Sponsoring und Spenden aus steuerlicher Sicht
Wie Sie die Förderung von Sport oder Wohltätigkeit vertraglich richtig gestalten, damit sie als Betriebsausgabe voll abzugsfähig ist
Nach tschechischem Recht werden Sponsoring und Spenden steuerlich unterschiedlich behandelt. Sponsoring setzt eine echte Gegenleistung in Form von Werbung voraus. Eine Spende ist dagegen unentgeltlich. Kann ein Unternehmen nicht belegen, was es für seinen Beitrag erhalten hat, kann das Finanzamt (finanční úřad) den Aufwand anzweifeln und Steuern sowie Strafzuschläge nachfestsetzen. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie beide Regelungen unterscheiden, was in den Vertrag gehört und welche Nachweise Sie für eine Prüfung aufbewahren sollten.

Zusammenfassung
Grundlegende steuerliche Unterschiede und warum man den Vertrag nicht unterschätzen sollte
Sponsoring und Spenden werden steuerlich unterschiedlich beurteilt. Sponsoring umfasst eine Gegenleistung wie Werbung oder Sichtbarkeit. Eine Spende erfolgt dagegen ohne Gegenleistung. Für den Sponsor ist Sponsoring eine steuerlich abzugsfähige Werbeausgabe. Für den Empfänger ist Sponsoring steuerpflichtiges Einkommen, während eine Spende oft von der Steuer befreit sein kann.
Ohne eindeutigen schriftlichen Vertrag droht, dass das Finanzamt (finanční úřad) die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen anzweifelt. In der Praxis lohnt es sich daher, den Vertrag und die damit verbundene steuerliche Beurteilung von Spezialisten für Steuerrecht prüfen zu lassen. Andernfalls können Sanktionen und Geldbußen folgen, weil die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Die Juristen der Anwaltskanzlei ARROWS sind auf die Erstellung und Prüfung von Verträgen spezialisiert, damit Ihre Förderung von Sport oder Wohltätigkeit auf einer soliden steuerlichen Grundlage steht.
Ein unzureichend dokumentiertes oder vertraglich unklar gestaltetes Sponsoring bzw. eine solche Spende kann dazu führen, dass der Steuerabzug verweigert, die Bemessungsgrundlage erhöht und anschließend Strafzuschläge verhängt werden. Solchen Situationen sollte man mit einer sorgfältigen rechtlichen Vorbereitung vorbeugen.
Rechtliche Abgrenzung von Sponsoring und Spende in der tschechischen Rechtsordnung
Sponsoring und Spende sind in der tschechischen Rechtsordnung in mehreren Rechtsakten geregelt. Das Grundverständnis ergibt sich aus verschiedenen rechtlichen und steuerlichen Vorschriften. Nach dem tschechischen Gesetz über die Regulierung der Werbung (Gesetz Nr. 40/1995 Slg.) ist Sponsoring definiert als „Beitrag, der mit dem Ziel geleistet wird, die Herstellung oder den Verkauf von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder sonstige Leistungen des Sponsors zu fördern“.
Diese Definition betont, dass es sich um einen Beitrag handelt, der die eigene Geschäftstätigkeit oder wirtschaftliche Tätigkeit des Sponsors fördern soll. Mündet ein Sponsoring in einen Streit über die Abzugsfähigkeit des Aufwands oder über die Art der Leistung, kann es hilfreich sein, auch die steuerlichen Regeln für problematische Forderungen zu kennen (siehe Unbezahlte Forderungen im B2B-Bereich: Wann sich Forderungsausfälle als Betriebsausgabe geltend machen lassen und wie Sie die strengen Anforderungen des Finanzamts erfüllen). Sponsor ist eine juristische oder natürliche Person, die einen solchen Beitrag zu diesem Zweck leistet.
Die Spende ist dagegen im tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.) und im Steuergesetz geregelt. Nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch liegt eine Schenkung vor, wenn der Schenker durch einen Schenkungsvertrag das Eigentumsrecht an einer Sache unentgeltlich überträgt oder sich verpflichtet, dem Beschenkten die Sache unentgeltlich zu übereignen. Der Beschenkte nimmt die Schenkung bzw. das Angebot an.
Entscheidend ist gerade die Unentgeltlichkeit: Eine Spende darf dem Spender im Gegenzug keine Gegenleistung und keinen Vorteil verschaffen. Gespendet werden können Geldmittel, bewegliche oder unbewegliche Sachen, Forderungen, übertragbare Vermögensrechte oder sonstige Vermögenswerte.
