Ein Partner umgeht Ihr Unternehmen und wendet sich direkt an Ihre Kunden
– was tun?
Fragen Sie zuerst, wogegen der Partner nach tschechischem Recht verstoßen hat: gegen den Vertrag, gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs oder gegen gar nichts – denn die bloße Ansprache Ihrer Kunden verbietet das Gesetz nicht. Danach richtet sich, ob Sie eine Vertragsstrafe, die Unterlassung weiterer Handlungen oder Schadensersatz verlangen oder die Situation geschäftlich lösen sollten. Die Juristen der Anwaltskanzlei ARROWS prüfen innerhalb weniger Tage den Vertrag und die Beweise und sagen Ihnen, welcher Anspruch Bestand hat und ob eine einstweilige Verfügung sinnvoll ist.

Zusammenfassung
Zuerst unterscheiden: Vertragsverletzung, unlauterer Wettbewerb oder nur härtere Konkurrenz
Die Situation sieht immer ähnlich aus. Ein Vertriebshändler, ein Montageunternehmen, ein Subunternehmer oder ein Vermittler, der dank Ihnen zu Ihren Kunden gelangt ist, beginnt, ihnen dasselbe ohne Sie anzubieten. Rechtlich kann es sich jedoch um drei verschiedene Fälle handeln, und jeder führt zu einem anderen Anspruch.
Der erste Fall ist eine Vertragsverletzung. Hat der Partner eine Exklusivität, ein Umgehungsverbot, einen Kundenschutz oder eine Wettbewerbsklausel unterzeichnet, geht es um Vertragsstrafe, Rücktritt und Schadensersatz – unabhängig davon, ob er fair gehandelt hat.
Der zweite Fall ist unlauterer Wettbewerb: ein Verhalten im geschäftlichen Verkehr, das gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstößt und einen Schaden verursachen kann (§ 2976 des tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Gesetz Nr. 89/2012 Slg., im Folgenden „OZ“)). Typischerweise hat der Partner Ihre Kundendatenbank mit Preisen und Konditionen verwendet, gibt sich gegenüber den Kunden als Ihr Nachfolger aus oder verbreitet über Sie Angaben, die Ihnen schaden. Hier gewährt das Gesetz Ansprüche auch ohne Vertragsklausel.
Der dritte Fall ist der unangenehme: Der Vertrag ist beendet, eine Klausel gibt es nicht, der Partner hat keine Ihrer Informationen missbraucht und die Kunden mit einem gewöhnlichen Angebot angesprochen. Das ist legaler Wettbewerb, und dabei hilft Ihnen kein Gericht. Helfen können nur ein besseres Angebot und eine schnellere Reaktion bei den Kunden.
Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší soud) hat bei der Auslegung der Grenzen des unlauteren Wettbewerbs im Mai 2026 daran erinnert, dass das Bestreben, sich auf Kosten eines anderen Wettbewerbers durchzusetzen, ein Merkmal des Wettbewerbs ist, der ein gewisses Maß an Aggressivität voraussetzt, und dass es nicht Zweck des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb ist, irgendjemandem seine Marktstellung zu sichern. Unlauter ist das Abwerben von Geschäftspartnern erst dann, wenn dafür unlautere Mittel eingesetzt werden, etwa ein unzulässiges Angebot oder eine unlautere Verleitung zur Beendigung der bisherigen Beziehung (Urteil Az. 23 Cdo 2523/2024 vom 7.5.2026).
Dasselbe Urteil ergänzt, was daraus für Unternehmen folgt: Ein wirksames Instrument gegen unlauteres Abwerben kann die vertragliche Abgrenzung des Wettbewerbsverhältnisses mit den eigenen Partnern sein, also im Voraus vereinbarte Exklusivität und Wettbewerbsverbote. Wer sie nicht hat, verlässt sich auf den unlauteren Wettbewerb – und dieser hat einen engeren Anwendungsbereich, als die meisten Unternehmen glauben.
Was über Ihre Position entscheidet: Vertrag, Informationen und Beweise
Bevor ein Unternehmen den ersten Schritt gegenüber dem Partner unternimmt, sollte es drei Fragen beantworten. Die Antworten bestimmen, welcher Anspruch Aussicht auf Erfolg hat und wie schnell gehandelt werden muss.
