Rechtliche Beurteilung der Schenkung eines Anteils an einer s.r.o. und der Änderung des Gesellschaftsvertrags im Familienunternehmen
Die Schenkung eines Anteils an einer s.r.o. (tschechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung) im Familienunternehmen erfordert nach tschechischem Recht mehr als einen gewöhnlichen Schenkungsvertrag. Die Übertragung muss den Gesellschaftsvertrag, die erforderlichen Zustimmungen und die Formvorschriften beachten. Ein Fehler kann dazu führen, dass die Übertragung nicht zustande kommt oder später angefochten wird. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie den Vertrag vorbereiten, wann der Gesellschaftsvertrag zu ändern ist und wie Sie die Übertragung ordnungsgemäß abschließen.

Zusammenfassung
Warum die Schenkung eines Anteils an einer s.r.o. rechtlich komplizierter ist als eine gewöhnliche Schenkung
Wenn Inhaber von Familienunternehmen beschließen, einen Anteil an einer s.r.o. (tschechische Gesellschaft mit beschränkter Haftung) an ihre Kinder oder andere nahestehende Personen zu übergeben, gehen sie oft davon aus, dass ein einfacher Schenkungsvertrag genügt. Die Realität ist jedoch komplexer. Der Geschäftsanteil verkörpert die Beteiligung des Gesellschafters an einer Handelskorporation sowie die daraus folgenden Rechte und Pflichten. Die Schenkung ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, einen Anteil innerhalb der Familie zu übertragen – einen umfassenderen Vergleich finden Sie im Artikel Übertragung eines Geschäftsanteils im Familienunternehmen.
Das tschechische Gesetz über Handelskorporationen (Gesetz Nr. 90/2012 Slg., im Folgenden „ZOK“) stellt daher an die Übertragung eines Anteils strengere Formanforderungen als das tschechische Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg., im Folgenden „tschBGB“) an die Schenkung einer gewöhnlichen beweglichen Sache. In vielen Fällen, die die Juristen der Anwaltskanzlei ARROWS bearbeiten, setzen Mandanten den Vertrag selbst auf, übersehen jedoch die gesetzlichen Erfordernisse. Die Folge ist die Unwirksamkeit der Übertragung, die sich häufig erst nach Jahren bei der Eintragung von Änderungen in das Handelsregister (obchodní rejstřík) herausstellt.
Die unentgeltliche Übertragung unterscheidet sich in der Form nicht vom Verkauf — auch ein geschenkter Anteil erfordert einen schriftlichen Vertrag mit amtlich beglaubigten Unterschriften und die Eintragung in das Register. Das gesamte Verfahren erläutern wir im Artikel Anteilsübertragung Schritt für Schritt.
Grundlegender rechtlicher Rahmen: Wie man einen Anteil richtig überträgt
Rechtlich wird die Schenkung eines Anteils durch einen Anteilsübertragungsvertrag nach § 207 ff. ZOK umgesetzt, in dem vereinbart wird, dass die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Sie können also kein universelles Muster eines Schenkungsvertrags aus dem Internet verwenden. Der Vertrag muss die Sonderregelungen des Gesellschaftsrechts beachten.
Fehlten dem Vertrag die vom ZOK verlangten Erfordernisse, würde das Registergericht (rejstříkový soud) den Antrag auf Eintragung des Gesellschafterwechsels abweisen. Für die Wirksamkeit der Übertragung ist auf präzise Formulierungen und Verweise auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu achten.
Form des Vertrags und Beglaubigung der Unterschriften
Das ZOK (§ 209 Abs. 2) verlangt, dass der Anteilsübertragungsvertrag schriftlich geschlossen wird und die Unterschriften aller Beteiligten amtlich beglaubigt sind.
Ohne amtliche Beglaubigung der Unterschriften (beim Notar, bei Czech POINT oder durch einen Rechtsanwalt) ist der Vertrag unwirksam, und in der Praxis kommt es häufig vor, dass Familien den Vertrag zu Hause ohne rechtliche Wirkung unterschreiben.
Wichtig ist auch der Zeitpunkt der Wirksamkeit. Die Anteilsübertragung wird gegenüber der Gesellschaft mit der Zustellung des wirksamen Übertragungsvertrags mit amtlich beglaubigten Unterschriften an die Gesellschaft (die Geschäftsführer) wirksam. Erst danach kann der neue Gesellschafter seine Rechte ausüben.
Inhaltliche Erfordernisse des Vertrags: Was nicht fehlen darf
Damit der Vertrag bestimmt und wirksam ist, muss er die Identifizierung der Parteien (Vor- und Nachname, Geburtsdatum/Geburtsnummer und Wohnsitz des Übertragenden und des Erwerbers) sowie die Bezeichnung der Gesellschaft (Firma, Identifikationsnummer IČO und Sitz) enthalten. Ferner ist eine genaue Bezeichnung des Anteils erforderlich.