Steuerlich maßgeblich sind in erster Linie die Bestimmungen des tschechischen Einkommensteuergesetzes (Gesetz Nr. 586/1992 Slg., im Folgenden „ZDP“). Entscheidend ist darin die Unterscheidung zwischen steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen und den Voraussetzungen, unter denen Spenden von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können.
Die Abgrenzung von Sponsoring und Spende ist in der Praxis nicht immer eindeutig, deshalb kommt es häufig zu Irrtümern und Fehlern. Gerät die Sache wegen der Einordnung der Leistung (Spende oder Sponsoring) oder wegen der Werbenachweise in einen Konflikt mit den Behörden, bewegt man sich typischerweise bereits im Bereich der Handels- und Gerichtsstreitigkeiten. Das Gesetz enthält zwar keine ausdrückliche Definition des Sponsorings als steuerlicher Aufwand, seine Beurteilung stützt sich aber auf die allgemeine Regelung in § 24 Abs. 1 ZDP, mit der wir uns im folgenden Abschnitt befassen.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben: allgemeiner Rahmen und Anwendung auf Sponsoring
Damit eine Ausgabe als Aufwand steuerlich abzugsfähig ist, muss sie nachweislich zur Erzielung, Sicherung oder Erhaltung steuerpflichtiger Einkünfte getätigt worden sein. Diese Regel legt § 24 Abs. 1 ZDP fest. Sie ist der grundlegende Filter für die Beurteilung aller betrieblichen Ausgaben.
Sponsoringausgaben sind im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, daher muss der Sponsor den Zusammenhang zwischen diesen Ausgaben und der Erzielung von Einkünften nachweisen. Wichtig ist, dass der Sponsor belegen kann, dass es sich um Ausgaben zur Erzielung, Sicherung oder Erhaltung steuerpflichtiger Einkünfte handelt und dass die jeweilige Sponsoringaktivität samt Gegenleistung tatsächlich stattgefunden hat.
Werbe- und Marketingausgaben sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, obwohl sie in § 24 Abs. 1 ZDP nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Beim Sponsoring handelt es sich um eine Ausgabe für Werbung und Marketing, deren tatsächliche Durchführung belegt werden muss.
Hier liegt das erste Risiko: Legt der Sponsoringvertrag die konkrete Werbung oder Sichtbarkeit nicht klar fest, wird das Finanzamt voraussichtlich von einer Spende und nicht von Sponsoring ausgehen. Ähnlich streng werden auch andere „Grenzfälle“ bei Vertragsbeziehungen mit steuerlichen Risiken beurteilt (vgl. Externe Dienstleister oder Arbeitnehmer: Wie Sie Vertragsbeziehungen richtig gestalten und die Steuerrisiken einer verdeckten Beschäftigung vermeiden). Eine Spende ist dabei in vielen Fällen ein steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand.
Sehr wichtig ist auch die Abgrenzung zwischen Sponsoring und Repräsentationsaufwand. Repräsentationsausgaben, die das Gesetz als Ausgaben für „Bewirtung, Erfrischungen und Geschenke“ definiert, sind nach § 25 Abs. 1 Buchst. t) ZDP steuerlich nicht abzugsfähig.
Sponsoring sollte als Ausgabe für Werbung und Marketing verankert werden, nicht als Repräsentationsaufwand. Ist der Vertrag unbestimmt oder geht aus ihm hervor, dass es eher um einen Beitrag ohne Bezug zur Werbung geht, droht, dass das Finanzamt ihn als Repräsentationsaufwand einstuft und den steuerlichen Abzug verweigert.
Die Spende als steuerliche Ausgabe und die Möglichkeit ihres Abzugs von der Bemessungsgrundlage
Eine Spende ist grundsätzlich ein steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand. Das bedeutet, dass sie für sich genommen nicht zu den Aufwendungen gehört, die die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern. Die Rechtsordnung sieht jedoch eine wichtige Möglichkeit vor: Eine Spende ist zwar kein Aufwand, unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber als sogenannter „Abzugsposten“ von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
Diese Unterscheidung ist wesentlich und wird oft missverstanden. Eine Spende senkt nicht direkt die Steuer, sondern die Grundlage, auf der die Steuer berechnet wird. Praktisch bedeutet das: Spendet eine natürliche Person mit einem Steuersatz von 15 % 10 000 CZK (ca. 410 EUR), spart sie 1 500 CZK (ca. 60 EUR) Steuern. Bei einem Satz von 23 % würde sie 2 300 CZK (ca. 90 EUR) sparen. Für Unternehmer ist dieser Unterschied wichtig, um den tatsächlichen Steuervorteil zu verstehen.