Was der Vertrag sagt
Entscheidend sind vier Arten von Vereinbarungen: Exklusivität, Umgehungsverbot (der Partner darf nicht direkt mit Kunden kontrahieren, zu denen er über Sie gelangt ist), Kundenschutz nach Vertragsende und Wettbewerbsklausel. Dazu gehören Vereinbarungen über Vertraulichkeit und darüber, wem die bei der Zusammenarbeit gewonnenen Kontakte und Daten gehören. Was eine Wettbewerbsklausel enthalten muss, um Bestand zu haben, erläutern wir im Artikel über die Wettbewerbsklausel in Handelsbeziehungen.
Enthält der Vertrag eine davon, kommt es auch darauf an, wie lange sie nach Vertragsende gilt und welche Sanktion bei Verstoß droht. Eine Vertragsstrafe für jeden angesprochenen Kunden ist ungleich leichter durchsetzbar als eine allgemeine Verpflichtung, „sich des Wettbewerbs zu enthalten“.
Welche Informationen der Partner genutzt hat
Kundendatenbank, Preislisten, individuelle Konditionen oder das Wissen, wann wessen Vertrag endet, können ein Geschäftsgeheimnis sein. Das Gesetz verlangt jedoch, dass alle seine Merkmale gleichzeitig erfüllt sind: Wettbewerbsrelevanz, Bestimmbarkeit, Bewertbarkeit, fehlende allgemeine Zugänglichkeit in den betreffenden Geschäftskreisen, Zusammenhang mit dem Unternehmen und angemessene Sicherung der Geheimhaltung (§ 504 OZ).
In der Praxis entscheidet meist das letzte Merkmal. Die Geheimhaltung muss tatsächlich bestehen: eingeschränkter Zugang, Kennzeichnung der Dokumente, vertragliche Verschwiegenheit, namentliche Zugriffsrechte. Ein Unternehmen, das Kundendaten in keiner Weise schützt, wird kaum nachweisen können, dass es sich überhaupt um ein Geschäftsgeheimnis handelte – dass der Partner die Daten für seine Arbeit erhalten hat, schließt den Schutz dagegen nicht aus.
Erfüllt die Datenbank die Merkmale eines Geschäftsgeheimnisses, ist ihre unbefugte Nutzung durch einen Partner, der dank der Beziehung zu Ihnen an sie gelangt ist, ein eigenständiger Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs (§ 2985). Erfüllt sie sie nicht, bleiben der allgemeine Schutz gegen unlauteren Wettbewerb oder die Verletzung der vertraglichen Verschwiegenheit.
Was Sie beweisen können
Im Streit um Umgehung verliert man an den Beweisen, nicht am Recht. Sie müssen belegen, dass der Partner die Kunden angesprochen hat, wann, mit welchem Angebot und unter Nutzung wovon.
Quellen sind die Kunden selbst (E-Mails, die sie Ihnen weiterleiten, schriftliche Erklärungen), Zugriffsprotokolle Ihrer Systeme, der Vergleich des Angebots des Partners mit Ihren Konditionen und die zeitliche Abfolge der Bestellungen. Ohne das bleibt eine Unterlassungsklage bei einer allgemeinen Behauptung, und das Gericht gibt ihr nicht statt.
Vorgehen von der Feststellung bis zur Klage
Das folgende Vorgehen entspricht dem typischen Ablauf. Welche Schritte bei Ihnen sinnvoll sind und wie schnell sie erfolgen sollten, hängt davon ab, ob der Partner noch Zugang zu Ihren Kunden und Daten hat und ob der Vertrag ein ausdrückliches Umgehungsverbot enthält – deshalb beurteilen die Juristen der Anwaltskanzlei ARROWS jeden Fall gesondert, und die Beschreibung gibt die Reihenfolge wieder, nicht die Entscheidung.
