sie Ersatzteillieferungen, Zugang zu Servicedokumentation und Werkzeugen sowie die Erstattung der Reparaturkosten, die Sie für den Hersteller tragen. Andernfalls reparieren Sie auf eigene Rechnung.

Dieselbe Frage muss auch in Vertriebsverträgen zwischen tschechischen Unternehmen geklärt werden. Wer für Reparaturen haftet, wer die Ersatzteile vorhält und wer mit der Tschechischen Handelsinspektion (Česká obchodní inspekce, ČOI) verhandelt, sollte ausdrücklich im Vertrag stehen. Wie sich das Verhältnis zum Händler ändert, wenn die Exklusivität zerfällt oder Ware auf Marktplätze abwandert, beschreiben wir im Artikel Händler hat die Exklusivität verletzt oder verkauft über einen Marktplatz.

Unabhängige Reparaturbetriebe trifft die Herstellerpflicht nicht, das Gesetz gibt ihnen aber eigene Regeln. Reparaturbetrieb ist ein Unternehmer, der Reparaturen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erbringt. Er kann dem Verbraucher ein europäisches Formular für Reparaturinformationen ausstellen und sich nach dem Start der europäischen Reparaturplattform dort registrieren. Ein Hersteller oder Einführer mit eigenem Service erfüllt somit die Herstellerpflichten und unterliegt zugleich den Regeln für Reparaturbetriebe.

In der Praxis sieht das so aus: Ein tschechisches Unternehmen importiert Küchengeräte eines asiatischen Herstellers unter eigener Marke und ist damit selbst Hersteller. Ein anderer tschechischer E-Shop kauft Telefone direkt bei einem Hersteller außerhalb der EU ein, der hier keinen Bevollmächtigten hat, und wird so zum Einführer. Ein Händler, der dieselben Telefone bei einem inländischen Großhändler kauft, ist Händler und trägt die Pflicht nur, wenn in der Kette ein in der EU niedergelassener Hersteller, dessen Bevollmächtigter und ein Einführer fehlen.

Häufige Fragen zur Reparaturpflicht

1. Muss der Hersteller das Produkt kostenlos reparieren?

Nein. Die Reparatur kann kostenpflichtig sein, ihr Preis darf aber nicht unangemessen sein.

2. Darf der Hersteller die Reparatur ablehnen, wenn das Produkt zuvor jemand anderes repariert hat?

Nein. Ablehnen darf er sie nur, wenn die Reparatur unmöglich ist.

3. Gilt die Pflicht für Produkte, die an Unternehmen verkauft wurden?

Nein, das Gesetz schützt nur Verbraucher, die das Produkt außerhalb ihrer Geschäftstätigkeit gekauft haben.
ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Was das Gesetz vom Hersteller verlangt: Preis, Frist, Ersatzteile und Informationen

Der Hersteller muss das Produkt innerhalb einer angemessenen Frist reparieren, und der Reparaturpreis darf nicht unangemessen sein. Die Frist beginnt, wenn ihm der Verbraucher das Produkt übergibt oder Zugang dazu gewährt. Kostenlos reparieren muss der Hersteller nicht. Stellt er dem Kunden für die Dauer der Reparatur ein Ersatzprodukt zur Verfügung, darf er auch dafür nicht mehr als einen angemessenen Preis verlangen.

Diese Regeln beruhen auf dem Regierungsentwurf, Parlamentsdrucksache 62, den das Abgeordnetenhaus am 14.10.2026 verabschiedet hat. Den Text mit eingearbeiteten Änderungsanträgen hat das Abgeordnetenhaus noch nicht veröffentlicht. Die zwei in der dritten Lesung angenommenen Änderungsanträge betrafen aber nur den Verweis auf europäische Vorschriften und das Inkrafttreten, nicht die Pflichten der Unternehmen. Der Senat hat 30 Tage ab Zuleitung Zeit für die Beratung.

Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil das Produkt zuvor jemand anderes repariert hat. Ablehnen darf er sie nur, wenn die Reparatur unmöglich ist. Ersatzteile und Werkzeuge darf er nicht zu Preisen verkaufen, die von der Reparatur abschrecken. Ohne berechtigten und objektiven Grund darf er Reparaturen weder durch Vertragsbedingungen noch durch Hardware oder Software behindern; als Beispiel für einen solchen Grund nennt das Gesetz den Schutz geistigen Eigentums.

Unabhängige Reparaturbetriebe darf der Hersteller auch nicht an der Verwendung von Original-, gebrauchten oder kompatiblen Ersatzteilen sowie 3D-gedruckten Teilen hindern, sofern diese den Rechtsvorschriften entsprechen. Hersteller, die heute nicht originale Teile per Software blockieren oder sie mit der Seriennummer des Geräts koppeln, müssen das Produkt überarbeiten oder eine Begründung bereithalten, warum die Einschränkung gerechtfertigt ist.

