Zum Inhalt springen

Miete zwischen verbundenen Unternehmen

Wie Sie den Preis so festlegen, dass er vor dem Finanzamt Bestand hat

JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.
Veröffentlicht:Aktualisiert:

Die Miete zwischen verbundenen Unternehmen muss nach tschechischem Recht dem Marktpreis entsprechen. Andernfalls korrigiert das Finanzamt (finanční úřad) die Bemessungsgrundlage und setzt die Einkommensteuer samt einem Strafzuschlag von 20 % und Verzugszinsen nach. Das gilt auch, wenn ein Eigentümer eine Immobilie an seine eigene Gesellschaft vermietet. Sie erfahren, wie Sie eine marktübliche Miete belegen und welche Berechnungsmethoden einer Prüfung standhalten.

Das Foto zeigt einen Rechtsanwalt, der zur Gestaltung der Miete zwischen verbundenen Unternehmen berät.

Zusammenfassung

Die Miete zwischen verbundenen Unternehmen muss dem Fremdvergleichsgrundsatz (arm's length principle) entsprechen. Andernfalls drohen eine Nachforderung der Einkommensteuer und damit verbundene Sanktionen: Verzugszinsen (Reposatz der ČNB zuzüglich 14 Prozentpunkten) und ein Strafzuschlag von 20 % der nachgeforderten Steuer.
Um eine marktübliche Miete zu verteidigen, braucht es eine rationale und erklärbare Methode. Ideal ist eine Kombination von Ansätzen wie der Preisvergleichsmethode (CUP) und der Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus Method).
Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige. Entscheidend sind daher ein guter Mietvertrag und eine laufend gepflegte Dokumentation mit Beschreibung der gewählten Methode, den verwendeten Eingangsdaten und dem Ergebnis zur Marktbandbreite des Preises.
Die Miete zwischen verbundenen Personen ist ein strategisches Thema. Sie betrifft nicht nur die Einkommensteuer, sondern überschneidet sich mit Umsatzsteuer und Buchhaltung und beeinflusst den Cashflow sowie den Unternehmenswert bei Transaktionen.

MIETVERHÄLTNISSE ZWISCHEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN?

Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen, Steuerrisiken zu vermeiden.

ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Warum sich das Finanzamt mit der Miete zwischen verbundenen Unternehmen befasst

Für das Finanzamt ist die Miete zwischen verbundenen Unternehmen aus einem einfachen Grund ein attraktives Thema: Es handelt sich um einen leicht greifbaren Bereich. Hier kann der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Marktpreis und der intern festgelegten Miete die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer erheblich beeinflussen. Ist die Miete künstlich niedrig, sinken die Aufwendungen bei der einen Gesellschaft und zugleich die steuerpflichtigen Einnahmen bei der anderen. Unter Umständen wird der Gewinn auch in eine niedriger besteuerte Einheit verlagert.

Ist die Miete dagegen überhöht, wird der Gewinn in ein anderes Glied der Gruppe verlagert, was einer aggressiven Steueroptimierung dienen kann. Die Steuerverwaltung prüft deshalb, ob die vertraglich vereinbarte Miete zwischen verbundenen Personen von dem Betrag abweicht, den unabhängige Parteien unter üblichen Marktbedingungen vereinbart hätten.

Grundlage dieses Ansatzes ist der Fremdvergleichsgrundsatz, im Englischen als arm's length principle bekannt. Er schlägt sich in den Regeln zur Korrektur der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nieder. Diese greifen, wenn die Bedingungen zwischen verbundenen Personen von denen zwischen unabhängigen Personen abweichen und die Abweichung die Bemessungsgrundlage mindert.

Die steuerliche Korrektur der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer zwischen verbundenen Personen ist in § 23 Abs. 7 des tschechischen Einkommensteuergesetzes (Gesetz Nr. 586/1992 Slg., im Folgenden „EStG“) geregelt. In der Praxis lohnt es sich, die Verrechnungspreise (einschließlich der Miete) auch steuerlich abzusichern. Unterstützung dabei bietet die Steuerberatung. Das EStG ist dabei in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden. In der Praxis bedeutet das: Das Finanzamt kann die Bemessungsgrundlage so korrigieren, als hätte die Miete der Marktmiete entsprochen. Weist der Steuerpflichtige nicht nach, dass der vereinbarte Preis nahe am Marktniveau liegt, riskiert er eine Steuernachforderung und die damit verbundenen Sanktionen.

Dieser Grundsatz gilt nicht nur für große multinationale Konzerne. Er betrifft auch rein tschechische Unternehmen, Familienholdings und Fälle, in denen ein Eigentümer eine Immobilie an seine eigene Gesellschaft vermietet.

Ein weiterer Grund für das gesteigerte Interesse der Steuerverwaltung: Die Miete für Immobilien ist oft eine bedeutende und langfristige Position bei den Aufwendungen oder Erträgen. Eine falsch festgesetzte Miete ist daher kein einmaliger Fehler, sondern ein grundlegender Fehler, der sich über mehrere Besteuerungszeiträume vervielfacht.

Bei einer Steuerprüfung können sich so Nachforderungen für mehrere Jahre anhäufen. Zusammen mit Verzugszinsen und Strafzuschlag wird der Gesamtbetrag für das Unternehmen sehr schmerzhaft. Solchen Folgen lässt sich vorbeugen, indem riskante Aufwandspositionen laufend ausgewertet werden. Das fasst auch der Artikel Risikopositionen in der Steuererklärung 2026: Auf welche Unternehmensaufwendungen Sie achten sollten und wie Sie sie sicher verteidigen zusammen. Die Verzugszinsen entsprechen dem Reposatz der Tschechischen Nationalbank (ČNB) am ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahres zuzüglich 14 Prozentpunkten. Der Strafzuschlag beträgt 20 % der nachgeforderten Steuer. Zudem nutzt das Finanzamt immer häufiger ausgefeilte Analysewerkzeuge. Damit kann es Daten aus dem Liegenschaftskataster (katastr nemovitostí), aus Jahresabschlüssen oder aus internen Mietdatenbanken abgleichen.

Man darf nicht vergessen, dass sich bei der Miete zwischen verbundenen Personen Steuer-, Gesellschafts- und Privatrecht überschneiden. Deshalb ist es sinnvoll, Mietverhältnisse auch im weiteren Kontext der Gruppenstruktur und der Beziehungen zwischen den Gesellschaftern im Rahmen des Gesellschaftsrechts, der Holdings und Strukturen zu betrachten. Entscheidend ist nicht nur, wie viel sich die verbundenen Gesellschaften in Rechnung stellen. Es kommt auch darauf an, wie das Verhältnis nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.) (im Folgenden „tschBGB“) ausgestaltet ist, wie es in der Buchhaltung abgebildet wird, welche Auswirkungen es auf die Umsatzsteuer hat und ob es der wirtschaftlichen Realität der Transaktion entspricht.

Ein typisches Problem entsteht, wenn in der Miete die Finanzierung eines Teils einer Investition, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Übernahme spezifischer Risiken versteckt ist. Diese Elemente sind dann weder im Vertrag noch in der Mietkalkulation transparent ausgewiesen. Gerade in solchen Fällen erleben die Anwälte und Steuerberater der Anwaltskanzlei ARROWS häufig Folgendes: Der Mandant hielt die Gestaltung der Miete für „banal“, das Finanzamt bewertete die Situation jedoch völlig anders.

Für Unternehmer ist entscheidend: Die Miete zwischen verbundenen Unternehmen ist nicht nur eine interne Zahl, auf die sich Eigentümer oder Management einigen. Sie muss vor der Außenwelt Bestand haben: vor dem Finanzamt, dem Abschlussprüfer, der finanzierenden Bank, möglichen Investoren oder dem Käufer der Gesellschaft. Wird das Unternehmen von einem Investor oder Käufer geprüft, lohnt sich auch ein Blick auf die typischen rechtlichen und steuerlichen Mängel aus dem Beitrag So bereiten Sie Ihr Unternehmen auf den Verkauf vor: Rechtliche und steuerliche Mängel, die eine Transaktion am häufigsten scheitern lassen.

Die Gestaltung der Miete beeinflusst damit nicht nur die Steuerposition. Sie wirkt sich auch auf den Unternehmenswert, die Qualität des Cashflows und die Verhandlungsposition bei Transaktionen aus. Die Miete zwischen verbundenen Personen sollte daher als strategisches Thema verstanden werden und nicht bloß als technisches Detail der Buchhaltung.

Wann Unternehmen als verbunden gelten und welche Mietverhältnisse riskant sind

Ob die Regeln für verbundene Personen auf ein Mietverhältnis anwendbar sind, hängt davon ab, ob Vermieter und Mieter steuerrechtlich als verbunden gelten. Die Definition verbundener Personen findet sich in § 23 Abs. 7 EStG.