Voraussetzungen für den Abzug von Spenden bei natürlichen Personen
Natürliche Personen, einschließlich selbständig Erwerbstätiger (OSVČ), können den Wert von Spenden von der Bemessungsgrundlage abziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das erste Kriterium ist ein Mindestbetrag.
Die Spenden müssen insgesamt 2 % der Bemessungsgrundlage übersteigen oder mindestens 1 000 CZK (ca. 40 EUR) pro Jahr betragen. Spendet eine natürliche Person im Jahr weniger als 1 000 CZK bzw. weniger als 2 % ihrer Bemessungsgrundlage, kann sie die Spende überhaupt nicht abziehen.
Das zweite Kriterium ist eine Höchstgrenze. Die Standardgrenze liegt zwar bei 15 % der Bemessungsgrundlage, dank der kürzlich verlängerten gesetzlichen Ausnahmen gilt jedoch weiterhin eine erhöhte Obergrenze. Eine natürliche Person kann daher auch für das Jahr 2026 Spenden bis zu 30 % ihrer Bemessungsgrundlage abziehen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Mindestbeträge erreicht werden.
Das dritte Kriterium ist der Zweck der Spende. Die Spende muss einem im Gesetz genannten Empfänger und für die dort aufgeführten Zwecke gewährt werden. Typischerweise sind das Spenden für Bildung, Kultur, Umwelt, Wohltätigkeit und Sport. Die vollständige Aufzählung finden Sie in § 15 Abs. 1 ZDP.
Gerade die Sportförderung gehört zu den Zwecken, die das Gesetz ausdrücklich anerkennt. Eine Spende an einen Sportverein, die die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt, kann somit steuerlich berücksichtigt werden, allerdings nur bis zu den genannten Prozentgrenzen.
Voraussetzungen für den Abzug von Spenden bei juristischen Personen
Für juristische Personen gelten andere Regeln als für natürliche Personen. Bei juristischen Personen beträgt der Mindestwert einer einzelnen unentgeltlichen Leistung 2 000 CZK (ca. 80 EUR).
Die Höchstgrenze für den Spendenabzug liegt bei juristischen Personen standardmäßig bei 10 % der Bemessungsgrundlage. Auch hier hat der Gesetzgeber die Ausnahme jedoch verlängert, sodass Unternehmen im Jahr 2026 bis zu 30 % ihrer Bemessungsgrundlage abziehen können. Ein Unternehmen kann zwar keine Spende unter 2 000 CZK abziehen, die maximal mögliche Steuerersparnis durch Spenden ist im Jahr 2026 aber dreimal so hoch wie im Standardfall.
Für juristische Personen gelten zudem Einschränkungen hinsichtlich des Empfängers. Sie können nur an bestimmte Empfänger spenden: an Gemeinden, Regionen, Organisationseinheiten des Staates, Veranstalter öffentlicher Sammlungen oder juristische Personen mit Sitz in der Tschechischen Republik (Stiftungen, Institute, Vereine oder gemeinnützige Organisationen).
Ein Sportverein, der die Rechtsform einer zu Erwerbszwecken gegründeten Handelsgesellschaft hat, erfüllt diese Voraussetzungen nicht automatisch. Entscheidend sind seine rechtliche Struktur und der Zweck, zu dem er gegründet wurde.
Entscheidend ist, dass eine Spende beim Empfänger im Ergebnis überhaupt nicht besteuert werden muss, wenn es sich um unentgeltlich gewährte Geldmittel handelt und der Empfänger eine gemeinnützige Organisation ist. Genau darin unterscheiden sich Spenden steuerlich vom Sponsoring, bei dem der Empfänger den erhaltenen Betrag als Einkünfte aus Geschäftstätigkeit versteuert.
Sponsoring und seine steuerliche Stellung beim Sponsor
Ist zwischen den Parteien vertraglich klar festgelegt, dass es sich um Sponsoring mit einer konkreten Gegenleistung (Werbung, Sichtbarkeit, Marketing) handelt, liegt aus Sicht des Sponsors ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vor. Das Wesen des Sponsorings besteht in der finanziellen oder materiellen Förderung einer gemeinnützigen Veranstaltung, Person oder Organisation, allerdings im Austausch gegen Werbung.
Stellt ein Sponsor 50 000 CZK (ca. 2 100 EUR) zur Förderung eines Sportturniers bereit und wird dafür sein Logo auf allen Werbematerialien, Trikots, Websites und Plakaten platziert, handelt es sich um eine Ausgabe für Werbung und Marketing, die steuerlich abzugsfähig ist. Die zentrale Regel lautet: Die bloße Veröffentlichung des Namens, der Firma oder des Logos des Spenders gilt nicht als Gegenleistung, und zwar selbst dann nicht, wenn dabei der Wert des Beitrags ausdrücklich angegeben wird.