Es genügt nicht, nur „mein Anteil“ zu schreiben. Anzugeben sind die Höhe des Anteils (in der Regel als Bruch oder Prozentsatz) und die Höhe der dem Anteil entsprechenden Einlage (z. B. „Anteil in Höhe von 30 %, dem eine Einlage in das Stammkapital in Höhe von 60.000 CZK (ca. 2.470 EUR) entspricht“). Hat die Gesellschaft Stammanteilsscheine ausgegeben, ist mit diesen gesetzeskonform zu verfahren.
Festlegung der Unentgeltlichkeit
Aus steuerlichen Gründen und zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten muss im Vertrag ausdrücklich festgehalten werden, dass die Übertragung unentgeltlich vereinbart wird. Fehlte diese Bestimmung, könnte es zu Auslegungsstreitigkeiten darüber kommen, ob es sich nicht um einen Kaufvertrag handelte, bei dem kein Preis vereinbart wurde.
Die Formulierung kann lauten: „Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Übertragung des Anteils unentgeltlich erfolgt und der Erwerber sich zu keiner Gegenleistung verpflichtet.“ Damit werden Zweifel an der Natur der Transaktion vermieden.
Zustimmung des Ehegatten (SJM)
Ist der Übertragende verheiratet und fällt der Geschäftsanteil in die Gütergemeinschaft der Ehegatten (společné jmění manželů, SJM), ist für die Schenkung des Anteils die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
Auch wenn das Gesetz nicht unmittelbar verlangt, dass diese Zustimmung Bestandteil des Übertragungsvertrags ist, ist es im Interesse der Rechtssicherheit äußerst ratsam, dass der Ehegatte seine Zustimmung dem Vertrag beifügt. Ohne diese Zustimmung kann sich der andere Ehegatte auf die relative Unwirksamkeit der Übertragung berufen.
Verfahrensschritte: Wie man praktisch vorgeht
Vor der Unterzeichnung des Vertrags müssen der Gesellschaftsvertrag der jeweiligen s.r.o. und das Gesetz geprüft werden. Bei einer Übertragung auf einen anderen Gesellschafter ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung (valná hromada) in der Regel nicht erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Bei einer Übertragung auf einen Dritten (§ 208 ZOK) wird die Zustimmung der Gesellschafterversammlung jedoch üblicherweise verlangt.
Übertragung auf einen anderen Gesellschafter: Nach dem Gesetz ohne Zustimmung, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Übertragung auf einen Dritten: Nach dem Gesetz ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Ist die Zustimmung erforderlich und wurde sie nicht erteilt, erfolgt die Übertragung nicht (der Vertrag wird nicht wirksam). Deshalb ist der erste Schritt häufig die Einberufung der Gesellschafterversammlung, die die Übertragung genehmigt, damit der gesamte Vorgang rechtlich einwandfrei ist.
Änderung des Gesellschaftsvertrags
Der bloße Wechsel in der Person des Gesellschafters erfordert keine Änderung des Wortlauts des Gesellschaftsvertrags in Form einer notariellen Urkunde – dies geschieht automatisch aufgrund des Übertragungsvertrags. Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (beim Notar) ist jedoch notwendig, wenn Sie im Zusammenhang mit dem Eintritt der neuen Generation die Regeln für die Funktionsweise des Unternehmens anpassen möchten, zum Beispiel:
die Anzahl der Geschäftsführer ändern,
die Vertretungsbefugnisse der Geschäftsführer einschränken oder erweitern,
verschiedene Arten von Anteilen schaffen (z. B. Anteile ohne Stimmrecht für nicht aktive Familienmitglieder),
die Vererblichkeit der Anteile regeln.
Über die Änderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrags entscheidet die Gesellschafterversammlung, in der Regel mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Gesellschafter. Der Beschluss wird durch eine notarielle Urkunde beurkundet.
Steuerliche und finanzielle Auswirkungen
Nach § 10 Abs. 3 Buchst. c) des tschechischen Einkommensteuergesetzes (Gesetz Nr. 586/1992 Slg., im Folgenden „ZDP“) ist ein unentgeltlicher Erwerb (Schenkung) steuerfrei, wenn er zwischen Verwandten in gerader Linie und in der Seitenlinie oder zwischen Ehegatten erfolgt. Bei der üblichen Übergabe eines Familienunternehmens von den Eltern an die Kinder ist die Übertragung also steuerneutral, und es fällt keine Einkommensteuer an. Die Befreiung gilt auch für Personen, die mindestens ein Jahr vor der Schenkung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Anzeigepflicht gegenüber der Steuerverwaltung
Achten Sie auf eine administrative Pflicht. Übersteigt der Wert des geschenkten Anteils 5.000.000 CZK (ca. 205.800 EUR), ist der Beschenkte verpflichtet, beim Finanzamt (finanční úřad) eine Anzeige über steuerfreie Einkünfte einzureichen.
Diese Pflicht gilt auch dann, wenn die Einkünfte vollständig steuerfrei sind. Bei Unterlassung dieser Anzeige droht eine Geldbuße in Höhe von 0,1 % (gegebenenfalls mehr) des nicht angezeigten Betrags, was bei Anteilen im Millionenwert Zehntausende Kronen ausmachen kann.