Typischerweise geht es um Beziehungen zwischen Gesellschaften innerhalb einer Gruppe: zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, zwischen Schwestergesellschaften desselben Eigentümers oder zwischen einer Gesellschaft und einer natürlichen Person – dem Eigentümer, der ihr eine Immobilie vermietet. Als verbundene Personen können aber auch Beziehungen ohne direkte Kapitalbeteiligung gelten. Das ist der Fall, wenn erheblicher Einfluss auf Leitung oder Beherrschung besteht, etwa durch Verträge, personelle Verflechtung (sog. anderweitig verbundene Personen) oder sonstige Vereinbarungen.

Typisch ist etwa, dass dieselbe Person Geschäftsführer oder Organmitglied mehrerer Gesellschaften ist, die miteinander Geschäfte machen. Ebenso typisch ist, dass eine Person unmittelbar oder mittelbar an der Leitung oder Kontrolle einer anderen Person beteiligt ist.

Mietverhältnisse, die das Finanzamt überwacht, müssen nicht nur Immobilien betreffen. Ins Visier geraten auch Mieten beweglicher Sachen wie Maschinen, Produktionslinien, Fahrzeuge oder IT-Ausstattung. Dasselbe gilt für die Überlassung von Rechten, etwa Softwarelizenzen oder die Nutzung von Marken.

In all diesen Fällen muss die vereinbarte Miete dem entsprechen, was zwischen unabhängigen Personen üblich wäre. Bei Immobilien kommt es zudem darauf an, ob Wohnräume, Büros, Lager, Produktionshallen oder Spezialobjekte vermietet werden. Die Marktmieten unterscheiden sich in den einzelnen Segmenten erheblich, und ein Laie greift leicht auf ungeeignete Vergleiche zurück.

Als riskant gelten vor allem Mieten zwischen verbundenen Personen, die deutlich über oder unter der ortsüblichen Miete für den jeweiligen Zeitraum und das jeweilige Segment liegen, wenn zugleich keine Dokumentation die Gründe für diese Abweichung erklärt. Ein typischer Fall: Der Eigentümer vermietet eine Immobilie für eine symbolische Miete an seine eigene Gesellschaft, die sämtliche Instandhaltungskosten trägt und steuerlich geltend macht.

Am anderen Ende des Spektrums steht etwa die Vermietung eines Bürogebäudes innerhalb eines multinationalen Konzerns zu einer Miete über dem Marktniveau, um Gewinne künstlich in eine andere Jurisdiktion zu verlagern. In beiden Fällen wird die Steuerverwaltung nach der wirtschaftlichen und rechtlichen Begründung des festgelegten Preises fragen.

Eine besondere Kategorie bilden Fälle, in denen die Miete formal zwischen unabhängigen Parteien vereinbart ist, tatsächlich aber versteckte Verbindungen bestehen, sodass die Partner in Wirklichkeit nicht unabhängig sind. Das kann etwa zwei Gesellschaften betreffen, deren Geschäftsführer nahe Verwandte oder langjährige Geschäftspartner sind und abgestimmt handeln.

In solchen Fällen kann das Finanzamt auf anderweitig verbundene Personen schließen. Es wendet die Verrechnungspreisregeln dann auch an, wenn der Steuerpflichtige glaubte, mit einem unabhängigen Dritten zu handeln. Manager sollten daher nicht nur die Kapitalverflechtungen im Blick haben, sondern auch die personellen und faktischen Verbindungen im unternehmerischen Umfeld. Für Unternehmensjuristen und CFOs ist es praktisch, eine interne Übersicht der verbundenen Personen in der Gruppe zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. Diese Übersicht sollte neben formalen Beteiligungen auch weitere steuerrechtlich relevante Verbindungen erfassen.

Die Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS beginnen in der Praxis häufig genau mit dieser Analyse. Erst wenn der Kreis der verbundenen Personen genau bestimmt ist, lassen sich interne Mietverhältnisse, Verrechnungspreise und Dokumentation richtig gestalten. Bei Expansionen oder Akquisitionen wird dieser Teil oft unterschätzt. Das rächt sich später bei Steuerprüfungen, wenn die Steuerverwaltung eine „versteckte“ Verbindung aufdeckt, die der Mandant steuerlich für irrelevant hielt.

Häufige Fragen zu verbundenen Personen und steuerlichen Beziehungen zwischen ihnen

1. Genügt es, zur Beurteilung der Verbundenheit nur die formale Eigentümerstruktur zu betrachten?

In der Praxis genügt das nicht. Das Steuerrecht kennt auch anderweitig verbundene Personen nach § 23 Abs. 7 EStG, bei denen eine Verbindung etwa durch einen Beherrschungsvertrag, eine gemeinsame Leitung oder eine Vereinbarung über ein abgestimmtes Vorgehen entstehen kann. Gerade in solchen Fällen lohnt es sich, die konkrete Struktur mit den Anwälten der Anwaltskanzlei ARROWS unter beratung@arws.cz zu besprechen, damit alle relevanten Risiken richtig bewertet werden.

2. Gilt eine Miete zwischen einer natürlichen Person – dem Eigentümer – und ihrer eigenen Gesellschaft immer als Miete zwischen verbundenen Personen?

In den meisten Fällen ja. Der Eigentümer hat beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft und gilt in der Regel als verbundene Person im Sinne von § 23 Abs. 7 EStG. Die Miete sollte daher den Marktbedingungen entsprechen und belegt sein, sonst droht eine Steuernachforderung bei der Gesellschaft wie bei der natürlichen Person. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr konkretes Verhältnis unter die Regeln für verbundene Personen fällt, wenden Sie sich an die Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS über beratung@arws.cz.

3. Wie verhält es sich mit der Verbundenheit bei einem Gemeinschaftsunternehmen, an dem mehrere Investoren kleinere Anteile halten?

Das hängt davon ab, ob jemand beherrschenden Einfluss erlangt oder ob Vereinbarungen zu einem abgestimmten Vorgehen bei Abstimmungen oder bei der Leitung führen. Auch eine Minderheitsbeteiligung kann mit erheblichem Einfluss und damit mit der Stellung einer verbundenen Person einhergehen. Bei komplexeren Eigentums- und Vertragsstrukturen ist es daher praktischer, nicht zu improvisieren und sich von den Spezialisten der Anwaltskanzlei ARROWS eine maßgeschneiderte rechtliche und steuerliche Analyse erstellen zu lassen. Sie erreichen sie über beratung@arws.cz.
ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Rechtsrahmen für die Festlegung der Miete zwischen verbundenen Personen

Die Festlegung der Miete zwischen verbundenen Gesellschaften stützt sich im tschechischen Recht auf mehrere zentrale Vorschriften, die zusammen betrachtet werden müssen. Grundlage ist das Steuerregime der Einkommensteuer, konkret § 23 Abs. 7 EStG. Danach kann die Steuerverwaltung die Bemessungsgrundlage korrigieren, wenn die Preise von Transaktionen zwischen verbundenen Personen nicht den zwischen unabhängigen Parteien üblichen Preisen entsprechen.

Hinzu kommen die Regeln über die sog. Verrechnungspreise. Sie sind zwar nicht in einem eigenen Gesetz geregelt, knüpfen aber an den allgemeinen Fremdvergleichsgrundsatz und an internationale Standards an, insbesondere an die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Ist das Mietverhältnis zwischen verbundenen Personen Teil einer umfassenderen Transaktionskette in der Gruppe, beurteilt die Steuerverwaltung das Ganze gerade aus Sicht des Transfer Pricing.

Zum Rechtsrahmen gehört auch das tschBGB, konkret seine Bestimmungen über die Miete (§ 2201 ff.) und über die Miete von Geschäftsräumen (§ 2302 ff.). Die zivilrechtliche Seite ist wesentlich, denn ein richtig gestalteter Mietvertrag ist der erste Schritt, um den tatsächlichen Inhalt des Verhältnisses zu verteidigen.

Entspricht der Vertrag nicht der Realität oder ist er zu allgemein gehalten, kann die Steuerverwaltung behaupten, es handle sich faktisch um eine andere Art von Transaktion, etwa um verdeckte Finanzierung, Dienstleistungen oder ungerechtfertigte Bereicherung. Die Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS verbinden daher bei der Festlegung der Miete zwischen verbundenen Unternehmen stets die steuerliche Perspektive mit einer sorgfältigen Vertragsgestaltung, damit die Transaktion rechtlich wie wirtschaftlich stimmig ist.