Ein steuerlicher Aufwand läge nur dann vor, wenn mit dieser Veröffentlichung zugleich für Produkte geworben oder der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen gefördert wird. Die bloße Nennung des Unternehmens als Sponsor genügt nicht. Es muss sich um echte Werbung handeln, die den Absatz fördern oder die Markenbekanntheit steigern soll.
Sehr wichtig ist, dass der Sponsor über schriftliche Unterlagen verfügt, die belegen, dass die Gegenleistung tatsächlich erbracht wurde. Stellt ein Unternehmen 100 000 CZK (ca. 4 100 EUR) für eine Sportveranstaltung bereit, kann aber weder Fotos des Logos auf einem Banner noch Inhalte des Medienpartners auf der Website der Veranstaltung vorlegen, droht, dass das Finanzamt von einer Spende ohne Gegenleistung ausgeht.
Eine solche undokumentierte Spende könnte später als steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand eingestuft werden. Eines der häufigsten praktischen Risiken ist daher die unzureichende Dokumentation der tatsächlich erbrachten Gegenleistung.
Sponsoringaufwand und Spende beim Empfänger
Aus Sicht des Empfängers werden Sponsoring und Spende völlig unterschiedlich besteuert. Erhält der Empfänger einen Sponsoringbeitrag aufgrund eines Vertrags, der eine Gegenleistung (Werbung, Sichtbarkeit) klar festlegt, handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte, die der Empfänger der Einkommensteuer unterwerfen muss. In der Praxis gilt somit für einen gemeinnützigen Empfänger dieselbe Steuerregel wie für andere von ihm erbrachte Leistungen.
Einkünfte aus der Erbringung von Werbeleistungen sind immer steuerpflichtig, auch bei gemeinnützigen Organisationen. Erhält ein Sportverein also 50 000 CZK dafür, dass er das Logo eines Unternehmens auf Trikots und Werbematerialien platziert, muss er diese Einkünfte versteuern. Die Ausgaben für diese Leistungen sind dagegen aus Sicht des Sponsors steuerwirksam und können von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.
Handelt es sich hingegen um eine Spende, liegen beim Empfänger keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Geschäftstätigkeit vor, sondern unentgeltliche Einkünfte, die in vielen Fällen von der Einkommensteuer befreit sind. Ein Sportverein, der eine Spende von 50 000 CZK ohne jede Gegenleistung erhält, muss sie nicht versteuern, wenn er das Geld im Einklang mit den gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen verwendet (typischerweise für seine sportliche Haupttätigkeit).
Zentrale Risiken und Fehler in der Vertragsgestaltung
Die Praxis zeigt, dass gerade die Grenze zwischen Sponsoring und Spende sehr oft verwischt, manchmal absichtlich, manchmal aus Unachtsamkeit. Die Anwälte der Anwaltskanzlei ARROWS erleben immer wieder Fälle, in denen Unternehmer von Forderungen des Finanzamts nach rückwirkender Berichtigung ihrer Steuererklärungen überrascht werden, weil das Sponsoring nicht richtig dokumentiert oder nicht klar als Werbeausgabe festgelegt wurde.
Die häufigsten Fehler bei der vertraglichen Gestaltung von Sponsoring
Ein häufiger erster Fehler ist mangelnde Konkretheit des Vertrags. Der Vertrag spricht von einem „Sponsoringbeitrag von 100 000 CZK zur Förderung des Turniers“, enthält aber keine detaillierte Aufzählung der konkreten Gegenleistungen. Später ist dann unklar, was genau der Empfänger erbringen sollte. Es droht, dass das Finanzamt oder ein Richter von einer Spende ausgeht, vor allem wenn die Gegenleistung tatsächlich nicht erbracht wurde oder nicht ausreichend sichtbar war.
Der zweite Fehler ist die Verwendung vager Begriffe wie „Sponsoringspende“. Die Verbindung der Wörter „Sponsor“ und „Spende“ ist eine contradictio in adiecto: Sponsoring ist per Definition ein Austausch mit Gegenleistung, eine Spende erfolgt ohne Gegenleistung. Es empfiehlt sich daher, im Vertragstext eine Terminologie zu verwenden, die den steuerlichen Kategorien entspricht. Geht es um einen Austausch gegen Werbung, sollte der Vertrag „Sponsoringvertrag“ oder „Werbevertrag“ heißen, nicht „Spende“.