Der Hersteller muss über Reparaturen im Voraus und öffentlich informieren. Informationen über seine Reparaturdienste stellt er während der gesamten Dauer der Reparaturpflicht leicht zugänglich und verständlich bereit. Auf seiner Website gibt er zudem den Richtpreis typischer Reparaturen an. Es genügt also nicht, den Preis erst dem Kunden mitzuteilen, der sich meldet; die Preisliste muss vorab verfügbar sein.

Die Aufsicht übt die ČOI aus, deren Zuständigkeit das Gesetz in der Anlage des tschechischen Verbraucherschutzgesetzes (Gesetz Nr. 634/1992 Slg.) ergänzt. Für die Nichtreparatur eines Produkts, die Ablehnung der Reparatur wegen einer früheren Reparatur durch einen anderen Reparaturbetrieb und für fehlende Informationen kann sie eine Geldbuße von bis zu 5.000.000 CZK (ca. 205.800 EUR) verhängen. Bußgelder können Hersteller, deren Bevollmächtigte, Einführer und Händler treffen.

Was ein angemessener Preis und eine angemessene Reparaturdauer ist, definiert das Gesetz nicht. Der Hersteller muss sie selbst begründen können, und zwar anhand der Kosten für Teile, Arbeit und den Betrieb des Servicenetzes. Entscheidend ist auch der Preis des Neuprodukts, denn eine Reparatur zu einem Preis nahe dem Neupreis würde den Kunden davon abhalten. Deshalb beurteilen die Juristen der ARROWS Rechtsanwaltskanzlei Preisliste und Fristen stets nach dem konkreten Markt und Servicenetz des Mandanten.

Reparaturformular und europäische Plattform für Reparaturbetriebe

Ein Reparaturbetrieb kann dem Kunden auf Anfrage ein europäisches Formular für Reparaturinformationen ausstellen. Das Formular ist freiwillig, stellt der Reparaturbetrieb es aber aus, ist er 30 Tage daran gebunden, sofern er mit dem Kunden keine längere Frist vereinbart. Es enthält unter anderem die Art des Mangels, die Art der Reparatur, den Preis oder Höchstpreis, die Reparaturdauer und die Bedingungen für die Überlassung eines Ersatzprodukts.

Für die Ausstellung des Formulars darf der Reparaturbetrieb nur die Erstattung der notwendigen Diagnose verlangen. Dass die Diagnose notwendig ist und was sie kostet, muss er dem Kunden vorab mitteilen. Tut er das nicht, gilt eine kostenlose Diagnose als vereinbart. Nimmt der Kunde die Bedingungen des Formulars an und repariert der Reparaturbetrieb das Produkt nicht entsprechend, kann der Kunde auch das Geld für die Diagnose zurückverlangen, es sei denn, der Mangel erweist sich als nicht reparierbar.

Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Formular erspart dem Unternehmen Arbeit mit weiteren Informationspflichten. Wer es vollständig ausstellt, erfüllt damit zugleich die Pflicht, dem Verbraucher die Eigenschaften der Leistung, seine Identität, Kontaktdaten, den Preis und die Zahlungsweise nach dem BGB-CZ und weiteren Vorschriften mitzuteilen. Für Servicebetriebe, die heute eigene Angebote in unterschiedlicher Form versenden, lohnt sich daher der Umstieg auf das einheitliche Formular.

Nach dem Start der europäischen Online-Reparaturplattform können sich in ihrem tschechischen Bereich Reparaturbetriebe, Verkäufer generalüberholter Produkte und Repair-Cafés kostenlos registrieren. Die Plattform richtet die Europäische Kommission ein, die die gemeinsame Schnittstelle bis zum 31.7.2027 schaffen soll; derzeit ist sie also noch nicht in Betrieb. Kontaktstelle wird das Ministerium für Industrie und Handel (ministerstvo průmyslu a obchodu) sein. Für Hersteller mit eigenem Servicenetz wird die Registrierung ein günstiger Weg sein, Kunden zu erreichen, die nach Ablauf der Reklamationsfrist eine Reparatur suchen.

Risiken des Reparaturgesetzes für Hersteller, Einführer und Händler

Risiko für das Unternehmen

Wie die Juristen von ARROWS es begrenzen

Unbekannte Rolle in der Kette: Einführer oder Händler trägt die Herstellerpflicht, ohne es zu wissen.

Wir bestimmen Ihre gesetzliche Rolle. Wir prüfen die Verträge mit Herstellern und Lieferanten und verifizieren den Bevollmächtigten in der EU.