Ebenso wichtig ist die Umsatzsteuer. Die Vermietung von Immobilien ist nach § 56a des tschechischen Mehrwertsteuergesetzes (Gesetz Nr. 235/2004 Slg., im Folgenden „MwStG“) grundsätzlich ohne Vorsteuerabzugsrecht von der Umsatzsteuer befreit. Umsatzsteuerpflichtige, die eine Immobilie an einen anderen Umsatzsteuerpflichtigen für dessen wirtschaftliche Tätigkeit vermieten, können jedoch zur Besteuerung der Miete optieren. Das wirkt sich unmittelbar auf den Cashflow und auf die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer aus.

Bei der Miete zwischen verbundenen Personen ist darauf zu achten, dass Miete und Umsatzsteuer stimmig gestaltet sind. Das gilt besonders, wenn eine Gesellschaft Teile einer Immobilie an mehrere Einheiten vermietet, von denen einige zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind und andere nicht. Fehler in diesem Bereich können nicht nur zu Umsatzsteuernachforderungen führen, sondern auch zu ernsten Streitigkeiten über die richtige Höhe des geltend gemachten Vorsteuerabzugs und dessen spätere Berichtigung.

Bei grenzüberschreitenden Mieten, vor allem bei beweglichen Sachen oder immateriellen Vermögenswerten, spielen auch internationale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eine Rolle. In manchen Fällen kann die Miete als Lizenzgebühr oder sonstige Einkunft gelten, was sich auf die Quellensteuer und die Aufteilung der Besteuerung zwischen den Staaten auswirkt.

Ist Vermieter oder Mieter eine ausländische Einheit, muss geprüft werden, ob die Struktur des Mietverhältnisses eine Betriebsstätte in der Tschechischen Republik oder im Ausland begründet. Die rechtlichen und steuerlichen Regeln entwickeln sich hier rasch, und ohne spezialisierte Beratung besteht ein hohes Risiko falscher Schlussfolgerungen.

Zum Rechtsrahmen gehören auch die allgemeine Missbrauchsklausel und die Regeln gegen aggressive Steueroptimierung. Diese Grundsätze enthält die tschechische Abgabenordnung (Gesetz Nr. 280/2009 Slg., im Folgenden „AO“), und die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entwickelt sie weiter. Kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass ein Mietverhältnis zwischen verbundenen Personen vorrangig gestaltet wurde, um einen dem Gesetzeszweck widersprechenden Steuervorteil zu erlangen, kann es diesen Vorteil versagen.

In der Praxis bedeutet das: Auch ein formal einwandfreier Mietvertrag mit gut berechneter Miete hat unter Umständen keinen Bestand, wenn der Transaktion ein echter wirtschaftlicher Grund fehlt. Wir empfehlen daher, nicht nur vom „Gesetzestext“ auszugehen. Überlegen Sie auch, wie die Steuerverwaltung die jeweilige Struktur im Kontext der gesamten Geschäftstätigkeit der Gruppe sehen wird. Genau auf dieser Ebene helfen die Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS ihren Mandanten, die Risiken geplanter Schritte schon vor deren Umsetzung zu bewerten.

Wie Sie die marktübliche Miete zwischen verbundenen Unternehmen in der Praxis bestimmen

Die marktübliche Miete zwischen verbundenen Unternehmen lässt sich nicht mit einem kurzen Blick auf ein Immobilienportal oder einer Anfrage beim bekannten Makler bestimmen. Der Fremdvergleichsgrundsatz verlangt eine rationale, wiederholbare und erklärbare Methode, vor allem für den Fall einer Steuerprüfung.

In der Praxis werden verschiedene Methoden verwendet. Sie beruhen entweder auf dem Vergleich mit vergleichbaren Markttransaktionen oder auf einem kosten- bzw. ertragsorientierten Ansatz. Für kleine und mittlere Unternehmen eignet sich oft eine Kombination mehrerer Ansätze. Sie liefert eine ausreichend robuste Argumentation, ohne ein übermäßig teures Gutachten- oder Ökonomieprojekt zu erfordern.

Vergleichbare Marktmieten (Comparables)

Am häufigsten und am naheliegendsten ist die sog. Preisvergleichsmethode (Comparable Uncontrolled Price – CUP). In der Praxis sucht man Mietverträge zwischen unabhängigen Personen, die dem zu beurteilenden Mietverhältnis zwischen verbundenen Einheiten möglichst ähnlich sind.

Bei Immobilien geht es vor allem um eine ähnliche Lage, Gebäudeart, Größe und Struktur der Mietfläche, den technischen Zustand, die Ausstattung, die Mietdauer und weitere Bedingungen wie Inflationsklauseln, Garantien, Umfang der Leistungen oder Reparaturpflichten. Bei der Miete von Maschinen oder IT-Technik sucht man vergleichbare kommerzielle Angebote von Leasinggesellschaften, Herstellern oder Vermietern von Spezialtechnik.

Der Schlüsselbegriff ist hier die Vergleichbarkeit. In der Praxis findet man selten ein völlig identisches Mietverhältnis. Deshalb sind Anpassungen nötig, die die Unterschiede zwischen den verglichenen Transaktionen abbilden.

Vergleichen Sie etwa die Miete moderner Büros im Zentrum einer Großstadt mit der Miete in einem älteren Gebäude am Stadtrand, genügt es nicht, den Preis pro Quadratmeter umzurechnen. Unterschiedliche Qualität, verfügbare Dienstleistungen oder Parkmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob die Miete Ausstattung, Parkplätze, Empfangsdienste, Sicherheitsleistungen oder andere Vorteile umfasst, die am Markt üblicherweise gesondert berechnet werden.

Für kleinere Mietverhältnisse kann eine sorgfältig erstellte Übersicht vergleichbarer Angebote und abgeschlossener Verträge genügen, ergänzt um vernünftige Anpassungen und eine Begründung der Unterschiede. Bei bedeutenderen Transaktionen lohnt sich ein Sachverständigengutachten oder eine Marktstudie, die den weiteren Kontext berücksichtigt, etwa die Mietentwicklung im jeweiligen Segment.

Die Anwälte und Steuerberater der Anwaltskanzlei ARROWS helfen Mandanten häufig, den Auftrag für Gutachter oder Beratungsfirmen so zu formulieren, dass das Ergebnis die Argumentation bei einer Steuerprüfung tatsächlich stützt und nicht bloß ein formales Dokument für den Aktenordner bleibt. Der Vorteil der Preisvergleichsmethode: Finanzämter, Abschlussprüfer und Management verstehen sie gut. Ihre Schwäche ist oft der Mangel an hochwertigen und detaillierten Daten, besonders bei speziellen oder sehr großen Mietverhältnissen.

In den letzten Jahren sind Immobilienstatistiken und Preiskarten besser verfügbar geworden. Häufig erfassen sie aber nicht alle relevanten Parameter eines Mietverhältnisses. Diese Daten sollten daher nur eine von mehreren Grundlagen sein und nicht die einzige entscheidende Quelle. Eine Kombination aus Marktdaten, Vertragsmustern und fachlichem Urteil ist in der Praxis die am besten zu verteidigende Lösung.

Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus)

Bei manchen Arten von Mietverhältnissen zwischen verbundenen Unternehmen ist es schwierig oder praktisch unmöglich, einen gut vergleichbaren Marktpreis zu finden. Das betrifft typischerweise einzigartige Immobilien, spezielle Produktionsanlagen oder die konzerninterne Vermietung von Vermögenswerten, die vorrangig für eine bestimmte Gesellschaft der Gruppe angeschafft wurden.

In diesen Fällen kommt die Kostenaufschlagsmethode (Cost Plus Method) zum Einsatz. Sie geht von den Kosten des Vermieters für Anschaffung und Betrieb des Vermögenswerts aus und schlägt eine branchenübliche angemessene Marge auf.

In der Praxis werden dazu Anschaffungskosten, Abschreibungen, Finanzierung, Betriebskosten (Reparaturen, Instandhaltung, Versicherung, Grundsteuer, Energie in einem der Miete angemessenen Umfang) und weitere zugehörige Positionen detailliert analysiert. Aus diesen Kosten wird eine „Basis“ berechnet. Auf sie wird ein Aufschlag angewandt, der die Rendite der Investition und einen angemessenen Gewinn des Vermieters sichert. Der Aufschlag sollte entweder durch Marktdaten belegt sein (etwa die übliche Rendite von Immobilien im jeweiligen Segment) oder durch eine interne Konzernrichtlinie, die bei ähnlichen Transaktionen einheitlich angewandt wird.