Der dritte Fehler ist das völlige Fehlen eines schriftlichen Vertrags. Das Gesetz verlangt für das Zustandekommen einer Sponsoringvereinbarung zwar keine Schriftform, steuerlich ist ein fehlender Vertrag jedoch ein erhebliches Risiko. Ohne schriftlichen Vertrag lässt sich nur sehr schwer nachweisen, welche gegenseitigen Pflichten die Parteien hatten, und das Finanzamt kann daher leicht bestreiten, dass überhaupt Sponsoring vorliegt.
Der vierte Fehler ist die unzureichende Dokumentation der tatsächlich erbrachten Gegenleistung. Der Vertrag sieht zwar die Platzierung des Logos auf den Websites des Turniers und auf den Trikots vor, es fehlen aber Fotos, Screenshots der Website oder andere Nachweise. In einem solchen Fall wird das Finanzamt zu Recht fragen, ob die Gegenleistung tatsächlich erbracht wurde.
Dokumentation und Nachweise: Was Sponsor und Empfänger aufbewahren müssen
Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist entscheidend dafür, dass Sponsoring steuerlich anerkannt wird. Das Gesetz verlangt, dass der Steuerpflichtige jede Ausgabe nachweisen kann, die er nach eigener Angabe im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften getätigt hat. Der Sponsor sollte daher folgende Belege aufbewahren:
Der erste und wichtigste Beleg sind die Vertragsunterlagen. Der Vertrag sollte beide Parteien, den Leistungsgegenstand, den Umfang der Gegenleistung sowie Fristen und Unterschriften klar festlegen. Der zweite Beleg ist der Zahlungsnachweis, also Rechnung, Kontoauszug oder Überweisungsbestätigung. Der Zahlungsnachweis muss eindeutig belegen, dass die Mittel tatsächlich überwiesen wurden.
Der dritte und sehr wichtige Beleg ist die Dokumentation der tatsächlich erbrachten Gegenleistung. In der Praxis sind das Fotos, Screenshots von Websites, Zeitungs- oder Zeitschriftenausschnitte, Aufzeichnungen aus sozialen Netzwerken oder Berichte eines Medienbeobachtungsdienstes. Diese Unterlagen belegen, dass das Logo tatsächlich platziert und sichtbar war. Bei längeren Zeiträumen sollte die Dokumentation zeitlich so gegliedert sein, dass klar ist, in welchen Zeiträumen die Werbung sichtbar war.
Der vierte Beleg kann eine Bestätigung des Empfängers sein, etwa eine E-Mail oder ein Schreiben, in dem der Empfänger bestätigt, dass er seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat. Eine solche Bestätigung ist nicht zwingend erforderlich, kann sich bei einer Steuerprüfung aber als sehr nützlicher zusätzlicher Nachweis erweisen. Auch der Empfänger (Sportverein oder Wohltätigkeitsorganisation) sollte sorgfältig dokumentieren. Er sollte den Vertrag und die Bestätigung über den Erhalt der Mittel aufbewahren.
Beim Sponsoring sollte er zudem Nachweise darüber aufbewahren, dass er im Rahmen des Vertrags tatsächlich Publicity oder Werbung erbracht hat. Bei einer Spende sollte er einen Empfangsnachweis und gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung für den Spender zur Vorlage mit der Steuererklärung haben.
Mehrwertsteuerliche Auswirkungen bei Sponsoring und Spenden
Die Mehrwertsteuer (DPH) macht das Thema Sponsoring und Spenden zusätzlich komplex. Bei der Einkommensteuer geht es darum, ob ein Aufwand steuerlich abzugsfähig ist und ob sich die Bemessungsgrundlage erhöht. Bei der Mehrwertsteuer geht es dagegen darum, ob ein steuerbarer Umsatz vorliegt und welchen Vorsteuerabzug der Leistende bzw. der Leistungsempfänger hat.
Sponsoring und Mehrwertsteuer
Stellt ein Sponsor finanzielle Mittel bereit und erhält dafür Werbung, handelt es sich mehrwertsteuerlich um die Erbringung einer Dienstleistung, konkret einer Werbeleistung. Nach dem tschechischen Mehrwertsteuergesetz (Gesetz Nr. 235/2004 Slg., im Folgenden „ZDPH“) gilt die Erbringung von Werbung als allgemeine Dienstleistung, die dem Regelsteuersatz von 21 % unterliegt. Der Empfänger des Sponsoringbeitrags (z. B. ein Sportverein) wird damit zum Erbringer einer Werbeleistung und sollte für diese Leistung Mehrwertsteuer erheben und abführen.