Reparaturen auf eigene Rechnung: Der ausländische Hersteller liefert weder Teile noch Dokumentation.

Wir bereiten Nachträge zu den Herstellerverträgen vor. Wir vereinbaren Teilelieferungen, Serviceinformationen und Kostenerstattung.

Unangemessener Preis für Reparatur oder Teile: Es drohen Kundenbeschwerden und eine Kontrolle durch die ČOI.

Wir prüfen die Preisliste und ihre Begründung. Wir schlagen Richtpreise für die Website und Regeln für Teilepreise vor.

Fehlende Reparaturinformationen auf der Website: Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 5 Mio. CZK.

Wir überprüfen Website und Kundenkommunikation. Wir ergänzen die Pflichtangaben und stimmen sie mit der Reklamationsordnung ab.

Softwareblockaden von Reparaturen: Einschränkungen ohne berechtigten Grund sind verboten.

Wir beurteilen die technischen Einschränkungen des Produkts. Wir erstellen eine auf den Schutz geistigen Eigentums gestützte Begründung, wo sie sich anwenden lässt.

ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Wie Sie sich auf das Reparaturgesetz vorbereiten

Der erste Schritt besteht darin festzustellen, in welcher Rolle Sie Produkte in Verkehr bringen. Stellen Sie her, verkaufen Sie unter eigener Marke, importieren Sie aus einem Drittland oder vertreiben Sie nur? Prüfen Sie die Lieferantenverträge und ob der ausländische Hersteller einen Bevollmächtigten in der EU hat. Das Ergebnis bestimmt, ob Sie die Pflichten tragen und welche Kosten Sie vertraglich mit dem Lieferanten regeln müssen.

Der zweite Schritt ist eine Liste der betroffenen Produkte samt der Dauer der Pflicht nach der jeweiligen europäischen Verordnung. Prüfen Sie für jede Produktreihe die Verfügbarkeit von Teilen, Werkzeugen und Serviceinformationen. Dauer und Umfang der Pflicht unterscheiden sich zwischen den Kategorien je nach einschlägiger Verordnung, weshalb die Juristen der ARROWS Rechtsanwaltskanzlei sie mit dem Mandanten Kategorie für Kategorie erfassen.

Der dritte Schritt sind Reparaturpreisliste und Kundeninformationen. Erstellen Sie Richtpreise für typische Reparaturen, den Preis für die Überlassung eines Ersatzprodukts und Regeln für Teilepreise. Veröffentlichen Sie diese auf der Website und geben Sie sie an Kundenhotline und Servicepartner weiter. Die Preisliste sollte auf den tatsächlichen Kosten beruhen, damit das Unternehmen sie bei einer Kontrolle der ČOI verteidigen kann.

Der vierte Schritt ist die Trennung der Reklamation von der kostenpflichtigen Reparatur nach deren Ablauf. Die Kundenhotline muss erkennen, wann es noch um Mängelrechte geht und wann schon um die entgeltliche Herstellerpflicht. Wie der Reklamationsprozess auf Verkäuferseite einzurichten ist, beschreiben wir im Artikel Das Reklamationsverfahren aus Sicht des Verkäufers.

Der letzte Schritt ist die Überprüfung von Verträgen und technischen Einschränkungen. Passen Sie die Verträge mit Servicepartnern und Teilelieferanten an und prüfen Sie, ob Produkte oder deren Software Reparaturen ohne berechtigten Grund einschränken. Benötigen Sie eine Einschränkung tatsächlich, etwa zum Schutz geistigen Eigentums, bereiten Sie deren schriftliche Begründung im Voraus vor.

Enthalten Ihre Produkte Software, verfolgen Sie parallel auch die neuen Regeln zur Produkthaftung, die ebenfalls Software erfassen. Einzelheiten finden Sie im Artikel Software als fehlerhaftes Produkt ab dem 9.12.2026. Beide Regelungen treffen sich bei Updates, die eine Reparatur ermöglichen oder ihr im Gegenteil entgegenstehen können.

Abschließende Zusammenfassung

Das neue Gesetz über die Reparatur von Produkten verpflichtet Hersteller, ausgewählte Produkte auch nach Ablauf der zweijährigen Reklamationsfrist und bei Mängeln zu reparieren, für die der Verkäufer nicht haftet. Es betrifft nur Kategorien mit europäischen Reparierbarkeitsanforderungen, erfasst aber auch Einführer und Händler, wenn der Hersteller keinen Bevollmächtigten in der EU hat. Die Reparatur muss nicht kostenlos sein, ihr Preis darf jedoch nicht unangemessen sein.