Beliebt ist die Kostenaufschlagsmethode vor allem bei Gruppen mit einem breiteren Portfolio vermieteter Vermögenswerte, die ein internes Kalkulationsmodell einführen und die Mietberechnung damit automatisieren. Vorteile sind Transparenz und Wiederholbarkeit. Nachteile können der Aufwand der Datenerhebung und das Risiko sein, dass einzelne Kosten falsch zugeordnet oder nicht berücksichtigt werden.

Bei Immobilien ist zudem darauf zu achten, dass die Mietrendite nicht in direktem Widerspruch zum Üblichen auf dem Immobilienmarkt steht. Sonst könnte die Steuerverwaltung argumentieren, der resultierende Preis liege außerhalb der Marktbandbreite.

Die Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS stellen in der Praxis häufig fest, dass ein Kostenmodell zwar vorbereitet, aber weder vertraglich noch intern dokumentiert ist. Bei einer Steuerprüfung fehlt dann die Erklärung, warum gerade dieser Aufschlag gewählt wurde und ob er einheitlich angewandt wird.

Für die Verteidigung einer nach der Kostenaufschlagsmethode festgelegten Miete ist daher entscheidend, die interne Dokumentation rechtzeitig vorzubereiten. Dazu gehören die Beschreibung der Methode, die verwendeten Eingangsdaten und die Genehmigungsprozesse.

Ertragsorientierte und kombinierte Ansätze

Bei manchen Mietverhältnissen, vor allem bei Gewerbeimmobilien oder bei Vermögenswerten, die direkt ertragsbringende Cashflows erzeugen, wird in der Praxis auch der Ertragsansatz genutzt. Er stellt darauf ab, welche Rendite der jeweilige Vermögenswert im betreffenden Marktsegment erzielt oder erzielen sollte.

Aus diskontierten Cashflows oder erwarteten Renditeparametern wird eine wirtschaftlich angemessene Miete abgeleitet. In der Praxis wird die Ertragsmethode oft mit Marktdaten kombiniert. Bei Einkaufszentren oder Logistikparks richtet sich die Miete etwa sowohl nach den Renditeerwartungen des Investors als auch nach den Preisen in der jeweiligen Lage und im jeweiligen Segment.

Für kleinere Unternehmer und mittelständische Unternehmen kann ein reines Ertragsmodell zu komplex sein. Viele seiner Grundsätze lassen sich aber auch in einfacherer Form nutzen, etwa als Kontrollrechnung.

Führt die Miete zwischen verbundenen Personen im Vergleich zum Markt zu einer extrem niedrigen oder sehr hohen effektiven Rendite der Investition, ist das ein Signal, die Miete gegebenenfalls neu festzulegen. Für Investoren und Holdings mit Immobilienportfolios ist diese Sichtweise unerlässlich, weil sie die steuerlichen und rechtlichen Aspekte mit der langfristigen Anlagestrategie verbindet.

In der Praxis entsteht daher oft ein kombinierter Ansatz: Den Grundrahmen der Miete liefern Marktvergleiche, ein Kostenmodell überprüft ihn, und gegebenenfalls folgt eine Kontrolle der Rendite.

Ein solches Vorgehen lässt sich vor dem Finanzamt in der Regel sehr gut verteidigen. Es zeigt, dass das Management nicht den ersten „gefühlten“ Preis übernommen, sondern systematisch nach einer marktgerechten Lösung gesucht hat. Die Anwälte und Steuerberater der Anwaltskanzlei ARROWS können in diesen Prozessen die geschäftliche, finanzielle und rechtliche Seite koordinieren.

Häufige Fragen zum Nachweis der marktüblichen Miete und zu ihrer Dokumentation

1. Genügen ein paar ausgedruckte Inserate aus einem Immobilienportal als Nachweis der marktüblichen Miete?

In der Regel nicht. Angebotspreise müssen nicht den tatsächlich vereinbarten Mieten entsprechen, weitere Vertragsbedingungen bleiben unberücksichtigt, und es fehlen Anpassungen für Unterschiede in Qualität, Leistungen oder Lage. Inserate können eine ergänzende Grundlage sein, sollten aber um weitere Daten und einen Kommentar ergänzt werden. Bei der Vorbereitung einer solchen Argumentation helfen Ihnen die Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS nach Kontaktaufnahme unter beratung@arws.cz.

2. Brauchen wir für jedes Mietverhältnis ein Sachverständigengutachten?

Nicht immer. Bei bedeutenden oder atypischen Mietverhältnissen kann ein Sachverständigengutachten Ihre Position bei einer etwaigen Steuerprüfung aber deutlich stärken. Bei kleineren Transaktionen reicht oft eine gut dokumentierte interne Analyse, die der Bedeutung und dem Umfang der Miete angemessen ist. Wenn Sie unsicher sind, wann ein Gutachten sinnvoll und wann es unnötiger Aufwand ist, beraten Sie sich mit den Fachleuten der Anwaltskanzlei ARROWS über beratung@arws.cz.

3. Wie oft sollten wir die marktübliche Miete überprüfen?

Das hängt von der Laufzeit des Mietvertrags, der Marktdynamik und der Bedeutung der Miete für Ihr Wirtschaften ab. Allgemein empfiehlt sich zumindest eine regelmäßige Überprüfung, die durch eine Inflationsklausel, eine Gebäudesanierung oder eine wesentliche Marktveränderung ausgelöst werden kann. Bei Mieten zwischen verbundenen Personen sollten Sie zudem verfolgen, ob die Gestaltung noch dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Bei praktischen Regeln für die Mietüberprüfung unterstützt Sie die Anwaltskanzlei ARROWS; schreiben Sie einfach an beratung@arws.cz.
ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Dokumentation und Beweislast bei der Miete zwischen verbundenen Personen

Einer der am meisten unterschätzten Aspekte der Miete zwischen verbundenen Unternehmen ist die Dokumentation. Rechtlich und steuerlich reicht es nicht, die Miete sachlich richtig festzulegen. Entscheidend ist, diese Festlegung bei einer Steuerprüfung oder in einem Streit auch nachweisen zu können.

Die Beweislast im Bereich der Verrechnungspreise liegt nach § 92 AO weitgehend beim Steuerpflichtigen. In der Praxis bedeutet das: Belegen Sie nicht, wie und warum Sie die Miete festgelegt haben, kann die Steuerverwaltung eine eigene Schätzung vornehmen und die Bemessungsgrundlage nach ihrer Sicht des Marktpreises korrigieren.

Grundlage der Dokumentation ist ein guter Mietvertrag. Er beschreibt eindeutig den Mietgegenstand, die Höhe der Miete, die Bedingungen für ihre Änderung, den Umfang der erbrachten Leistungen, die Reparaturpflichten, werterhöhende Investitionen, Sanktionen und weitere wesentliche Parameter.

Bei der Miete zwischen verbundenen Personen ist besonders wichtig, dass der Vertrag dem tatsächlichen Ablauf der Transaktion entspricht und keine „Papierbedingungen“ enthält, die in der Praxis nicht eingehalten werden. Das Finanzamt vergleicht den Vertrag oft mit Rechnungen, Buchhaltung, Baudokumentation und weiteren Unterlagen. Jede Unstimmigkeit kann als Argument dienen, dass der angegebene Preis nicht dem tatsächlichen Inhalt der Transaktion entspricht.

Eine weitere Ebene ist die Dokumentation der Methode zur Mietfestlegung. Sie sollte die gewählte Methode beschreiben (Marktvergleich, Kostenmodell, Kombination), die verwendeten Eingangsdaten nennen (Daten zu vergleichbaren Mieten, Kosten, Abschreibungspläne, Investitionen, Marktstatistiken) und festhalten, welche Bandbreite marktüblicher Mieten ermittelt wurde.

Bei mittleren und größeren Gruppen empfiehlt sich eine kurze Verrechnungspreisdokumentation zu den Mietverhältnissen. Sie fasst die Hauptargumente strukturiert zusammen und lässt sich leicht aktualisieren. Die Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS können eine solche Dokumentation in einem Format erstellen, das den Erwartungen der Steuerverwaltung und der Abschlussprüfer entspricht.

Eine besondere Rolle spielen interne Richtlinien und Beschlüsse der Gesellschaftsorgane. Beschließt etwa eine Holding eine konzernweite Mietrichtlinie mit Grundsätzen für Mietberechnung, Indexierung, Aufteilung werterhöhender Investitionen und Abrechnung von Leistungen, sollte diese Richtlinie schriftlich festgehalten und vom zuständigen Organ (Vorstand, Geschäftsführer) genehmigt werden.

Bei einer Prüfung lässt sich dann belegen, dass die Miete nicht ad hoc festgelegt wurde, sondern Teil eines systematischen Konzernansatzes ist. Das stützt das Argument, dass die Transaktionen wirtschaftlich begründet und nicht vorrangig steuerlich motiviert sind.