Am Anfang steht die stille Beweissicherung, noch vor jeglicher Kommunikation mit dem Partner. Das Unternehmen hält fest, welche Kunden der Partner angesprochen hat, holt von ihnen eine schriftliche Bestätigung oder die weitergeleitete Kommunikation ein, sichert Zugriffsexporte und speichert den aktuellen Stand seiner Angebote und Preislisten.
Die Konfrontation vor der Beweissicherung ist der häufigste Fehler des gesamten Vorgehens. Der Partner hört danach auf, Ihre Datenbank zu nutzen, die Kunden verstummen, und was sich belegen ließ, lässt sich nicht mehr belegen.
Der zweite Schritt ist die rechtliche Prüfung des Vertrags und der Informationen anhand der drei obigen Fragen. Ergebnis ist die Entscheidung, welcher Anspruch geltend gemacht wird: Vertragsstrafe und Rücktritt, Unterlassungsanspruch aus unlauterem Wettbewerb, Ansprüche aus der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses oder eine Kombination.
Zugleich wird über die einstweilige Verfügung entschieden – den Antrag, dass das Gericht dem Partner die weitere Ansprache von Kunden oder die Nutzung von Daten untersagt, bevor der Streit endet. Das Gericht prüft dabei, ob die Verhältnisse der Parteien vorläufig geregelt werden müssen; je länger das Unternehmen von der Umgehung weiß und nichts tut, desto schwerer lässt sich ein solcher Bedarf erklären. In Streitigkeiten zwischen Unternehmern ist zudem eine Sicherheitsleistung von 50 000 CZK (ca. 2 100 EUR) zu hinterlegen.
Der dritte Schritt ist die Aufforderung an den Partner. Sie soll konkret sein: welche Vereinbarung er durch welches Verhalten verletzt hat, was er bis wann tun soll und was folgt, wenn er es nicht tut. Ein allgemeines „Wir weisen Sie auf eine Vertragsverletzung hin“ interessiert weder den Partner noch das Gericht. Parallel wird die Kommunikation mit den Kunden geregelt – sachlich, ohne Bewertung des Partners, darüber, was Sie ihnen weiterhin garantieren.
Der vierte Schritt ist die Klage, wenn die Aufforderung nicht wirkt, oder eine Einigung, wenn der Partner einlenkt. In der Praxis von ARROWS endet eine Reihe dieser Streitigkeiten mit einer Vergleichsvereinbarung: Der Partner erkennt an, welche Kunden er wie lange nicht bedienen darf, zahlt eine reduzierte Vertragsstrafe, und das Unternehmen nimmt den Antrag auf einstweilige Verfügung zurück. Verhandeln lässt sich nur aus einer Position, die von Beweisen und einer vorbereiteten Klage getragen wird.
Streitigkeiten dieser Art betreut das Team der Anwaltskanzlei ARROWS für Handels- und Gerichtsstreitigkeiten. Hat der Partner seinen Sitz im Ausland, kommt die Frage hinzu, vor welchem Gericht und nach welchem Recht der Streit geführt wird – auch solche Fälle führen wir für tschechische Mandanten.
Was Sie vom Partner verlangen können und wo das Gericht nicht hilft
Der rechtliche Rahmen ist dazu da, dass das Unternehmen weiß, worauf es sich stützen kann – und ebenso, worauf nicht.
Vertragliche Ansprüche
Die Verletzung von Exklusivität, Umgehungsverbot oder Kundenschutz begründet einen Anspruch auf die Vertragsstrafe, sofern vereinbart, und das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn es sich um eine wesentliche Verletzung handelt. Schadensersatz aus derselben Verletzung kann neben der Vertragsstrafe nur verlangt werden, wenn die Parteien eine Abweichung von der gesetzlichen Regel vereinbart haben.
Eine an einen konkreten Kunden oder ein konkretes Geschäft gebundene Vertragsstrafe ist wesentlich bestimmter, und die Verletzung lässt sich leichter nachweisen als bei einer Strafe für eine allgemeine „Verletzung der Loyalität“, bei der darüber gestritten wird, was eigentlich verletzt wurde.
Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb
Ohne Vertragsklausel stützt sich das Unternehmen auf den unlauteren Wettbewerb. Bei einer Umgehung durch den Partner kommen drei Bereiche in Betracht: die Nutzung Ihres Geschäftsgeheimnisses, die Herabsetzung Ihres Unternehmens gegenüber den Kunden und Situationen, in denen der Partner den Eindruck erweckt, er übernehme Ihre Leistung oder sei weiterhin mit Ihnen verbunden – je nach Umständen handelt es sich um Rufausbeutung, Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr oder Irreführung des Kunden.
Der Geschädigte kann dann verlangen, dass der Verletzer den unlauteren Wettbewerb unterlässt und den rechtswidrigen Zustand beseitigt, sowie angemessene Genugtuung, Schadensersatz und Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 2988). Was das Gesetz nicht bietet, ist Schutz davor, dass der Partner den Kunden einfach einen niedrigeren Preis angeboten hat.
Die Wettbewerbsklausel und ihre Grenzen
Eine Klausel, die dem Partner den Wettbewerb nach Vertragsende untersagt, muss bestimmt sein – das Gesetz sagt, dass sie unbeachtlich ist, wenn sie Gebiet, Tätigkeitsbereich oder Personenkreis nicht festlegt (§ 2975). Das Oberste Gericht hat dies jedoch milder ausgelegt: Es handelt sich nicht um drei Erfordernisse, die gleichzeitig erfüllt sein müssten. Es genügt, wenn sich aus der Klausel ableiten lässt, welche Tätigkeit und in welchem Umfang der Partner nicht ausüben darf, wobei der Umfang entweder durch das Gebiet oder durch den Personenkreis bestimmt wird (Urteil Az. 29 Cdo 5943/2016).
Die Klausel darf zudem weder auf unbestimmte Zeit noch für mehr als fünf Jahre vereinbart werden; eine längere Dauer wird auf fünf Jahre verkürzt. Und schränkt sie den Partner stärker ein, als es der Schutz Ihres Unternehmens erfordert, kann das Gericht sie auf seinen Antrag einschränken, aufheben oder für unwirksam erklären.
Praktische Folge: Ein allgemeines „Der Partner verpflichtet sich, keinen Wettbewerb zu betreiben“ ist für sich genommen nicht wertlos, eröffnet aber einen Streit über Bestimmtheit und Umfang – selbst ein sehr weites Verbot wird das Gericht eher einschränken, als es unbeachtet zu lassen. Eine Klausel im Sinne von „Der Partner wird für die Dauer von zwei Jahren keine Produkte X den in Anlage 3 genannten Kunden anbieten“ löst einen solchen Streit nicht aus.
Ist der Partner Handelsvertreter, gilt ein strengeres Regime: Die Klausel darf höchstens zwei Jahre ab Beendigung der Vertretung dauern und muss an ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Personenkreis gebunden sein, sonst ist sie unwirksam (§ 2518).
Wie sich Unternehmen, die es bereits erlebt haben, gegen Umgehung absichern
Unternehmen, die einmal einen Streit um Kunden verloren haben, ändern zwei Dinge: den Vertrag und den Informationsfluss.
Im Vertrag haben sie ein Umgehungsverbot mit einer namentlichen oder beschreibbaren Definition der geschützten Kunden, eine Vertragsstrafe für jeden einzelnen Fall, eine Schutzdauer nach Ende der Zusammenarbeit von ein bis zwei Jahren je nach Art der Beziehung und ein Recht auf Abrechnung der Geschäfte mit geschützten Kunden. Dazu eine ausdrückliche Vereinbarung, dass die bei der Zusammenarbeit erlangten Kontakte, Preislisten und Daten vertraulich bleiben und nach Beendigung zurückgegeben oder gelöscht werden.
Bei Beziehungen, in denen der Partner im Namen oder zugunsten des Unternehmens handelt, kommt ein ausdrückliches Verbot hinzu, während der Vertragslaufzeit auf eigene Rechnung in der Branche des Unternehmens tätig zu werden.
Enthält die Datenbank Kontakte zu konkreten Personen, kommt die Ebene des Schutzes personenbezogener Daten hinzu; für einen Partner, der die Daten mitnimmt und für sich verwendet, ist dies ein eigenständiges Risiko neben dem Streit mit Ihnen.