Wird statt der Schenkung ein Verkauf gewählt, ändert sich das steuerliche Bild grundlegend, und entscheidend ist vor allem die Haltedauer des Anteils. Die aktuellen Regeln einschließlich der ab 2026 wirksamen Änderungen fassen wir im Beitrag über die steuerlichen Auswirkungen der Anteilsübertragung zusammen.
Bewertung des Anteils
Für die Zwecke der Anzeige steuerfreier Einkünfte (ob die Grenze von 5 Mio. CZK überschritten wurde) ist ein Sachverständigengutachten nicht zwingend erforderlich, der Steuerpflichtige muss den Wert jedoch glaubhaft belegen können. Es genügt beispielsweise eine fachliche Schätzung auf Grundlage des Eigenkapitals der Gesellschaft.
Besteht das Risiko, dass der Wert um die Grenze von 5 Millionen liegt, empfehlen wir, zumindest eine vereinfachte Bewertung oder ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. So vermeiden Sie eine Aufforderung des Finanzamts zur Beseitigung von Zweifeln.
Risiko | Lösung von ARROWS (beratung@arws.cz) |
Unwirksamkeit wegen Formmangels: Fehlende amtliche Beglaubigung der Unterschriften oder fehlende Schriftform. | Rechtliche Absicherung: Wir erstellen den Vertrag im Einklang mit dem ZOK und überwachen die ordnungsgemäße Beglaubigung der Unterschriften. |
Fehlende Zustimmung des Ehegatten: Anfechtbarkeit der Übertragung durch den übergangenen Ehegatten (SJM). | Umfassende Beurteilung: Wir prüfen die Vermögensverhältnisse und bereiten die Zustimmungserklärung des Ehegatten vor. |
Fehlende Zustimmung der Gesellschafterversammlung: Der Vertrag wird nicht wirksam, wenn die Zustimmung erforderlich ist und nicht erteilt wurde. | Gesellschaftsrechtlicher Service: Wir bereiten die Einladung und den Beschluss der Gesellschafterversammlung vor und stellen die Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag sicher. |
Versäumte Anzeige beim Finanzamt: Hohe Geldbußen für die Nichtanzeige steuerfreier Einkünfte über 5 Mio. CZK. | Steuerliche Wachsamkeit: Wir weisen Sie auf die Grenzwerte hin und helfen bei einer qualifizierten Wertschätzung. |
Keine Eintragung ins Register: Fehler im Eintragungsantrag führen zur Zurückweisung durch das Gericht und zu Verzögerungen. | Vertretung im Verfahren: Wir erstellen einen fehlerfreien Antrag auf Eintragung der Änderungen in das Handelsregister. |
Häufige praktische Fehler
Ein häufiger Fehler ist weniger ein rechtlicher Mangel als vielmehr unterschiedliche Erwartungen und mangelnde Kommunikation zwischen den Generationen. Eltern erwarten oft, dass sie auch nach der Schenkung des Anteils Einfluss behalten, während die Kinder volle Autonomie erwarten. Eine rechtliche Lösung gibt es, beispielsweise durch die Aufteilung in Anteile mit und ohne Stimmrecht.
Wir empfehlen, vor der eigentlichen Übertragung eine sogenannte Familienverfassung oder eine Gesellschaftervereinbarung (SHA) abzuschließen, in der Sie die Regeln klar festlegen. Mit diesem Schritt vermeiden Sie künftige Missverständnisse, die den Betrieb des Unternehmens gefährden könnten.
Fehlende Prüfung des rechtlichen Status des Anteils
Der Erwerber sollte prüfen, ob der Anteil nicht verpfändet ist (z. B. an eine Bank), ob kein Vollstreckungsbeschluss darüber erlassen wurde oder ob er keiner anderen Beschränkung der Übertragbarkeit unterliegt. Eine Erklärung des Übertragenden im Vertrag, dass der Anteil lastenfrei ist, ist ein Standard, der nicht fehlen sollte.
Fehler in den Angaben für das Handelsregister
Registergerichte sind formalistisch, und jeder Fehler in den Angaben führt zu Problemen. Ein Tippfehler in der Geburtsnummer, in der IČO oder in der Firma der Gesellschaft im Eintragungsantrag führt zu einer Aufforderung zur Berichtigung oder zur Zurückweisung des Antrags. Das verzögert den gesamten Vorgang um Wochen.
Schritt für Schritt mit ARROWS
Analyse: Wir prüfen Ihren Gesellschaftsvertrag und stellen fest, ob die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist und ob der Anteil in die SJM fällt.
Vorbereitung der Dokumentation: Wir erstellen den Anteilsübertragungsvertrag, den Beschlussentwurf der Gesellschafterversammlung und gegebenenfalls eidesstattliche Erklärungen.
Unterzeichnung und Beglaubigung: Wir sorgen für die Unterschriften mit amtlicher Beglaubigung.
Zustellung und Wirksamkeit: Wir stellen die Zustellung des Vertrags an die Gesellschaft sicher, womit die Übertragung wirksam wird.
Eintragung ins Register: Wir reichen den Antrag auf Eintragung des Gesellschafterwechsels in das Handelsregister ein.
Steuerberatung: Wir weisen Sie auf die Anzeigepflicht hin, sofern sie Sie betrifft.
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