Bei einer Steuerprüfung mit Fokus auf die Miete zwischen verbundenen Personen verlangt die Steuerverwaltung in der Regel Verträge, Nachträge, Rechnungen, Buchungsunterlagen, Kostenbelege sowie gegebenenfalls Sachverständigengutachten und interne Analysen. Sie kann auch Angaben zu vergleichbaren Mieten, Fotos oder Unterlagen zum technischen Zustand der Immobilie, eine Beschreibung der Nutzung des Mietgegenstands und weitere Unterlagen anfordern.

Deshalb ist es von Vorteil, die Dokumentation laufend vorzubereiten, statt sie erst zusammenzusuchen, wenn die Prüfungsanordnung eintrifft. Die Anwaltskanzlei ARROWS vertritt Mandanten regelmäßig bei Steuerprüfungen und unterstützt die Kommunikation mit der Steuerverwaltung. Die Informationen werden sachlich bereitgestellt, ohne das Streitrisiko unnötig zu erhöhen.

Risiken bei Mietverhältnissen zwischen verbundenen Personen

Mögliche Probleme

Wie ARROWS hilft (beratung@arws.cz)

Falsch festgesetzte Miete: Es gibt keine klare Methode, die Miete ist „gefühlt“ festgelegt und hält einem Marktvergleich nicht stand

Überprüfung von Mietverträgen und Kalkulationen: Die Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS analysieren bestehende Mietverhältnisse, schlagen eine Preisanpassung vor und erstellen eine verständliche Dokumentation zum Fremdvergleichsgrundsatz.

Unzureichende Dokumentation für das Finanzamt : Es fehlen Unterlagen zur Berechnungsmethode der Miete und zu vergleichbaren Transaktionen

Aufbau und Erstellung der Dokumentation: Die Anwaltskanzlei ARROWS erstellt Ihnen eine übersichtliche Dokumentation zu Ihren Mietverhältnissen, einschließlich der Argumentation aus Verrechnungspreissicht und Empfehlungen für künftige Aktualisierungen.

Steuerprüfung mit Fokus auf die Miete zwischen verbundenen Personen: Es drohen Steuernachforderung, Verzugszinsen, Strafzuschlag und ein langwieriger Streit

Vertretung bei Prüfungen und Streitigkeiten: Die Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS vertreten Sie gegenüber dem Finanzamt, helfen bei der Beantwortung von Aufforderungen und führen bei Bedarf Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren.

Geplante Umstrukturierung oder geplanter Unternehmensverkauf: Bestehende konzerninterne Mietverhältnisse erschweren die Transaktion und mindern den Unternehmenswert

Strukturierung der Mietverhältnisse vor der Transaktion: Die Anwaltskanzlei ARROWS hilft, Mietverträge so zu gestalten oder anzupassen, dass sie transparent und marktgerecht sind und für Investoren oder finanzierende Banken kein Hindernis darstellen.

Grenzüberschreitende Miete innerhalb der Gruppe: Unklarheiten bei Besteuerung, Betriebsstätte und Quellensteuern

Internationale Steuer- und Rechtsberatung: Über das Netzwerk ARROWS International sorgt die Anwaltskanzlei ARROWS für eine abgestimmte Lösung mit lokalen Beratern im Ausland und gestaltet die Mietverhältnisse im Einklang mit internationalen Standards.

ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Besonderheiten der Immobilienmiete zwischen verbundenen Unternehmen

Die Immobilienmiete zwischen verbundenen Unternehmen gehört zu den sensibelsten Bereichen der Steuerverwaltung. Immobilien haben einen hohen Wert, die Miete läuft oft langfristig und beeinflusst das Ergebnis der Gruppe maßgeblich.

Ein typisches Modell: Die Immobilie gehört einer speziellen Immobiliengesellschaft (SPV), der operative Betrieb findet in einer anderen Gesellschaft statt, die die Räume anmietet. Dieses Modell hat rationale Gründe: Risikotrennung, Finanzierung und die Möglichkeit, Immobilie oder Geschäftsbetrieb später getrennt zu verkaufen. Zugleich wirft es Fragen auf: Entspricht die Miete dem Marktniveau, oder verbirgt sich darin eine unangemessene Gewinnumverteilung in der Gruppe?

Bei der Festlegung der Immobilienmiete zwischen verbundenen Personen sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. Dazu gehören Lage und Art der Immobilie (Büro, Lager, Produktion, Einzelhandel, Spezialflächen), technischer Zustand und Ausstattung, Umfang der Umbauten durch den Mieter, Mietdauer, Verlängerungsoptionen und Belegungsgarantien. Hinzu kommen Höhe und Struktur der Leistungen, Servicegebühren und weitere Posten, die am Markt üblicherweise entweder in der Miete enthalten sind oder gesondert berechnet werden.

Investiert der Vermieter etwa umfangreich in werterhöhende Maßnahmen nach den Wünschen des Mieters, ist es völlig legitim, dass sich diese Investition in der Miethöhe oder in einem gesonderten Ratenmechanismus niederschlägt. Aus Sicht des Finanzamts muss dieses Verhältnis aber transparent und wirtschaftlich erklärbar sein.

Ein großes Thema ist die Aufteilung von Investitionen und Reparaturen zwischen Eigentümer und Mieter. Tätigt der Mieter als verbundene Person eine Investition in fremdes Vermögen, die steuerlich als werterhöhende Maßnahme nach § 33 EStG gilt, ist zu klären, wie sie buchhalterisch und steuerlich erfasst wird und wie sie sich auf die Miete auswirkt.

In manchen Fällen empfiehlt es sich, die Grundmiete zu senken und einen besonderen Vergütungsmechanismus für die werterhöhende Maßnahme einzuführen. In anderen Fällen wird die Investition über die Mietdauer berücksichtigt oder über die Verpflichtung des Eigentümers, die Immobilie für eine bestimmte Zeit nicht zu verkaufen. Entscheidend ist, dass die Gestaltung für beide Seiten wirtschaftlich sinnvoll ist und dem entspricht, was unabhängige Personen unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten. Die Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS helfen Mandanten häufig, solche Investitionen so zu strukturieren, dass sie sowohl dem tschBGB als auch den steuerlichen Regeln entsprechen.

Ebenso wichtig ist die Wahl des Umsatzsteuerregimes. Wie oben erwähnt, ist die Vermietung von Immobilien nach § 56a MwStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Ein Umsatzsteuerpflichtiger, der eine Immobilie an einen anderen Umsatzsteuerpflichtigen für dessen wirtschaftliche Tätigkeit vermietet, kann jedoch zur Besteuerung der Miete optieren.

Erhebt der Vermieter Umsatzsteuer auf die Miete von Gewerbeflächen, ist er in der Regel zum Vorsteuerabzug aus Investitionen und Betriebskosten berechtigt. Zugleich muss er die Bemessungsgrundlage richtig bestimmen und Umsatzsteuer auf die Miete abführen. Bei der Miete zwischen verbundenen Personen ist daher darauf zu achten, dass die Umsatzsteuer gesetzeskonform angewandt und nicht rein zur Steueroptimierung in der Gruppe genutzt wird. Bei gemischter Nutzung einer Immobilie (teils Vermietung an Unternehmer mit vollem Vorsteuerabzug, teils an Nichtunternehmer oder steuerbefreite Einheiten) sind Koeffizienten zu verfolgen und Vorsteuerberichtigungen nach § 78a MwStG vorzunehmen. Das ist in der Praxis eine häufige Fehlerquelle.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Fälle, in denen die Miete zwischen verbundenen Personen zur Vorbereitung eines Unternehmens- oder Immobilienverkaufs eingesetzt wird. Steigt etwa kurz vor dem Verkauf die Miete zwischen SPV und Betriebsgesellschaft deutlich, oder wird die Immobilie zu einem stark vom Markt abweichenden Preis übertragen, kann der Verdacht einer gezielten Manipulation des Vermögenswerts oder der Rentabilität entstehen.

In solchen Fällen sollten eine sorgfältig begründete Argumentation, Sachverständigengutachten und eine stimmige Vertragsdokumentation vorliegen, um die wirtschaftliche Logik dieser Schritte zu erklären. Die Anwaltskanzlei ARROWS verfügt aus Due-Diligence- und Transaktionspraxis über umfangreiche Erfahrung mit solchen Situationen und kann Mietverhältnisse so gestalten, dass sie eine Transaktion nicht blockieren.