Beim Informationsfluss gilt der Grundsatz des notwendigen Minimums. Der Partner erhält nur die Daten, die er zur Leistungserbringung braucht, die Preislisten liegen beim Kunden, nicht beim Vermittler, und der Zugang zu den Systemen ist namentlich und protokolliert. Das ist kein Misstrauen, sondern Voraussetzung dafür, dass sich die Information später als Geschäftsgeheimnis bezeichnen lässt.
Warnsignale, die in der Praxis einer Umgehung vorausgehen: Der Partner verlangt direkte Kontakte zu den Entscheidern bei den Kunden über das hinaus, was er für die Lieferung braucht; er interessiert sich für individuelle Preise und Rabatte, die ihn nicht betreffen; die Bestellungen über ihn gehen zurück, während die Kunden weiter abnehmen; und ein Kunde erwähnt, er habe „ein direktes Angebot bekommen“. Ein Angebot unter den Kosten kann je nach Umständen und Zweck des Verhaltens weitere wettbewerbsrechtliche Fragen aufwerfen – wir beschreiben sie im Artikel über Dumpingpreise und unlauteren Wettbewerb.
Ein besonderes Signal ist es, wenn der Partner ein Unternehmen mit ähnlichem Tätigkeitsgegenstand gründet oder wiederbelebt, gegebenenfalls mit einem Namen oder einer Bezeichnung, die Ihrer ähnelt. Dann kommt zur Abwehr der Umgehung auch der Kennzeichenschutz hinzu – wir beschreiben ihn im Artikel über Marken und unlauteren Wettbewerb.
Fehler, die den Streit entscheiden, bevor er beginnt
Der teuerste Fehler ist eine Wettbewerbsklausel, die so allgemein formuliert ist, dass sich weder die verbotene Tätigkeit noch der Umfang des Verbots bestimmen lassen. Das Unternehmen verlässt sich jahrelang auf sie und stellt im Streit fest, dass über sie erst noch ausgelegt werden muss – und dass das Gericht ihren Umfang einschränken kann.
Der zweite ist die Kennzeichnung „Alle Informationen sind vertraulich“, ohne dass das Unternehmen tatsächlich etwas geheim hält. Das Gericht erkennt dann kein Geschäftsgeheimnis an, weil das gesetzliche Merkmal seines Schutzes fehlt.
Der dritte Fehler ist eine Reaktion im Zorn: eine E-Mail an alle Kunden darüber, wie der Partner betrügt, aus der eine Klage wegen Herabsetzung gegen Sie wird. Der vierte ist das Abwarten – das Unternehmen sammelt ein halbes Jahr lang verlorene Aufträge und beantragt dann eine einstweilige Verfügung, bei der es kaum noch erklären kann, warum die Verhältnisse vorläufig geregelt werden müssen. Und der fünfte ist eine pauschale Vertragsstrafe ohne Bezug zu einem konkreten Verhalten, die der Partner als unverhältnismäßig anficht, weil das Unternehmen nicht sagen kann, wofür genau es sie verlangt.