Praktisch bedeutet das: Erhält ein Sportverein vom Sponsor 100 000 CZK ohne Mehrwertsteuer für die Platzierung des Logos und Werbung, sollte der Verein aus diesem Betrag die Mehrwertsteuer berechnen, also 21 000 CZK (ca. 860 EUR), und sie an den Staat abführen. Der Sponsor kann diese Vorsteuer dann abziehen, sofern er die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt.
Es gibt hier jedoch eine wichtige Ausnahme für gemeinnützige Einrichtungen. Ist der Empfänger eine gemeinnützige Organisation (z. B. ein als Verein (spolek) eingetragener Sportverein), die nicht zu Erwerbszwecken gegründet wurde, kann sie für bestimmte Tätigkeiten Anspruch auf Befreiung von der Mehrwertsteuer haben.
Konkret bestimmt § 61 Buchst. d) ZDPH, dass die Erbringung von eng mit Sport oder Leibeserziehung verbundenen Dienstleistungen durch juristische Personen, die nicht zu Erwerbszwecken gegründet wurden, an Personen, die Sport ausüben, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreit ist.
Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Die Befreiung gilt für eng mit dem Sport verbundene Dienstleistungen an die Sportler selbst, nicht für Werbung für gewerbliche Unternehmen. Erbringt der Verein Werbung, handelt es sich um eine Leistung, die nicht eng mit dem Sport selbst verbunden ist. Die Befreiung greift daher nicht und die Leistung muss versteuert werden.
Spende und Mehrwertsteuer
Bei Spenden ist die Lage anders. Eine Spende ist eine unentgeltliche Leistung, und eine reine Geldspende ist nach dem ZDPH nicht steuerbar (es liegt kein steuerbarer Umsatz vor). Eine Geldspende unterliegt also nicht der Mehrwertsteuer. Spendet ein Unternehmen 100 000 CZK ohne jede Gegenleistung, entsteht aus diesem Betrag keine Pflicht zur Abführung von Mehrwertsteuer.
Doch auch hier gibt es eine Ausnahme. Betrifft die Spende Sachen (kein Geld), die der Spender seinerzeit erworben und für die er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat (z. B. hat er Waren mit Mehrwertsteuer gekauft und spendet sie nun), wird Vermögen für Zwecke verwendet, die nicht mit der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen. In diesem Fall gilt dies als fiktive entgeltliche Lieferung von Waren, und für die gespendete Sache muss Umsatzsteuer abgeführt werden.
Eine wichtige Ausnahme bildet die Regel für Werbe- oder Promotionsartikel: Überlässt der Leistende im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einen Werbe- oder Promotionsartikel (z. B. ein T-Shirt mit seinem Logo), dessen Anschaffungspreis ohne Steuer 500 CZK (ca. 20 EUR) nicht übersteigt, gilt dies nicht als Lieferung von Waren und es wird keine Mehrwertsteuer abgeführt.
Risiken und Vorgehen bei einer Prüfung durch das Finanzamt
Führt das Finanzamt eine Steuerprüfung durch, ist die Überprüfung der Berechtigung einzelner steuerlicher Ausgaben ein typisches Thema. Gerade Sponsoring und Spenden werden häufig geprüft, weil Unternehmer bei diesen Ausgabenkategorien oft Fehler machen.
Die häufigsten Feststellungen des Finanzamts
Das Finanzamt achtet typischerweise auf Fälle, in denen das Sponsoring vertraglich unbestimmt ist. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass der Vertrag keine klare Definition der Gegenleistung enthält, droht die Feststellung, dass eine Spende und damit ein steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand vorliegt. In diesem Fall erhöht das Finanzamt die Bemessungsgrundlage um den Wert des Sponsoringbeitrags und berechnet auf dieser Grundlage die Steuernachzahlung.
Die zweite typische Feststellung ist eine fehlende oder unzureichende Dokumentation darüber, dass die Gegenleistung tatsächlich erbracht wurde. Behauptet ein Sponsor, sein Logo sei auf den Trikots platziert worden, kann dies aber weder durch ein Foto noch durch einen anderen Beleg nachweisen, wird das Finanzamt von einer fingierten Ausgabe ausgehen und erneut die Bemessungsgrundlage erhöhen.
Die dritte Feststellung ist die Überschreitung der Spendengrenze. Macht eine juristische Person in ihrer Steuererklärung Spenden geltend, die 30 % ihrer Bemessungsgrundlage übersteigen (gilt für das Jahr 2026), kürzt das Finanzamt den Abzug so, dass diese gesetzliche Grenze strikt eingehalten wird, und setzt die Differenz nach.