Miete beweglicher Sachen, IT-Ausstattung und Fahrzeuge zwischen verbundenen Personen

Die Miete beweglicher Sachen zwischen verbundenen Personen gilt auf den ersten Blick als weniger riskant als die Immobilienmiete. In der Praxis kann sie jedoch ebenso gravierende steuerliche und rechtliche Folgen haben. Typischerweise geht es um Firmenfahrzeuge, Produktionsmaschinen, Labor- oder Medizinausstattung, IT-Technik oder Spezialgeräte. Eine Gesellschaft der Gruppe schafft sie an und vermietet sie anschließend an die übrigen Gesellschaften.

Die Gründe für eine solche Gestaltung sind meist rational: zentraler Einkauf, effizientere Finanzierung, bessere Serviceverträge. Wie bei Immobilien muss die Miete aber den Marktbedingungen entsprechen und ordnungsgemäß dokumentiert sein.

Bei der Festlegung der Miete für bewegliche Sachen geht man in der Praxis häufig von der Kostenaufschlagsmethode aus. Berücksichtigt werden Anschaffungskosten, Abschreibungen, Finanzierung, Versicherung, Service und weitere Betriebskosten, auf die eine angemessene Marge aufgeschlagen wird. Wichtig ist eine passende Mietdauer, abgestimmt auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts, den Restwert und die vereinbarten vertraglichen Garantien.

Bei Fahrzeugen spielen etwa die Finanzierungsart (Leasing, Kredit, Eigenmittel), die geplante Kilometerleistung, Servicepakete und weitere Leistungen eine Rolle, die ein unabhängiger Mieter gesondert bezahlen müsste. Ist die Miete zu niedrig, kann ein Teil der Aufwendungen beim Mieter steuerlich nicht anerkannt und Steuer nachgefordert werden. Eine zu hohe Miete kann dagegen als verdeckte Gewinnausschüttung oder Gewinnverlagerung in eine andere Gesellschaft gewertet werden.

Bei IT-Ausstattung und Software begegnet man oft einer Kombination aus Hardwaremiete und Lizenzgebühren für Software. Hier ist sorgfältig zu unterscheiden, was Miete beweglicher Sachen und was Lizenzleistung oder immaterielles Recht ist, denn das steuerliche und buchhalterische Regime unterscheidet sich.

Bei grenzüberschreitenden Beziehungen unterliegen Lizenzzahlungen zudem besonderen Regeln und können nach internationalen Abkommen der Quellensteuer unterliegen. Kombiniert eine Gruppe die zentrale Anschaffung der IT-Infrastruktur in einer Gesellschaft mit konzerninterner Vermietung und Weiterberechnung von Lizenzen, sollten diese Ströme in der internen Verrechnungspreisdokumentation transparent beschrieben werden. Die Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS koordinieren in solchen Fällen die rechtliche, steuerliche und IT-Perspektive, damit sich Verträge und Preise verteidigen lassen.

Typisch für die Miete beweglicher Sachen ist eine hohe Dynamik: häufigerer Austausch, verschiedene Kombinationen aus Miete, Leasing und operativer Finanzierung, viele Einzelpositionen. Das stellt höhere Anforderungen an interne Prozesse und Kontrollen.

Ohne klare Regeln kann es leicht passieren, dass einige Mietverhältnisse zwischen verbundenen Personen stimmig und marktgerecht gestaltet sind, während andere als „historisches Erbe“ ohne klare wirtschaftliche Begründung fortbestehen. Eine regelmäßige Bestandsaufnahme dieser Verhältnisse hilft, solche Risiken rechtzeitig aufzudecken und zu beheben. Die Anwälte und Steuerberater der Anwaltskanzlei ARROWS können sie in Form thematischer Audits durchführen.

Grenzüberschreitende Miete, Betriebsstätte und Quellensteuer

Die grenzüberschreitende Miete zwischen verbundenen Personen bringt eine weitere Ebene der Komplexität mit sich. Sobald eine Partei des Mietverhältnisses im Ausland ansässig ist, kommen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Betriebsstättenregeln ins Spiel. Häufig gelten auch Vorschriften anderer Staaten, die Miete, Lizenzgebühren und sonstige Einkünfte anders verstehen können.

Eine falsch gestaltete grenzüberschreitende Miete kann zu Doppelbesteuerung und unerwarteten Quellensteuern führen oder umgekehrt dazu, dass bestimmte Einkünfte unbesteuert bleiben. Dafür interessieren sich sowohl das tschechische Finanzamt als auch ausländische Steuerverwaltungen. Die Grundfrage lautet, unter welche Einkunftsart die Miete nach dem jeweiligen DBA fällt. Bei der Immobilienmiete ist die Lage relativ klar: Besteuert wird in der Regel in dem Staat, in dem die Immobilie liegt, entsprechend Artikel 6 des OECD-Musterabkommens.

Bei der Vermietung beweglicher Sachen oder immaterieller Vermögenswerte kann die Miete jedoch als Unternehmensgewinn (Artikel 7 des OECD-Musterabkommens), als Lizenzgebühr (Artikel 12) oder als sonstige Einkunft (Artikel 21) qualifiziert werden. Danach richten sich auch die Regeln für Besteuerung und Quellensteuer. Eine falsche Einordnung kann dazu führen, dass ein Zahler in der Tschechischen Republik unerwartet Quellensteuer abführen muss oder dass der Mieter im Ausland die Steuer nicht korrekt anrechnen kann.

Ein weiteres Risiko ist die Begründung einer Betriebsstätte. Vermietet eine ausländische Gesellschaft einer tschechischen Firma Räume oder Anlagen und übt sie zugleich weitere Tätigkeiten in der Tschechischen Republik aus, ist zu prüfen, ob deren Umfang eine Betriebsstätte nach Artikel 5 des jeweiligen DBA begründet.

In diesem Fall müsste ein Teil des Gewinns der ausländischen Gesellschaft in der Tschechischen Republik versteuert werden. Das erfordert gesonderte Aufzeichnungen, Steuererklärungen und oft auch die Registrierung für weitere Steuern. Umgekehrt kann auch eine tschechische Gesellschaft, die bewegliches Vermögen oder eine Immobilie ins Ausland vermietet, dort eine Betriebsstätte begründen, wenn ihre Tätigkeit hinreichend intensiv und nachhaltig ist.

Grenzüberschreitende Mietverhältnisse sind ein Bereich, in dem die internationale Reichweite der Anwaltskanzlei ARROWS über das Netzwerk ARROWS International voll zum Tragen kommt. Die Abstimmung zwischen dem tschechischen Steuer- und Rechtsumfeld und den Regeln ausländischer Jurisdiktionen ist unerlässlich, damit die Mietstruktur effizient und zugleich rechtskonform und im Einklang mit internationalen Standards ist.

In der Praxis heißt das: Bei der Festlegung von Miete und Verträgen werden nicht nur das tschechische Steuerregime und der Fremdvergleichsgrundsatz berücksichtigt, sondern auch die Auswirkungen im Staat der anderen Vertragspartei.

Häufige Fragen zu grenzüberschreitenden Mietverhältnissen und steuerlichen Zusammenhängen

1. Müssen wir uns bei grenzüberschreitender Miete immer mit der Quellensteuer befassen?

Das hängt von der Art der Miete und dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Die Frage ist aber immer zu prüfen, denn ein fehlerhaftes Vorgehen kann zu Steuernachforderungen und Sanktionen in der Tschechischen Republik und im Ausland führen. Bei der Gestaltung grenzüberschreitender Mieten empfiehlt es sich daher, die Spezialisten der Anwaltskanzlei ARROWS und ihre ausländischen Kollegen im Netzwerk ARROWS International einzubeziehen. Sie erreichen sie unter beratung@arws.cz.

2. Kann schon die Miete allein eine Betriebsstätte begründen?

Die bloße Vereinnahmung von Mieten aus einer Immobilie begründet in der Regel keine Betriebsstätte. Sind mit der Miete aber weitere Leistungen, Personal oder wiederholte Geschäftstätigkeit verbunden, steigt das Betriebsstättenrisiko. Jeder Fall ist individuell anhand des konkreten Vertrags und des Tätigkeitsumfangs zu beurteilen. Genau bei dieser Art von Analyse hilft Ihnen die Anwaltskanzlei ARROWS nach Kontaktaufnahme unter beratung@arws.cz.

3. Wie lässt sich der Fremdvergleichsgrundsatz in verschiedenen Staaten in Einklang bringen?

Am besten mit einer einheitlichen Verrechnungspreisrichtlinie für die gesamte Gruppe, die internationale Standards beachtet und zugleich die lokalen Anforderungen der einzelnen Steuerverwaltungen berücksichtigt. Die Anwälte und Steuerexperten der Anwaltskanzlei ARROWS und des Netzwerks ARROWS International können die Erstellung einer solchen Richtlinie und Dokumentation länderübergreifend koordinieren. Beginnen können Sie mit einer unverbindlichen Beratung unter beratung@arws.cz.
ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Die häufigsten Fehler bei der Miete zwischen verbundenen Personen und ihre Folgen

Aus der Praxis der Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS lassen sich mehrere wiederkehrende Fehler erkennen, die Unternehmer und Manager bei der Miete zwischen verbundenen Unternehmen machen. Der erste und am weitesten verbreitete Fehler ist das Fehlen einer klaren Methode zur Mietfestlegung.