Risiken bei der Abwehr einer Umgehung durch den Partner
Wo der Streit entsteht | Wie die Juristen der Anwaltskanzlei ARROWS Ihre Position schützen |
|---|---|
Der Vertrag enthält nur eine allgemeine Wettbewerbsverpflichtung: Über den Umfang des Verbots wird ausgelegt, und das Gericht kann ihn einschränken, sodass sich das Unternehmen vor allem auf den unlauteren Wettbewerb stützt. | Wir prüfen, welcher Anspruch Bestand hat, und formulieren die Klauseln für weitere Partner neu. Im laufenden Fall bauen wir die Verteidigung auf Geschäftsgeheimnis und Herabsetzung auf, wo es dafür Beweise gibt. |
Der Partner erhielt die Kundendaten ohne jede Einschränkung: Das Gericht erkennt sie nicht als Geschäftsgeheimnis an, und der Anspruch aus dessen Verletzung entfällt. | Wir ermitteln, was sich noch als geschützte Information bezeichnen lässt, und richten ein Geheimhaltungsregime für die Zukunft ein, einschließlich Zugriffsrechten und vertraglicher Vertraulichkeit. |
Das Unternehmen hat den Partner konfrontiert, bevor es Beweise gesichert hatte: Die Kunden verstummten, der Partner änderte sein Vorgehen, die Behauptungen lassen sich nicht belegen. | Wir erstellen einen Beweisplan und sichern Kundenerklärungen und Aufzeichnungen in gerichtsverwertbarer Form. Erst dann geht die Aufforderung hinaus. |
Das Unternehmen wusste seit Monaten von der Umgehung und beantragt eine einstweilige Verfügung erst nach dem Verlust eines Schlüsselkunden: Den Bedarf einer vorläufigen Regelung der Verhältnisse kann es dann nur schwer nachweisen. | Wir bewerten die Aussichten einer einstweiligen Verfügung innerhalb von Tagen und stellen den Antrag, solange der Schaden noch droht; ist es für eine Verfügung zu spät, empfehlen wir den Weg über Klage und Vertragsstrafe. |
Das Unternehmen hat den Kunden mitgeteilt, der Partner sei ein Betrüger: Der Partner erhebt Klage wegen Herabsetzung, und der Streit kehrt sich um. | Wir bereiten eine Kommunikation mit den Kunden vor, die Ihre Position ohne Bewertung des Partners verteidigt, und vertreten Sie in beiden Richtungen des Streits. |
Was Sie diese Woche tun sollten
Zuerst klären, was Sie in der Hand haben: den Vertrag mit dem Partner, die Liste der angesprochenen Kunden und Beweise dafür, wie es zur Ansprache kam. Dann entscheiden, um welchen der drei Fälle es sich handelt – Vertragsverletzung, unlauterer Wettbewerb oder erlaubter Wettbewerb – und erst danach zwischen Aufforderung, Antrag auf einstweilige Verfügung und geschäftlicher Reaktion wählen.
Unabhängig vom Ausgang dieses Falls die Verträge mit den übrigen Partnern überarbeiten. Das Oberste Gericht hat ausdrücklich daran erinnert, dass die vertragliche Abgrenzung des Wettbewerbsverhältnisses ein wirksames Schutzinstrument gegen unlauteres Abwerben sein kann.
Das Recht gibt Ihnen Unterlassungsanspruch, Vertragsstrafe und Schadensersatz dort, wo der Partner den Vertrag verletzt oder unlautere Mittel eingesetzt hat; einen Kunden, der wegen eines besseren Angebots gegangen ist, gibt es Ihnen nicht zurück. Die Juristen der Anwaltskanzlei ARROWS prüfen Ihren Vertrag und Ihre Beweise innerhalb weniger Tage, bereiten die Aufforderung oder den Antrag auf einstweilige Verfügung vor und vertreten Sie bei Vergleichsverhandlungen wie auch vor Gericht. Wenn ein Partner Ihre Kunden gerade jetzt umgeht, schreiben Sie an beratung@arws.cz – die Zeit entscheidet hier mehr als bei den meisten anderen Streitigkeiten.
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Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen haben lediglich allgemeinen informativen Charakter und dienen der grundlegenden Orientierung in der Thematik nach dem Rechtsstand des Jahres 2026. Obwohl wir auf größtmögliche Genauigkeit des Inhalts achten, entwickeln sich Rechtsvorschriften und ihre Auslegung im Laufe der Zeit weiter. Wir sind die Anwaltskanzlei ARROWS, eingetragen bei der Tschechischen Rechtsanwaltskammer (unserer Aufsichtsbehörde), und zur größtmöglichen Sicherheit unserer Mandanten sind wir für den Fall der Berufshaftung mit einem Limit von 350 000 000 CZK (ca. 14,4 Mio. EUR) versichert. Zur Überprüfung des aktuellen Wortlauts der Vorschriften und ihrer Anwendung auf Ihre konkrete Situation ist es unerlässlich, sich direkt an die Anwaltskanzlei ARROWS zu wenden (beratung@arws.cz). Wir haften nicht für etwaige Schäden, die durch die eigenständige Nutzung der Informationen aus diesem Artikel ohne vorherige individuelle Rechtsberatung entstehen.