Die vierte Feststellung ist häufig eine Abweichung zwischen Steuererklärung und Buchhaltung. Erscheint das Sponsoring in der Buchhaltung als Spende und in der Steuererklärung als Werbeausgabe, wird das Finanzamt Fragen zur Konsistenz und Glaubwürdigkeit stellen.
So verteidigen Sie sich bei einer Prüfung: praktische Schritte
Der erste und wichtigste Schritt ist eine korrekte und sorgfältige Dokumentation. Wenn Sie einen Vertrag, Zahlungsbelege sowie Fotos oder andere Nachweise der erbrachten Gegenleistung haben, sind Sie in den meisten Fällen auf der sicheren Seite. Die Juristen der Anwaltskanzlei ARROWS empfehlen, sämtliche Unterlagen ordentlich und geordnet aufzubewahren, damit sie im Fall einer Prüfung leicht verfügbar sind.
Der zweite Schritt ist die Beratung durch einen Fachmann, bevor Sie steuerlich tätig werden. Wenn Sie nicht sicher sind, ob es sich um Sponsoring oder eine Spende handelt, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt und Steuerberater. Sie helfen Ihnen, die Transaktion richtig einzuordnen und sicherzustellen, dass sie korrekt dokumentiert und abgelegt wird.
Der dritte Schritt: Führt das Finanzamt bereits eine Prüfung durch und gibt es eine Feststellung, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt kontaktieren. Er kann Sie bei Verhandlungen mit dem Finanzamt vertreten, bei der Vorbereitung von Stellungnahmen unterstützen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen.
Die Juristen der Anwaltskanzlei ARROWS haben Erfahrung mit solchen Vertretungen und kennen die Vorgehensweise des Finanzamts, was Ihnen hilft, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Mögliche Probleme | Wie ARROWS hilft (beratung@arws.cz) |
Unbestimmter oder fehlender Vertrag : Das Finanzamt kann nicht sicher erkennen, ob Sponsoring oder eine Spende vorliegt, und erkennt die Ausgabe nicht an. | Die Juristen von ARROWS erstellen klare und steuerlich korrekte Vertragsunterlagen. Diese legen die Rechte und Pflichten beider Parteien, den konkreten Umfang der Werbung und die Ergebnisse eindeutig fest. |
Unzureichende Dokumentation der Gegenleistung : Der Vertrag verweist zwar auf Werbung, es fehlen aber Nachweise (Fotos, Screenshots der Website, Medienberichte), dass die Gegenleistung tatsächlich erbracht wurde. | ARROWS unterstützt bei der Organisation und Archivierung der Unterlagen. Wir erstellen Aufstellungen der erbrachten Leistungen und prüfen, ob alle Belege für eine etwaige Steuerprüfung in Ordnung sind. |
Verwechslung der Kategorien : Sponsoring wird als „Sponsoringspende“ oder als Repräsentationsaufwand ausgewiesen, was zu einer falschen steuerlichen Einordnung führt. | ARROWS ordnet die Transaktion im Einklang mit dem Steuergesetz richtig ein. Wir sorgen für korrekte Buchung und Steuererklärung und leiten Mandanten zur richtigen Terminologie an. |
Überschreitung der Spendengrenzen : Eine juristische Person leistet Spenden über 10 % der Bemessungsgrundlage (für das Jahr 2026), ohne zu wissen, dass der übersteigende Teil steuerlich nicht abzugsfähig ist. | ARROWS überwacht die Einhaltung der Grenzen für die einzelnen Jahre. Wir weisen auf die nahende Grenze hin und helfen, Spenden gesetzeskonform zu planen. |
Steuerprüfung durch das Finanzamt : Die Behörde zweifelt die steuerliche Abzugsfähigkeit des Sponsorings an und verlangt eine rückwirkende Berichtigung der Steuererklärung. | ARROWS vertritt den Mandanten bei Verhandlungen mit dem Finanzamt. Wir bereiten Stellungnahmen vor, führen den Dialog mit der Behörde und legen bei Bedarf Rechtsmittel ein oder vertreten den Mandanten im Gerichtsverfahren. |
Besondere Fragen zu Sportvereinen und Wohltätigkeitsorganisationen
Sportvereine und Wohltätigkeitsorganisationen sind die häufigsten Empfänger von Sponsoringbeiträgen und Spenden. Aus ihrer Sicht ist es wichtig zu verstehen, wie die so erhaltenen Mittel besteuert werden und welche Pflichten sich daraus ergeben.