Der Preis ist oft das Ergebnis historischer Gewohnheit, einer internen Absprache zwischen den Eigentümern oder des Versuchs, andere Transaktionen in der Gruppe „auszugleichen“. Marktdaten oder ein durchdachtes Kostenmodell stützen ihn nicht. In einer Zeit, in der die Finanzämter den Verrechnungspreisen erhöhte Aufmerksamkeit widmen, ist ein solcher Ansatz sehr riskant.

Ein zweiter häufiger Fehler ist eine unzureichende Vertragsdokumentation. Unternehmer gehen manchmal davon aus, dass eine Rahmenvereinbarung oder eine „Gentlemen's Agreement“ zwischen verbundenen Personen genügt, weil „alles in der Familie bleibt“.

Kommt es aber zu einer Steuerprüfung, einem Gesellschafterstreit oder einer geplanten Transaktion mit einem externen Investor, wird das Fehlen eines konkreten, gut formulierten Mietvertrags zu einem ernsten Problem. Ein unklarer oder fehlender Vertrag eröffnet der Steuerverwaltung Raum für die Auslegung, die Miete sei faktisch eine andere Art von Leistung oder ein Teil der Aufwendungen sei steuerlich nicht abzugsfähig.

Die dritte Fehlerkategorie ist die Unterschätzung der Wechselwirkungen mit anderen Vorschriften und Bereichen. Die Mietgestaltung wirkt sich nicht nur auf die Einkommensteuer aus, sondern auch auf Umsatzsteuer, Grundsteuer und Buchhaltung, gegebenenfalls auch auf Pflichten nach IFRS, wenn die Gruppe nach internationalen Standards berichten muss.

So kann eine falsche Aufteilung von Miete und Leistungen zu Fehlern bei der Umsatzsteuer führen, während eine zu niedrige Miete das dargestellte Bild der Finanzlage verzerren kann. Im Fall einer Insolvenz oder Zwangsvollstreckung kann sich zudem zeigen, dass konzerninterne Mietverhältnisse andere Gläubiger benachteiligen, was weitere rechtliche Risiken mit sich bringt.

Die Folgen dieser Fehler sind oft härter, als Unternehmer annehmen. Das Finanzamt kann die Miete auf Marktniveau neu bewerten, die Differenz bei der Einkommensteuer nachfordern, Verzugszinsen festsetzen und einen Strafzuschlag verhängen.

Die Verzugszinsen entsprechen dem Reposatz der ČNB am ersten Tag des jeweiligen Kalenderhalbjahres zuzüglich 14 Prozentpunkten (§ 251f AO). Der Strafzuschlag beträgt 20 % der nachgeforderten Steuer (§ 251h AO). Zeigt sich, dass die Mietgestaltung zu aggressiver Steueroptimierung geführt hat, drohen auch Reputationsschäden und in Extremfällen strafrechtliche Konsequenzen (z. B. nach § 240 des tschechischen Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 40/2009 Slg., im Folgenden „StGB“) wegen Steuerverkürzung).

Bei grenzüberschreitenden Mieten ist zudem damit zu rechnen, dass eine vergleichbare Prüfung auch im Ausland stattfindet, was die möglichen Kosten verdoppelt. Es ist daher sinnvoll, Fehler vorherzusehen und ihnen durch eine systematische Gestaltung der Mietverhältnisse vorzubeugen. Das umfasst rechtliche Aspekte (Verträge, Gesellschaftsdokumente, Einhaltung der Vorschriften) ebenso wie steuerliche und wirtschaftliche (Preisfestlegungsmethoden, Berechnungen, Dokumentation).

Die Anwaltskanzlei ARROWS ist hier ein Partner, der die rechtliche, steuerliche und transaktionsbezogene Sicht verbinden kann. Sie hilft, die Miete zwischen verbundenen Unternehmen so zu gestalten, dass sie langfristig verteidigbar ist und die Strategie der Gruppe unterstützt. Wenn Sie ein präventives Audit bestehender Verhältnisse benötigen oder ein konkretes Problem mit dem Finanzamt haben, schreiben Sie an beratung@arws.cz.

Interne Regeln in der Gruppe festlegen

Einzelne Mietverträge sind wichtig. Echte Stabilität bei der Miete zwischen verbundenen Personen bringen aber erst systematische interne Regeln. Eine Unternehmensgruppe mit mehreren Immobilien, Fahrzeugen oder anderen innerhalb der verbundenen Einheiten vermieteten Vermögenswerten sollte sich nicht auf Ad-hoc-Lösungen verlassen. Sie braucht eine klare Richtlinie dazu, wie die Miete festgelegt, aktualisiert und dokumentiert wird.

Eine solche Richtlinie ist meist Teil einer umfassenderen Verrechnungspreisrichtlinie. Diese beschreibt die Grundsätze für alle wesentlichen konzerninternen Transaktionen, einschließlich Dienstleistungen, Finanzierung, Lizenzen und Vermietung von Vermögenswerten.

Die internen Regeln sollten etwa festlegen, welche Methode für welche Art von Mietverhältnis gilt, welche Eingangsdaten zu erheben sind, wie oft die Miete überprüft wird und wer für ihre Genehmigung verantwortlich ist. Zudem empfiehlt es sich, Schwellenwerte zu bestimmen: Ab welcher Miethöhe oder Bedeutung einer Transaktion sind Rechts- und Steuerberater einzubeziehen oder ist eine förmliche Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen?

Bei internationalen Gruppen ist sicherzustellen, dass die internen Regeln die Anforderungen verschiedener Steuerverwaltungen beachten und internationalen Standards entsprechen. Gerade hier zahlt sich die Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei ARROWS aus, die eine solche Richtlinie im tschechischen und internationalen Kontext erstellen oder überarbeiten kann.

Die Rolle des externen Rechtsberaters endet jedoch nicht bei der Erstellung von Dokumenten. Ebenso wichtig ist die laufende Unterstützung des Managements bei Entscheidungen über neue Mietverhältnisse, Immobilieninvestitionen, die Reorganisation der Gruppe oder die Vorbereitung auf den Einstieg eines Investors.

In solchen Situationen ist ein Team hilfreich, das sowohl die rechtlichen und steuerlichen Aspekte der Miete zwischen verbundenen Unternehmen als auch die geschäftliche Realität der jeweiligen Branche versteht. Dank ihres breiten Spezialisierungsspektrums und der Vernetzung mit Steuerberatern und weiteren Experten kann die Anwaltskanzlei ARROWS dem Management eine praktische und verständliche Einschätzung der Auswirkungen verschiedener Varianten geben.

Bei Fragen mit Auslandsbezug bietet das Netzwerk ARROWS International einen erheblichen Vorteil. Es ermöglicht eine abgestimmte Lösung mit Anwälten und Steuerberatern im Ausland, ohne dass der Mandant selbst mehrere Beraterteams suchen und steuern muss.

Häufige Fragen zur internen Mietrichtlinie in der Gruppe

1. Lohnt sich eine formale interne Mietrichtlinie überhaupt, wenn wir in der Gruppe nur wenige Mietverträge haben?

Bei kleineren Gruppen kann die Regel einfacher ausfallen. Eine klar definierte und dokumentierte Grundrichtlinie erleichtert Ihnen aber auch dann die Verteidigung der Miete bei einer etwaigen Prüfung erheblich und bietet einen Rahmen für die künftige Entwicklung. Bei der Ausarbeitung einer angemessenen und zugleich praktischen Richtlinie unterstützt Sie die Anwaltskanzlei ARROWS, die Sie unter beratung@arws.cz erreichen.

2. Wer im Unternehmen soll für die Einhaltung der Regeln zur Miete zwischen verbundenen Personen verantwortlich sein?

In der Praxis arbeiten CFO, Leitung der Rechtsabteilung, Controlling-Teams und oft auch HR oder Betrieb zusammen, wenn die Miete das Arbeitsumfeld beeinflusst. Entscheidend ist, dass die Verantwortung für die Vertragserstellung, die Preisgenehmigung und die Aktualisierung der Dokumentation klar festgelegt ist. Bei der Festlegung von Zuständigkeiten und Prozessen hilft Ihnen die Anwaltskanzlei ARROWS, die solche Regeln bereits bei zahlreichen Mandanten eingeführt hat; wenden Sie sich an beratung@arws.cz.