Für die Unternehmensleitung bedeutet das eine neue Kostenverpflichtung, die noch Jahre nach dem Verkauf besteht. Ein Unternehmen, das von der Pflicht nichts weiß, erfährt davon womöglich erst bei einer Kontrolle der ČOI oder durch eine Kundenbeschwerde. Lieferantenverträge, Preisliste und Servicekapazitäten sollten daher vorbereitet sein, bevor das Gesetz gilt.

Die Juristen der ARROWS Rechtsanwaltskanzlei helfen Unternehmen, ihre Rolle in der Lieferkette zu bestimmen und sich auf Kontrollen vorzubereiten. Wir überprüfen Verträge mit Herstellern, Einführern und Servicepartnern, erstellen Grundlagen für Preisliste und Website-Informationen und beurteilen technische Reparatureinschränkungen. Unternehmen ohne eigenen Service helfen wir, eine Zusammenarbeit mit einem Reparaturbetrieb zu vereinbaren.

Schreiben Sie uns an beratung@arws.cz und wir vereinbaren ein erstes Treffen. Bereiten Sie dafür eine Liste der Produkte vor, die Sie an Verbraucher verkaufen, sowie die Verträge mit deren Lieferanten, damit wir sofort bestimmen können, wo die Pflicht liegt. Eine Übersicht unserer Leistungen für Handels- und Produktionsunternehmen finden Sie auf der Seite Handels- und Produktionsunternehmen.

Häufige Fragen zum Gesetz über die Reparatur von Produkten

1. Ab wann wird das Gesetz gelten?

Der Regierungsentwurf sah den 31.7.2026 vor, der bereits verstrichen ist. Das Abgeordnetenhaus hat daher das Inkrafttreten zum ersten Tag des Kalendermonats nach der Verkündung beschlossen. Das genaue Datum hängt somit vom Senat, der Unterschrift des Präsidenten und der Verkündung in der Gesetzessammlung (Sbírka zákonů) ab.

2. Für welche Produkte gilt die Reparaturpflicht?

Nur für Kategorien mit europäischen Reparierbarkeitsanforderungen: Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server, Mobil- und Schnurlostelefone, Tablets, Trockner, Produkte mit Batterie für leichte Verkehrsmittel und Einzelraumheizgeräte.

3. Wer sorgt für die Reparatur, wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU hat?

Sein Bevollmächtigter in der EU. Hat er keinen, der Einführer, und gibt es auch keinen Einführer, der Händler.

4. Welche Geldbuße droht?

Die Tschechische Handelsinspektion kann eine Geldbuße von bis zu 5.000.000 CZK verhängen.

5. Verlängert das Gesetz die Reklamationsfrist?

Nein. Die Verlängerung der Verkäuferhaftung bei Reparatur regelt eine gesonderte Novelle des BGB-CZ, Parlamentsdrucksache 53, die das Abgeordnetenhaus am 14.10.2026 verabschiedet hat.

Nächste Schritte

Jede Situation ist anders, und das richtige Vorgehen hängt von den Details ab. Schreiben Sie uns, worum es geht – ein Spezialist von ARROWS meldet sich innerhalb von 24 Stunden, prüft Ihre Situation und schlägt das weitere Vorgehen vor.

Über den Autor

JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.
JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.

Rechtsanwalt, Managing Partner

Jakub Dohnal ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Partner von ARROWS. Er widmet sich Unternehmensverkäufen, Investoreneinstiegen und Immobilientransaktionen – meist auf der Seite des Eigentümers, der ein Unternehmen verkauft, dessen Wert er über Jahre aufgebaut hat, und sicherstellen muss, dass die Transaktion zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen wird.

Hinweis:

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen haben ausschließlich allgemeinen Informationscharakter und dienen der grundlegenden Orientierung in der Thematik nach dem Rechtsstand des Jahres 2026. Obwohl wir auf größtmögliche Genauigkeit des Inhalts achten, entwickeln sich Rechtsvorschriften und deren Auslegung im Laufe der Zeit. Wir sind die ARROWS Rechtsanwaltskanzlei, eingetragen bei der Tschechischen Rechtsanwaltskammer (Česká advokátní komora) (unsere Aufsichtsbehörde), und zur größtmöglichen Sicherheit unserer Mandanten sind wir für den Fall der Berufshaftung mit einem Limit von 350.000.000 CZK (ca. 14,4 Mio. EUR) versichert. Zur Überprüfung der aktuellen Fassung der Vorschriften und ihrer Anwendung auf Ihre konkrete Situation ist es unerlässlich, sich direkt an die ARROWS Rechtsanwaltskanzlei zu wenden (beratung@arws.cz). Wir haften nicht für etwaige Schäden, die durch die eigenständige Nutzung der Informationen aus diesem Artikel ohne vorherige individuelle Rechtsberatung entstehen.

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