Steuerliche Behandlung eines Sponsoringbeitrags beim Sportverein
Erhält ein Sportverein einen Sponsoringbeitrag mit klar festgelegter Gegenleistung in Form von Werbung, handelt es sich um Einkünfte aus der Erbringung einer Werbeleistung. Solche Einkünfte unterliegen immer der Einkommensteuer, unabhängig davon, ob der Verein eine gemeinnützige Organisation oder eine Handelsgesellschaft ist. Der Verein muss die Einkünfte also in seiner Steuererklärung angeben und versteuern.
Ist der Verein eine gemeinnützige Organisation (z. B. ein Verein), unterliegen Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit (Erbringung von Werbeleistungen) der Körperschaftsteuer. Der Verein muss die Einkünfte also in seiner Steuererklärung angeben und versteuern.
Steuerliche Behandlung einer Spende beim Sportverein
Erhält der Verein eine Spende ohne jede Gegenleistung, ist die Lage anders. Die Spende kann von der Einkommensteuer befreit sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Konkret: Wird die Spende in Form von Geld oder einer Sache für einen steuerlich anerkannten Zweck (z. B. Sport) gewährt und ist der Empfänger eine gemeinnützige Organisation, wird die Spende in der Regel nicht besteuert.
Für Vereine ist das deutlich günstiger als Sponsoring, weil auf die Einnahmen keine Steuer anfällt. Genau deshalb „erfinden“ Vereine manchmal Spenden, statt vertragliches Sponsoring zu vereinbaren, um keine steuerpflichtigen Einkünfte ausweisen zu müssen. Das ist jedoch genau die Situation, die das Finanzamt bei Prüfungen aufzudecken versucht.
Pflichten einer Wohltätigkeitsorganisation bei der Annahme einer Spende
Wohltätigkeitsorganisationen (Stiftungen, gemeinnützige Gesellschaften usw.) haben im Zusammenhang mit der Annahme einer Spende weitere Pflichten. Sie sollten dem Spender eine Spendenbestätigung ausstellen, die er dann in seiner Steuererklärung geltend machen kann.
Diese Bestätigung ist ein sehr wichtiger Beleg für den Spender. Er sollte sie unmittelbar nach der Zahlung oder nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) für alle im jeweiligen Jahr geleisteten Spenden erhalten.
Die Wohltätigkeitsorganisation sollte außerdem eine Übersicht der Spenden führen, damit sie jederzeit nachweisen kann, wer ihr in welcher Höhe und für welchen Zweck gespendet hat. Bei einer Prüfung sollte sie diese Unterlagen vorlegen können. Die Juristen der Anwaltskanzlei ARROWS können Wohltätigkeitsorganisationen helfen, Dokumentation und Abläufe gesetzeskonform einzurichten.
Fazit
Der Unterschied zwischen Sponsoring und Spende ist rechtlich wie steuerlich gewaltig, dennoch werden die Begriffe in der Praxis oft gefährlich verwechselt. Sponsoring ist ein Geschäft mit klarer Gegenleistung (Werbung) und kann als vollwertiger steuerlicher Aufwand geltend gemacht werden. Eine Spende ist dagegen eine rein unentgeltliche Leistung, die lediglich die gesamte Bemessungsgrundlage innerhalb strenger gesetzlicher Grenzen mindern kann.
Der Schlüssel zu einem sicheren steuerlichen Vorgehen ist stets ein präziser schriftlicher Vertrag, ergänzt durch klare Nachweise der durchgeführten Werbung. Ist der Vertrag unbestimmt, fehlt eine konkrete Aufzählung der Werbeleistungen oder werden sogar irreführende Begriffe wie „Sponsoringspende“ verwendet, wird das Finanzamt die Werbeausgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine nicht abzugsfähige Spende umqualifizieren. Das endet meist mit einer Steuernachfestsetzung und harten Sanktionen.
Eine falsche Gestaltung dieser Beziehungen birgt jedoch nicht nur steuerliche Risiken. Schlecht formulierte Vereinbarungen können zur absoluten Nichtigkeit der Transaktion, zu Rechtsstreitigkeiten mit dem geförderten Empfänger oder zu unnötigen Reputationsschäden führen, wenn die Erwartungen an Ihre Sichtbarkeit nicht erfüllt werden.
Überlassen Sie die Förderung von Sport oder Wohltätigkeit nicht dem Zufall. Die Juristen und Steuerspezialisten der Anwaltskanzlei ARROWS verfügen über umfangreiche Erfahrung bei der Erstellung und Prüfung von Sponsoring- und Schenkungsverträgen, damit diese jeder Prüfung sicher standhalten. Für eine Beratung und die richtige Gestaltung Ihrer Verträge kontaktieren Sie uns unter beratung@arws.cz.
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