3. Wie oft sollten wir die interne Mietrichtlinie überprüfen?

Die Richtlinie sollte ein lebendiges Dokument sein, das sich an Änderungen der Gesetzgebung, der Geschäftstätigkeit der Gruppe und der Marktlage anpasst. Allgemein empfiehlt sich zumindest eine regelmäßige Überprüfung, etwa alle paar Jahre oder bei wesentlichen Veränderungen in der Gruppe (Akquisition, Umstrukturierung, Einstieg eines Investors). Die Anwaltskanzlei ARROWS kann eine solche Überprüfung effizient und unter Berücksichtigung der aktuellen Steuerpraxis durchführen; schreiben Sie einfach an beratung@arws.cz.
ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Fazit

Die Miete zwischen verbundenen Unternehmen ist kein bloßer interner Buchungsvorgang. Sie ist ein rechtlich und steuerlich sensibler Bereich, auf den sich die Steuerverwaltungen zunehmend konzentrieren.

Eine richtig festgelegte Miete muss dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, wirtschaftlich verteidigbar sein und sich mit einer konkreten Methode und Dokumentation belegen lassen. Unternehmer, Manager und Investoren sollten konzerninterne Mietverhältnisse als strategisches Element verstehen. Es beeinflusst nicht nur die aktuelle Steuerbelastung, sondern auch den Unternehmenswert, die Verhandlungsposition bei Transaktionen und das Ansehen gegenüber Banken, Investoren und Behörden.

In der Praxis bewährt sich eine Kombination mehrerer Methoden zur Mietfestlegung – Marktvergleiche, Kostenansatz und Renditekontrolle –, ergänzt um eine gute Vertragsdokumentation und interne Regeln für die gesamte Gruppe.

Wichtig ist, scheinbar „einfache“ Situationen nicht zu unterschätzen. Dazu zählen die Vermietung einer Immobilie durch den Eigentümer an seine Gesellschaft oder die Miete von Firmenfahrzeugen innerhalb einer Holding, denn gerade hier findet das Finanzamt oft Ansatzpunkte für Nachforderungen und Sanktionen. Laufende Pflege der Dokumentation und regelmäßige Überprüfung der Mietverhältnisse sind viel günstiger, als die Folgen einer Steuerprüfung rückwirkend für mehrere Jahre zu bewältigen.

Für Unternehmer, Management und Investoren ist es zugleich wichtig, einen Partner zu haben, der die rechtlichen, steuerlichen und geschäftlichen Aspekte der Miete zwischen verbundenen Unternehmen versteht.

Die Anwaltskanzlei ARROWS bietet diese Kombination an Fachwissen, ist bis zu 350 000 000 CZK (ca. 14,4 Mio. EUR) berufshaftpflichtversichert und kann in Zusammenarbeit mit dem Netzwerk ARROWS International auch grenzüberschreitende Mietverhältnisse gestalten. Wenn Sie Fehler, Schäden, Verzögerungen oder Bußgelder nicht riskieren wollen, ist es sicherer, die Festlegung der Miete und die zugehörigen Verträge Fachleuten anzuvertrauen. Für ein präventives Audit, die Festlegung interner Regeln oder die Lösung eines konkreten Streits können Sie sich jederzeit per E-Mail an die Anwaltskanzlei ARROWS wenden: beratung@arws.cz.

FAQ – Fragen zu Verrechnungspreisen, Miete und verbundenen Personen

1. Woran erkenne ich, dass die Miete zwischen unseren verbundenen Unternehmen „marktüblich“ ist?

Grundsätzlich sollte die Miete in einer vernünftigen Preisbandbreite liegen, die unabhängige Parteien unter vergleichbaren Bedingungen für eine ähnliche Miete zahlen oder vereinnahmen würden. In der Praxis bedeutet das, Marktdaten, ein Kostenmodell oder eine Kombination davon zu nutzen und dieses Vorgehen zu dokumentieren. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre derzeitige Miete der Marktbandbreite entspricht, sollten Sie eine unabhängige Überprüfung durch die Fachleute der Anwaltskanzlei ARROWS vornehmen lassen, die Sie unter beratung@arws.cz erreichen.

2. Droht mir eine Steuernachforderung, wenn die Miete zwischen verbundenen Personen deutlich unter dem ortsüblichen Niveau liegt?

Ja. Weicht die Miete wesentlich vom Marktpreis ab und haben Sie dafür keine überzeugende wirtschaftliche Erklärung, kann das Finanzamt die Bemessungsgrundlage nach § 23 Abs. 7 EStG auf das Niveau der Marktmiete korrigieren. Das führt zu Steuernachforderung, Verzugszinsen und möglicherweise auch zu einem Strafzuschlag sowie zu weiteren Streitigkeiten über Umsatzsteuer oder verdeckte Gewinnausschüttung. In einer solchen Situation sollten Sie nicht auf die Prüfung warten, sondern die Mietgestaltung mit den Anwälten der Anwaltskanzlei ARROWS unter beratung@arws.cz besprechen.

3. Brauche ich für die Miete zwischen verbundenen Unternehmen immer einen formalen Mietvertrag?

Ja. Ein guter schriftlicher Mietvertrag ist bei verbundenen Personen praktisch unerlässlich: zum einen, damit das Rechtsverhältnis nach dem tschBGB klar ist, zum anderen als zentrales Beweismittel bei einer Steuerprüfung nach der AO. Der Vertrag sollte dem tatsächlichen Ablauf der Miete entsprechen und alle wesentlichen Parameter enthalten, einschließlich des Mechanismus zur Festlegung und Änderung der Miete. Haben Sie keinen Vertrag oder ist er veraltet, sollten Sie ihn von Fachleuten erstellen oder überprüfen lassen.

4. Ist es sinnvoll, sich mit Verrechnungspreisen und Dokumentation zu befassen, wenn wir kein großer multinationaler Konzern sind?

Ja. Die Regeln für verbundene Personen und der Fremdvergleichsgrundsatz gelten auch für rein tschechische Gruppen, Familienunternehmen und kleinere Holdings. Die Finanzämter konzentrieren sich in den letzten Jahren immer häufiger auch auf mittelständische Unternehmen, bei denen ein hoher Anteil konzerninterner Transaktionen, einschließlich Mieten, die Bemessungsgrundlage erheblich beeinflussen kann. Eine angemessen umfangreiche Dokumentation und klare interne Regeln sind daher auch bei kleineren Strukturen sinnvoll. Bei deren Einrichtung hilft Ihnen die Anwaltskanzlei ARROWS; schreiben Sie einfach an beratung@arws.cz.

5. Was tun, wenn das Finanzamt bei einer Prüfung die Miete zwischen verbundenen Personen beanstandet?

Zunächst ist es wichtig, sachlich und überlegt zu reagieren, Fristen nicht zu unterschätzen und sofort alle relevanten Unterlagen zusammenzutragen. Sinnvoll ist es, erfahrene Anwälte und Steuerberater einzubeziehen, die die Argumentation der Steuerverwaltung und den üblichen Prüfungsablauf kennen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln oder eine akzeptable Lösung aushandeln können.
6. Welche Vorteile bietet eine langfristige Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei ARROWS in diesem Bereich?
Eine langfristige Zusammenarbeit ermöglicht es den Anwälten der Anwaltskanzlei ARROWS, Ihr Geschäft, die Struktur Ihrer Gruppe und die Besonderheiten Ihrer Branche genau kennenzulernen. So lassen sich Mietverhältnisse, interne Regeln und Dokumentation vorausschauend planen, Risiken beseitigen, bevor Probleme entstehen, und rasch auf Gesetzesänderungen oder neue Anforderungen der Finanzverwaltung reagieren. Die Kanzlei ist zudem bis zu 350 000 000 CZK berufshaftpflichtversichert und kann dank des Netzwerks ARROWS International auch Ihre internationalen Bedürfnisse abdecken; den ersten Schritt machen Sie mit einer einfachen E-Mail an beratung@arws.cz.

HABEN SIE WEITERE FRAGEN? KONTAKTIEREN SIE UNS

ARROWS Rechtsanwaltskanzlei

Über den Autor

JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.
JUDr. Jakub Dohnal, Ph.D., LL.M.

Rechtsanwalt, Managing Partner

Jakub Dohnal ist Rechtsanwalt und geschäftsführender Partner von ARROWS. Er widmet sich Unternehmensverkäufen, Investoreneinstiegen und Immobilientransaktionen – meist auf der Seite des Eigentümers, der ein Unternehmen verkauft, dessen Wert er über Jahre aufgebaut hat, und sicherstellen muss, dass die Transaktion zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen wird.